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5 StR 409/12

StR 409/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 12. September 2012 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als Bandenmitglied Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2012 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 16. Mai 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass die in den Niederlanden erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Strafe angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Indes war die Urteilsformel um die Entscheidung über die Anrechnung der in den Niederlanden erlittenen Freiheitsentziehung zu ergänzen. Entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat das Landgericht im Urteil keine Bestimmung über den Maßstab getroffen, nach dem diese Freiheitsentziehung auf die hier erkannte Freiheitsstrafe anzurechnen ist. Dies holt der Senat nach (vgl. zum Anrechnungsmaßstab BGH, Beschluss vom 4. Juni 2003 – 5 StR 124/03, BGHR StGB § 51 Abs. 4 Anrechnung 3).

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