XI ZA 1/24
BUNDESGERICHTSHOF XI ZA 1/24 BESCHLUSS vom 15. April 2024 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2024:150424BXIZA1.24.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2024 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Dr. Matthias, die Richterin Dr. Derstadt sowie den Richter Dr. Schild von Spannenberg beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 17. Januar 2024, mit dem dieses die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen hat, ist eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist von Gesetzes wegen statthaft nur gegen ein Berufungsurteil, in dem die Revision nicht zugelassen worden ist, oder gegen einen die Berufung zurückweisenden Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO (§§ 544, 543, 542 Abs. 1, § 522 Abs. 3 ZPO). Der Beschluss des Kammergerichts vom 17. Januar 2024 erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO auch eine Rechtsbeschwerde nicht statthaft. Das Gesetz (§ 127 Abs. 2 und 3 ZPO) sieht im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde nicht allgemein vor (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. September 2014 - I ZA 7/14, juris Rn. 2, vom 29. Juni 2015 - IX ZA 14/15, juris und vom 12. Mai 2020 - XI ZB 1/20, juris Rn. 2 mwN) und das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde ausdrücklich nicht zugelassen.
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - anders als die Nichtzulassung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschlüsse vom 25. Januar 2021 - XI ZB 25/20, juris Rn. 3, vom 8. Februar 2022 - IX ZB 59/21, juris Rn. 1, vom 11. Oktober 2023 - VII ZA 4/23, juris und vom 19. März 2024 - VIII ZA 17/23, jeweils mwN). Eine außerordentliche Beschwerde ist ebenfalls nicht eröffnet und verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. nur BVerfGE 107, 395, 416 ff.; BGH, Beschlüsse vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff. und vom 4. April 2017 - XI ZB 5/17, juris Rn. 5 mwN).
Ellenberger Grüneberg Matthias Derstadt Schild von Spannenberg Vorinstanzen: LG Berlin II Tegeler Weg, Entscheidung vom 23.08.2023 - 38 O 167/23 KG Berlin, Entscheidung vom 17.01.2024 - 27 W 1/24 -