Paragraphen in 2 StR 113/13
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BUNDESGERICHTSHOF StR 113/13 1.
BESCHLUSS vom 13. August 2013 in der Strafsache gegen
2.
wegen Unterschlagung Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2013 beschlossen:
Die Urteilsgründe werden wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers dahin berichtigt, dass auf Seite 6, Rdnr. 9, Zeile 14, das Wort "nicht" entfällt.
Fischer Ott Appl Zeng Schmitt
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