• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

VII ZR 311/12

BUNDESGERICHTSHOF VII ZR 311/12 BESCHLUSS vom 16. Mai 2013 in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Eick, Kosziol, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 2. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 2. Oktober 2012 zu gewähren und ihm Rechtsanwalt Dr. S. beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren kommt nicht in Betracht, da der Kläger bis zum Ablauf der verlängerten Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde keine ordnungsgemäß ausgefüllte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. September 2011 - III ZR 89/11, juris Rn. 4; vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05, NJW-RR 2006, 140, 141 und vom 11. Juni 2008 - XII ZB 184/05, NJW-RR 2008, 1313 Rn. 24). Mit Schriftsatz vom 4. März 2013, dem letzten Tag zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, hat er lediglich mitgeteilt, dass er eine neueste Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen nachreichen werde.

Da dem Kläger Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gewährt werden kann, ist auch der Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. S. abzulehnen. II.

Da die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde versäumt worden ist, beabsichtigt der Senat, die Nichtzulassungsbeschwerde zu verwerfen.

Kniffka Kartzke Eick Jurgeleit Vorinstanzen: LG Erfurt, Entscheidung vom 13.02.2012 - 8 O 511/10 OLG Jena, Entscheidung vom 02.10.2012 - 2 U 216/12 - Kosziol

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in VII ZR 311/12

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph

Original von VII ZR 311/12

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von VII ZR 311/12

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum