AnwZ (Brfg) 23/21
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (Brfg) 23/21 BESCHLUSS vom
25. August 2021 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache ECLI:DE:BGH:2021:250821BANWZ.BRFG.23.21.0 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 25. August 2021 durch den Vorsitzenden Richter Grupp, den Richter Prof. Dr. Paul, die Richterin Ettl sowie die Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Dr. Lauer beschlossen:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Mai 2021 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe: I.
Der nicht als Rechtsanwalt zugelassene Kläger beantragte bei der Beklagten, ihn als Syndikusrechtsanwalt für seine Tätigkeit als Geschäftsführer der S. zuzulassen. Die Beklagte wies den Antrag zurück.
Hiergegen hat der Kläger vor dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen Klage erhoben, ohne anwaltlich vertreten gewesen zu sein. Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage am 21. Mai 2021 unter Hinweis auf die fehlende Postulationsfähigkeit des Klägers als unzulässig abgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger - erneut nicht anwaltlich vertreten - am 2. Juni 2021 beim Anwaltsgerichtshof ein "Rechtsmittel" eingelegt.
Mit Verfügung vom 6. Juli 2021 ist der Kläger auf die anzunehmende Unzulässigkeit seines Rechtsmittels mangels Postulationsfähigkeit hingewiesen worden. Substanzieller Vortrag ist hierauf nicht erfolgt.
II.
Das Rechtsmittel war als unzulässig zu verwerfen, weil es unter Verstoß gegen das Vertretungserfordernis aus § 112e Satz 1 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO eingelegt worden ist. Danach müssen sich Beteiligte durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen, was auch bereits für die Prozesshandlung gilt, durch die das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird (vgl. Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 112c Rn. 142 f.). Dass der Kläger zum Kreis der zugelassenen Prozessbevollmächtigten gehört, hat er nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 112c Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts aus § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
Grupp Paul Ettl Schäfer Lauer Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom - 1 AGH 5/21 -