• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

5 StR 615/16

BUNDESGERICHTSHOF StR 615/16 BESCHLUSS vom 26. April 2017 in der Strafsache gegen wegen Computerbetruges u.a. hier: Anhörungsrüge ECLI:DE:BGH:2017:260417B5STR615.16.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2017 beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 15. März 2017 gegen den Senatsbeschluss vom 23. Februar 2017 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe:

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Mai 2016 mit Beschluss vom 23. Februar 2017 (mit Ausnahme des Ausspruchs gemäß § 111i Abs. 2 StPO) gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte mit Schriftsatz vom 15. März 2017 eine Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO erhoben.

Die Anhörungsrüge ist unbegründet (§ 356a Satz 1 StPO). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Insbesondere hat er den Inhalt der Schriftsätze des Wahlverteidigers vom 25. und 30. Januar 2017 zur Kenntnis genommen. Nachdem dieser gerügt hatte, dass die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 3. Januar 2017 nicht ihm, sondern ausschließlich den beiden beigeordneten Verteidigern zugestellt worden war, ist ihm diese – ungeachtet des zulässigen Vorgehens des Generalbundesanwalts – am

3. Februar 2017 zur Stellungnahme gefaxt worden. Diese Gelegenheit hat der Wahlverteidiger mit Schriftsatz vom 7. Februar 2017 wahrgenommen.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (BGH, Beschluss vom 2. September 2015 – 1 StR 433/14).

Mutzbauer Sander RiBGH Dr. Berger ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert.

Mutzbauer Mosbacher Schneider

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 5 StR 615/16

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 356 StPO
1 111 StPO
1 349 StPO
1 465 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 111 StPO
1 349 StPO
2 356 StPO
1 465 StPO

Original von 5 StR 615/16

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 5 StR 615/16

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum