Paragraphen in 2 StR 283/20
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 283/20 BESCHLUSS vom 17. November 2020 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. November 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 18. März 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der ihn betreffende Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen entfällt; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Franke Krehl Meyberg Grube Schmidt Vorinstanz: Köln, LG, 18.03.2020 - 980 Js 33/19 322 KLs 40/19 ECLI:DE:BGH:2020:171120B2STR283.20.0
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1 | 4 | StPO |
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