Paragraphen in IV ZR 152/17
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1 | 97 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 152/17 BESCHLUSS vom 26. September 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:260918BIVZR152.17.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2018 durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Felsch, Prof. Dr. Karczewski, die Richterin Dr. Bußmann und den Richter Dr. Götz beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. Mai 2017 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Frage, inwieweit bei der Invaliditätsbemessung einer Schulterverletzung die Werte der Gliedertaxe herangezogen werden können, auch wenn die Schulter in der Gliedertaxe nicht erwähnt ist, hat der Senat mit Beschluss vom 27. September 2017 (IV ZR 511/15, r+s 2017, 607) geklärt. Damit steht das Berufungsurteil im Einklang.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: bis 40.000 €
Mayen Felsch Prof. Dr. Karczewski Dr. Bußmann Dr. Götz Vorinstanzen: LG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 23.03.2012 - 104 O 12/11 OLG Koblenz, Entscheidung vom 10.05.2017 - 10 U 441/12 -
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1 | 97 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
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1 | 97 | ZPO |
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