Paragraphen in 5 Ni 37/11 (EP)
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2 | 96 | PatG |
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BUNDESPATENTGERICHT Ni 37/11 (EP)
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Patentnichtigkeitssache …
BPatG 152 08.05 betreffend das europäische Patent 1 449 391 (DE 502 12 645)
(hier: Antrag auf Tatbestandsberichtigung)
hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 9. September 2013 durch die Richterin Martens, die Richterin Dr. Kober-Dehm sowie die Richter Dipl.-Ing. Gottstein, Dipl.-Ing. Musiol und Dipl.-Ing. Univ. Albertshofer beschlossen:
Das der Klägerin am 9. Juli 2013 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil wird im Tatbestand wie folgt berichtigt:
Auf Seite 6, drittletzter Absatz, Satz 3 und 4 des Urteils werden die Wörter „mit der wirksam beanspruchten Priorität“ bzw. „gehörten entweder nicht zum Stand der Technik oder“ gestrichen.
Die Sätze 3 und 4 lauten demnach:
„Der Beklagte hält das Streitpatent für rechtsbeständig. Die von der Klägerin herangezogenen Druckschriften nähmen den Patentgegenstand weder neuheitsschädlich vorweg noch legten sie ihn dem Fachmann nahe.“
Gründe I.
Mit der Klägerin am 9. Juli 2013 an Verkündungs Statt zugestelltem Urteil hat der Senat der gegen das europäische Patent 1 449 391 gerichteten Nichtigkeitsklage stattgegeben. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 22. Juli 2013, beim BPatG am folgenden Tag eingegangen, die Berichtigung des Urteils gemäß § 96 PatG beantragt, da auf Seite 6 des Urteils, im drittletzten Absatz, der dritte Satz des Urteils wegen Unrichtigkeit zu ändern sei und zwar durch Streichung der im Folgenden entsprechend gekennzeichneten Wörter:
„Der Beklagte hält das Streitpatent mit der wirksam beanspruchten Priorität für rechtsbeständig.“
Ebenfalls durch Streichung zu berichtigen seien die entsprechend gekennzeichneten Wörter im unmittelbar darauf folgenden Satz, der wie folgt lautet:
„Die von der Klägerin herangezogenen Druckschriften gehörten entweder nicht zum Stand der Technik oder nähmen den Patentgegenstand weder neuheitsschädlich vorweg noch legten sie ihn dem Fachmann nahe.“
Zur Begründung der Änderungen führt die Klägerin aus, dem Vortrag des Beklagten sei zu entnehmen, dass auch er die Auffassung vertrete, das Streitpatent nehme seine Priorität nicht wirksam in Anspruch. Der Beklagte habe zudem nicht bestritten, dass die von der Klägerin zur Begründung der mangelnden Patentfähigkeit vorgelegten Druckschriften zum Stand der Technik gehörten.
Der Beklagte tritt dem Berichtigungsantrag insoweit nicht entgegen, als er ausführt, er habe nicht bestritten, dass die herangezogenen Druckschriften zum Stand der Technik gehörten. Satz 3 der beanstandeten Urteilspassage sei jedoch richtig, da er keine Aussage enthalte, welche Priorität in Anspruch genommen werde.
II.
Auf den fristgemäß eingegangenen Antrag der Klägerin war der Tatbestand des Urteils in den beanstandeten Sätzen auf Seite 6 wie aus dem Tenor ersichtlich nach § 96 Abs. 1 PatG zu berichtigen.
In Satz 3 sind die Wörter „mit der wirksam beanspruchten Priorität“ zu streichen, da diese nicht dem Beklagtenvortrag entsprechen, den im Übrigen die Urteilsgründe, unter Ziffer I.4. (Seite 17), zutreffend wiedergeben.
Im unmittelbar anschließenden Satz der beanstandeten Passage sind die Wörter „gehörten entweder nicht zum Stand der Technik oder“ zu streichen, da zwischen den Parteien unstreitig ist, dass der Beklagte weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung bestritten hat, dass die von der Klägerin zur Begründung der mangelnden Patentfähigkeit vorgelegten Druckschriften zum Stand der Technik gehören.
Martens Kober-Dehm Gottstein Musiol Albertshofer Pü
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