Paragraphen in KVZ 57/12
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BUNDESGERICHTSHOF KVZ 57/12 BESCHLUSS vom 26. Februar 2013 in dem Kartellverwaltungsverfahren Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2013 durch die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und Prof. Dr. Meier-Beck und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn und Dr. Deichfuß beschlossen:
Die Beschwerde der Landeskartellbehörde Brandenburg gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Kartellsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 11. September 2012 wird zurückgewiesen.
Die im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren angefallenen Kosten und Auslagen trägt die Landeskartellbehörde.
Der Gegenstandswert der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 500 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, weil keiner der in § 74 Abs. 2 GWB vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Rechtsbeschwerde zulassen darf. Das Verfahren hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert es eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Dabei kann offenbleiben, ob das Beschwerdegericht zu Recht angenommen hat, in der Excel-Datei, deren Übermittlung durch eine E-Mail die Landeskartellbehörde verlangt hat, seien Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten gewesen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - EnZR 24/09, NVwZ-RR 2011, 58 Rn. 35). Denn jedenfalls ist der Betroffene nicht verpflichtet, unternehmensinterne Daten über eine ungesicherte E-Mail-Verbindung an die Behörde zu übermitteln. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts stellt die Landeskartellbehörde nur eine E-Mail-Adresse zur Verfügung, die lediglich zum Empfang nichtsignierter und nichtverschlüsselter Nachrichten dient. Auch soweit es sich bei den übermittelten Daten nicht um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse handelt, ist es einem Unternehmen nicht zumutbar, einen derartigen Übertragungsweg benutzen zu müssen, zumal die Landeskartellbehörde die Möglichkeit hat, sich die gewünschte Datei auf anderem Wege, etwa auf einem Datenträger oder auf einem gesicherten elektronischen Übertragungsweg, übermitteln zu lassen.
Bornkamm Strohn Meier-Beck Deichfuß Raum Vorinstanz: OLG Brandenburg, Entscheidung vom 11.09.2012 - Kart W 2/12 -
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