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V ZB 66/21

BUNDESGERICHTSHOF V ZB 66/21 BESCHLUSS vom 29. Juni 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:290622BVZB66.21.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2022 durch die Richterin Dr. Brückner als Vorsitzende, den Richter Dr. Göbel, die Richterin Haberkamp, den Richter Dr. Hamdorf und die Richterin Laube beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 19. Mai 2022 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO) einer neuen und eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch den Senat fehlt. Der Beklagte macht im Wesentlichen geltend, dass sich der Verstoß des Berufungsgerichts gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch fortsetze, dass die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen worden sei. Der Umstand, dass der Bundesgerichtshof die Rechtslage abweichend von der Auffassung des Beschwerdeführers beurteilt und das Rechtsmittel trotz der von ihm erhobenen Rügen gegen die Berufungsentscheidung als erfolglos erachtet, begründet aber keine eigenständige Gehörsverletzung. Das Vorbringen, mit dem die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Berufungsgericht gerügt wird, wird bereits im Rahmen des Rechtsbeschwerdeverfahrens geprüft. Es kann demzufolge nicht Gegenstand einer nochmaligen Überprüfung durch dasselbe Gericht sein (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2007

- VII ZR 159/07, juris Rn. 3 - im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens).

Von einer weiteren Begründung wird entsprechend § 577 Abs. 6 Satz 2 ZPO abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2020 - VII ZR 302/19, juris Rn. 3 zur entsprechenden Anwendung von § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO).

Brückner Hamdorf Göbel Laube Haberkamp Vorinstanzen:

LG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 25.05.2021 - 3 O 208/18 OLG Koblenz, Entscheidung vom 13.10.2021 - 8 U 1038/21 -

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