Paragraphen in 4 StR 331/19
Sortiert nach der Häufigkeit
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 331/19 BESCHLUSS vom 18. Dezember 2019 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Dezember 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, § 357 Satz 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 15. März 2019 wird aus den zutreffenden Erwägungen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass – unter Erstreckung auf die Mitangeklagten B. und N. – klargestellt wird, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen als Gesamtschuldner angeordnet ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Sost-Scheible Roggenbuck Quentin Feilcke Bartel ECLI:DE:BGH:2019:181219B4STR331.19.0
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