Paragraphen in 5 StR 43/15
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Häufigkeit | Paragraph | |
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3 | 349 | StPO |
2 | 406 | StPO |
1 | 357 | StPO |
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Häufigkeit | Paragraph | |
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3 | 349 | StPO |
1 | 357 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 43/15 BESCHLUSS vom 25. März 2015 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Brandstiftung u.a.
-2Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2015 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 29. September 2014 in den Adhäsionsaussprüchen zu I.1 bis 5 sowie zu III.2, soweit der letztgenannte Adhäsionsausspruch ihn betrifft, und in den zugehörigen Kostenaussprüchen nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben; insoweit wird von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge abgesehen.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die durch die oben genannten Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch dieses Verfahren erwachsenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.
Dem Angeklagten wird unter Beiordnung seines Verteidigers Rechtsanwalt S.
Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren in der Revisionsinstanz gewährt.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in sieben Fällen und versuchten Diebstahls in drei Fällen, in sämtlichen Diebstahlsfällen jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen vorsätzlicher Brandstiftung in neun Fällen und wegen besonders schwerer Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und Adhäsionsentscheidungen getroffen.
Das auf Verfahrensrügen und auf sachlich-rechtliche Beanstandungen gestützte Rechtsmittel des Angeklagten ist zum Schuld- und Strafausspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Demgegenüber können die Adhäsionsentscheidungen keinen Bestand haben.
1. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte teilweise gemeinsam mit dem nicht revidierenden Mitangeklagten Sp.
Einbrüche verübte und in deren Anschluss die Einbruchsobjekte in Brand setzte. Hierdurch entstanden erhebliche Sachschäden, deren Ersatz einige der Geschädigten im Wege von Adhäsionsklagen verfolgt haben. Das Landgericht hat in den in der Beschlussformel genannten Fällen jeweils einen Teil der geltend gemachten Beträge als Schadensersatz zugesprochen.
Die Festsetzungen der Höhe des jeweils zuerkannten Schadensersatzes sind rechtsfehlerhaft. Die Strafkammer hat primär auf die, teils sehr umfangreichen, Schadensaufstellungen der Geschädigten abgestellt. Von den sich hieraus ergebenden Summen hat das Landgericht den Adhäsionsklägern jeweils pauschal die Hälfte als Ersatz eines Mindestschadens zuerkannt. Insoweit bleibt schon unklar, welche Schadenspositionen von der zusprechenden Entscheidung überhaupt erfasst werden und welche die Geschädigten gegebenenfalls in einem weiteren Zivilverfahren noch geltend machen könnten. Auch in den Fällen, in denen Kostenvoranschlag und Sachverständigengutachten als Grundlage der Schätzung benannt worden sind, fehlt es an näherer Darstellung und Erläuterung in den Urteilsgründen, um die vorgenommene Schätzung nachvollziehen und auf Rechtsfehler prüfen zu können; es werden jeweils lediglich die sich ergebenden Endbeträge genannt.
2. Angesichts der Vielzahl der geltend gemachten Schadenspositionen und der Schwierigkeit ihrer Bewertung erscheint es zweifelhaft, ob sich die Anträge auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Geschädigten für eine Erledigung im Strafverfahren eigneten (§ 406 Abs. 1 Satz 4 StPO). Eine Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung allein über die Adhäsionsansprüche kommt nicht in Betracht; vielmehr ist nach § 406 Abs. 3 Satz 3 StPO insoweit von einer Entscheidung abzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2014 – 3 StR 20/14; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 406a Rn. 5 mwN).
3. Einer Erstreckung der Aufhebung des Adhäsionsausspruchs auf den Nichtrevidenten Sp.
im Fall W. (III.2 des Urteilstenors) bedurfte es nicht. Es liegt kein Fall des § 357 StPO vor, weil die Aufhebung nicht wegen einer Gesetzesverletzung bei Anwendung eines Strafgesetzes erfolgt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2010 – 2 StR 100/10, NStZ-RR 2010, 344).
Sander Schneider König Berger Bellay
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3 | 349 | StPO |
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