Paragraphen in 4 StR 340/14
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 340/14 BESCHLUSS vom 24. September 2014 in der Strafsache gegen wegen Betruges Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. September 2014 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 8. Mai 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat stellt klar, dass das Landgericht für die Tat II.3. auf eine Einzelstrafe von einem Jahr und für die Tat II.4. auf eine Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten erkannt hat. Bei der Bezeichnung der Taten UA S. 14 handelt es sich, wie aus der angegebenen Schadenshöhe von 7.250 € zu Fall II.4. offensichtlich, um einen Schreibfehler.
Sost-Scheible Franke Roggenbuck Quentin Cierniak
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