Paragraphen in 3 StR 236/15
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2 | 73 | StGB |
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES StR 236/15 URTEIL vom 3. September 2015 in der Strafsache gegen
1. 2.
wegen zu 1.: Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. zu 2.: Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. September 2015, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Pfister, Hubert, Gericke, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
- in der Verhandlung -,
Staatsanwalt
- bei der Verkündung - als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 24. Juli 2014 im Ausspruch über den Verfall mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten Ö. wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in zwei Fällen und wegen versuchten gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Den Angeklagten A.
hat es wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen, wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in drei Fällen und wegen versuchten gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sieben Monaten verurteilt. Es hat außerdem eine Verfallsund eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die zum Nachteil der Angeklagten eingelegte, zulässig beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich lediglich gegen die Verfallsentscheidung. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Das Landgericht hat in der Urteilsformel lediglich festgestellt, dass der Angeklagte A.
aus den Taten insgesamt 25.900 € sowie der Angeklagte Ö. insgesamt 3.450 € erlangt haben und "dass Ansprüche Verletzter einer Verfallsanordnung - einschließlich Verfall von Wertersatz oder erweitertem Verfall - nicht entgegenstehen". Den Urteilsgründen (UA S. 46 f.) ist sodann zu entnehmen, dass es gemeint hat, damit hinsichtlich dieser Beträge den Verfall bzw. den Verfall von Wertersatz angeordnet zu haben.
Die Entscheidung bezüglich des Verfalls hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Es fehlt an einer vollstreckbaren, in die Entscheidungsformel aufzunehmenden Anordnung (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 260 Rn. 39).
Der Senat kann die Anordnung nicht nachholen, weil die bisherigen Urteilsgründe einen solchen Ausspruch nicht zu tragen vermögen. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift im Einzelnen zutreffend dargelegt hat, fehlt es hinsichtlich der Fälle 9 und 11 der Anklage an Feststellungen dazu, dass die Angeklagten den vereinbarten Schleuserlohn auch erlangten. Dies hätte hier angesichts der Aufgriffe der geschleusten Personen durch die Polizei ausdrücklicher Darlegung bedurft. Zudem fehlt die nach § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB vorrangig zu treffende Feststellung, ob der Wert des Erlangten noch im Vermögen der Angeklagten vorhanden ist (zur Prüfungsreihenfolge vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2009 - 3 StR 579/08, BGHR StGB § 73c Härte 14 mwN; Beschluss vom 20. August 2013 - 3 StR 128/13, NStZ-RR 2013, 340 mwN).
Gleiches gilt für die Grundlagen, aufgrund derer das Landgericht den Wert des vom Angeklagten Ö. für die Tat zu Fall 13 der Anklage Erlangten geschätzt hat.
Über die Anordnung des Verfalls muss deshalb erneut verhandelt und entschieden werden. Im Hinblick auf die Darlegungen zu § 73d StGB im angefochtenen Urteil bemerkt der Senat ergänzend, dass es bislang an tatsächlichen Darlegungen fehlt, die die Anordnung des erweiterten Verfalls rechtfertigen könnten.
Schäfer Pfister Gericke RiBGH Hubert befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben.
Schäfer Spaniol
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