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XII ZB 501/15

BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 501/15 BESCHLUSS vom 8. Juni 2016 in der Betreuungssache ECLI:DE:BGH:2016:080616BXIIZB501.15.0 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling und Guhling und die Richterin Dr. Krüger beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. September 2015 wird verworfen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 25 Abs. 2 GNotKG). Der Antrag des Betroffenen, ihm für das Rechtsbeschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Gründe: I.

Die Rechtsbeschwerde ist mangels Zulassung nicht statthaft und daher unzulässig. Die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde in Betreuungssachen gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG liegen nicht vor.

Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers im Sinne der §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG sind Verfahren nach § 1896 BGB. Dabei kann es sich sowohl um ein Erstverfahren als auch um ein Verlängerungsverfahren handeln, für das § 295 Abs. 1 FamFG eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahme, also der §§ 1896 ff. BGB, anordnet. Die besonders hohe Eingriffsintensität ergibt sich bei diesen Verfahren daraus, dass mit der Bestellung des Betreuers zugleich die Anordnung der Betreuung selbst einhergeht. Denn § 1896 BGB unterscheidet nicht zwischen Anordnung der Betreuung und Bestellung eines Betreuers; vielmehr ist eine Einheitsentscheidung zu treffen.

Die Entscheidung über die Entlassung eines Betreuers gemäß § 1908 b Abs. 1 BGB und die damit korrespondierende Bestellung eines neuen Betreuers nach § 1908 c BGB lassen den Fortbestand der Betreuung demgegenüber unberührt. Diese Verfahren werden nicht von den §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG erfasst (Senatsbeschluss vom 9. Februar 2011 - XII ZB 364/10 FamRZ 2011, 632 Rn. 8 f.).

II.

Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe hat keinen Erfolg.

Einem Rechtsmittelgegner kann im Allgemeinen Verfahrenskostenhilfe erst gewährt werden, wenn das Rechtsmittel begründet worden ist und die Voraussetzungen für eine Verwerfung des Rechtsmittels nicht gegeben sind (vgl. Senatsbeschluss vom 28. April 2010 - XII ZB 180/06 - FamRZ 2010, 1147 Rn. 7 mwN; Zöller/Geimer ZPO 31. Aufl. § 119 Rn. 55 mwN).

Zwar hat der Beteiligte zu 1 seine Rechtsbeschwerde bereits begründet. Jedoch ist die Rechtsbeschwerde - wie sich aus den Ausführungen zu I. ergibt offensichtlich unstatthaft und daher zu verwerfen.

Dose Klinkhammer Schilling Guhling Krüger Vorinstanzen: AG Bad Homburg, Entscheidung vom 13.05.2015 - 42 VII XVII 113/13 LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 18.09.2015 - 2-29 T 137/15 -

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Häufigkeit Paragraph
3 1896 BGB
3 70 FamFG
2 1908 BGB
2 271 FamFG
1 295 FamFG
1 25 GNotKG

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