Paragraphen in EnVR 28/17
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1 | 90 | EnWG |
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BUNDESGERICHTSHOF EnVR 28/17 BESCHLUSS vom
28. September 2017 in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren ECLI:DE:BGH:2017:280917BENVR28.17.0 Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Vorsitzenden Richter Dr. Raum sowie die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher am 28. September 2017 beschlossen:
Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Beschwerdeführerin zu tragen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.297.000 € festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerdegegnerin hat nach § 90 EnWG die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Beschwerdeführerin anzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme).
In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 2.297.000 € festgesetzt.
Limperg Grüneberg Raum Bacher Kirchhoff Vorinstanzen: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.02.2017 - VI-3 Kart 155/15 (V) -
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