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5 StR 18/19

BUNDESGERICHTSHOF StR 18/19 BESCHLUSS vom 19. Juni 2019 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a.

ECLI:DE:BGH:2019:190619B5STR18.19.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2019 beschlossen:

Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 26. September 2018 gewährt.

Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision (BGHSt 30, 335), sofern das Urteil bereits zugestellt ist.

Gründe:

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zulässig. Insbesondere ergibt sich aus dem Antragsvorbringen hinreichend deutlich, dass der Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses nicht länger als eine Woche vor der Antragstellung am 16. Oktober 2018 zurücklag.

Der Verteidiger des Angeklagten hat innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO vorgetragen, dass der Angeklagte ihn unmittelbar nach der Urteilsverkündung mit der Revisionseinlegung beauftragt habe. Aufgrund seines Verschuldens sei dies nicht – wie für den 1. Oktober 2018 vorgesehen – erfolgt. Am 15. Oktober 2018 habe der Angeklagte ihn telefonisch informiert, dass ihm der mit Rechtskraftvermerk versehene erkennende Teil des Urteils zugegangen sei. Er habe daher am nächsten Tag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Revisionseinlegung nachgeholt. Die Richtigkeit dieser Angaben hat er anwaltlich versichert.

Aus dem Gesamtzusammenhang des Antragsvorbringens ergibt sich, dass der sich in Untersuchungshaft befindliche Angeklagte seinen Verteidiger im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit seiner Kenntnis von der Versäumnis der Frist zur Rechtsmitteleinlegung informiert hat. Dafür spricht schon sein ersichtlich großes eigenes Interesse an der Urteilsanfechtung. Er hatte die Verbüßung einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten zu gegenwärtigen und seinen Verteidiger daher direkt nach der Urteilsverkündung mit der Rechtsmitteleinlegung beauftragt. Zudem erscheint es aufgrund des Zeitablaufs fernliegend, dass dem Angeklagten vor dem 9. Oktober 2018 und somit mehr als einer Woche vor dem Wiedereinsetzungsantrag vom 16. Oktober 2018 Kenntnis von der Fristversäumnis erlangt hat. Die Frist des § 341 Abs. 1 StPO lief gemäß § 43 Abs. 1 und 2 StPO am 4. Oktober 2018 (einem Donnerstag) ab. Frühestens am Freitag, dem 5. Oktober 2018, hätte der erkennende Teil des Urteils (vgl. § 13 StVollstrO) mit dem Rechtskraftvermerk versehen und in die betreffende Justizvollzugsanstalt übermittelt werden können. Angesichts des Geschäftsgangs und des Postlaufs liegt es daher nahe, dass – wie der Verteidiger in der Replik auf den Antrag des Generalbundesanwalts verdeutlicht hat – den Angeklagten das Schriftstück erst am 15. Oktober 2018 erreicht hat.

2. Der Antrag ist begründet, da durch das Antragsvorbringen glaubhaft gemacht ist, dass für die Versäumung der Frist ein Verschulden des Verteidigers verantwortlich war, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen ist. Ihm war deshalb auf seinen Antrag gemäß § 46 Abs. 1 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Mutzbauer König Berger Mosbacher Köhler

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