Paragraphen in 2 StR 243/23
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 243/23 BESCHLUSS vom 16. November 2023 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. November 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 23. März 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Appl Grube Krehl Schmidt Meyberg Vorinstanz: Landgericht Aachen, 23.03.2022 - 61 KLs 803 Js 811/22 - 22/22 ECLI:DE:BGH:2023:161123B2STR243.23.0
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