Paragraphen in 2 ARs 198/18
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BUNDESGERICHTSHOF ARs 198/18 2 AR 145/18 BESCHLUSS vom 21. November 2018 in der Strafsache gegen
1. 2.
wegen Betruges hier: Gerichtsstandsbestimmung Az.: 56 Ls 3331 Js 11136/16 Amtsgericht Hanau 3331 Js 11136/16 Staatsanwaltschaft Hanau 56 Ls 3351 Js 11136/16 (AG Hanau) Amtsgericht Aschaffenburg ECLI:DE:BGH:2018:211118B2ARS198.18.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 21. November 2018 beschlossen:
Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – Hanau vom 29. März 2018 wird aufgehoben. Dieses Gericht ist weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung zuständig.
Gründe:
Das Jugendschöffengericht des Amtsgerichts Hanau ist weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig. Eine Abgabe des Verfahrens gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG kommt nur in Betracht, wenn sie zweckmäßig ist. Dies ist aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts hier nicht der Fall.
Franke Appl Zeng Grube Schmidt
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