Paragraphen in 2 ARs 349/15
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 33 | StPO |
1 | 304 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 33 | StPO |
1 | 304 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF ARs 349/15 2 AR 238/15 BESCHLUSS vom 10. Februar 2016 in dem Klageerzwingungsverfahren gegen Antragsteller:
O.
Az.: III-3 Ws 173/15 und III-3 Ws 204/15 Oberlandesgericht Düsseldorf ECLI:DE:BGH:2016:100216B2ARS349.15.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 2016 gemäß § 33a Satz 1 StPO beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2015 wird auf seine Kosten verworfen.
Gründe:
Eine Beschwerde gegen die im Klageerzwingungsverfahren ergangenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts ist nicht gegeben. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stehen sie nicht einer Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens oder einer Verfahrenseinstellung wegen eines Prozesshindernisses im Sinne von § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 StPO gleich. Deshalb musste der Senat nicht auf den Inhalt des Beschwerdevorbringens eingehen.
Fischer Eschelbach Ott
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 33 | StPO |
1 | 304 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 33 | StPO |
1 | 304 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen