Paragraphen in 5 StR 152/22
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 349 | StPO |
1 | 356 | StPO |
1 | 465 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 349 | StPO |
1 | 356 | StPO |
1 | 465 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 152/22 BESCHLUSS vom 12. September 2023 in der Strafsache gegen wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges u.a. hier: Anhörungsrüge ECLI:DE:BGH:2023:120923B5STR152.22.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2023 gemäß § 356a StPO beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 15. August 2023 wird auf seine Kosten verworfen.
Gründe:
Der Senat hat mit Beschluss vom 15. August 2023 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. August 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diese ihm am 21. August 2023 zugegangene Entscheidung hat er mit dem am 28. August 2023 beim Senat eingegangenen Schriftsatz seiner Verteidigerin vom selben Tag die Anhörungsrüge erhoben. Er beanstandet erstmals eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung im Revisionsverfahren und sieht eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs darin, dass nicht erkennbar sei, ob und wie sich der Senat bei seiner Entscheidungsfindung mit dieser Frage auseinandergesetzt habe.
Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches form- und fristgerechtes Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die nunmehr vom Verurteilten aufgeworfene Frage einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung im Revisionsverfahren hat der Senat bei seiner Entscheidung von Amts wegen geprüft und ist zum Ergebnis gelangt, dass eine solche angesichts der Umstände des Einzelfalls (bereits die Hauptverhandlung erstreckte sich bei einer Dauer von mehr als fünf Jahren über 268 Sitzungstage; umfangreiche Revisionsbegründungen auch der anderen beiden Verurteilten mit zahlreichen Beanstandungen erforderten umfängliche Vorbereitungen der Senatsberatungen) nicht vorliegt. Eine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses sieht weder die Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO vor, noch ist eine solche verfassungsrechtlich geboten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. Juni 2014 – 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563 Rn. 14; vom 17. Juli 2007 – 2 BvR 496/07; BGH, Beschluss vom 1. August 2023 – 5 StR 405/22).
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.
Cirener Gericke Mosbacher Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Berlin, 03.08.2020 - (514) 83 Js 960/06 KLs (7/12)
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 349 | StPO |
1 | 356 | StPO |
1 | 465 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 349 | StPO |
1 | 356 | StPO |
1 | 465 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen