Paragraphen in 2 StR 502/25
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| 3 | 244 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 502/25 BESCHLUSS vom 14. Oktober 2025 in der Strafsache gegen
1. 2.
wegen besonders schweren Raubes u.a.
ECLI:DE:BGH:2025:141025B2STR502.25.0
2 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2025 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 3. April 2025 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge, § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO sei verletzt, weil ein am letzten Tag der Hauptverhandlung, dem 3. April 2025, angebrachter Beweisantrag auf erneute Vernehmung des Geschädigten zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt worden sei, es handle sich tatsächlich nicht um einen Beweisantrag, hat – unbeschadet der Frage ihrer Zulässigkeit (vgl. auch BGH, Beschluss vom 1. Juni 2015 − 4 StR 21/15, NStZ 2015, 540) – keinen Erfolg.
Das Beweisbegehren benannte den Geschädigten zum Beweis der Tatsache, er habe in einem „im Anschluss der angeblichen Tat aufgezeichneten Gespräch“ mit dem Angeklagten K. eine Falschbezichtigung eingeräumt. Da der Geschädigte vor dem 3. April 2025 umfassend zu Begegnungen nach der angeklagten Tat befragt worden war und „auf mehrmalige Nachfrage eine solche mit dem Angeklagten K. verneint“ hatte, zielte das Begehren – worauf auch der Zurückweisungsbeschluss der Strafkammer abstellt – ersichtlich darauf ab, die Vernehmung des Zeugen zu Begegnungen nach der Tat zu wiederholen. Die unter Beweis gestellte Tatsache wurde nicht dadurch zu einer neuen oder anderen, dass eine Aufzeichnung des behaupteten – und vom Geschädigten bereits negierten – Gesprächs vorgelegt und in Augenschein genommen wurde. Eine Behauptung, der Geschädigte habe erst nach seiner ersten Vernehmung gegenüber dem Angeklagten K. eine Falschaussage in der Hauptverhandlung
3 eingeräumt, lässt sich dem Antrag nicht entnehmen; derlei machen auch die Revisionen nicht geltend (vgl. im Übrigen zu den Obliegenheiten des Antragsstellers in Fällen missverstandener Beweisanträge BGH, Beschluss vom 22. Juni 2021 – 5 StR 121/21, NStZ 2022, 698).
In dem Begehren, einen bereits gehörten Zeugen erneut zu einer Beweisbehauptung zu vernehmen, die Gegenstand seiner ersten Vernehmung war, liegt kein Beweisantrag; das Gericht braucht einem solchen Beweisverlangen nur im Rahmen seiner Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nachzukommen, ohne an die Ablehnungsgründe des § 244 Abs. 3 StPO gebunden zu sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 7. August 1990 – 1 StR 263/90; vom 21. Juni 1995 – 2 StR 67/95, NStZ-RR 1996, 107; vom 2. Februar 1999 – 1 StR 590/98; vom 2. Februar 1999 – 1 StR 590/99, NStZ 1999, 312; Beschluss vom 29. August 2012 – 4 StR 254/12; LR-StPO/Becker, 27. Aufl., § 244 Rn. 175 f.). Die Urteilsgründe legen rechtsfehlerfrei dar, warum die mit dem Beweisverlangen präsentierte Aufnahme (deren Authentizität zweifelhaft und nicht näher verifizierbar blieb) nicht dazu drängte, den Geschädigten erneut zu hören.
Menges Schmidt Meyberg Zimmermann Grube Vorinstanz: Landgericht Aachen, 03.04.2025 - 95 KLs 1/25 (203 Js 1684/23)
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| 3 | 244 | StPO |
| 1 | 349 | StPO |
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