Paragraphen in 12 W (pat) 3/15
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1 | 3 | PatG |
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 3/15
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend das Patent 10 2009 012 611 …
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 12. Dezember 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Ganzenmüller sowie der Richterin Bayer und der Richter Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder und Dipl.-Phys. Univ. Schmidt beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
BPatG 152 08.05 Gründe I.
Gegen das am 11. März 2009 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldete und am 20. Januar 2011 veröffentlichte Patent mit der Bezeichnung
„Dichtungen für dreifach oder vierfach asymmetrisch aufgebaute Absperrklappen“
wurde am 18. April 2011 Einspruch erhoben.
Die Patentabteilung 24 hat das Patent mit Beschluss in der Anhörung am 7. November 2014 widerrufen. Als Gründe führt die Patentabteilung in der schriftlichen Begründung vom 3. Dezember 2014 an, dass der Schutzbereich der in der mündlichen Anhörung als Hauptantrag eingereichten, geänderten Ansprüche, erweitert sei. Unabhängig davon wurde darauf hingewiesen, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht neu sei im Hinblick auf die Druckschrift WO 98/04376 A2 (D2).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 24. Dezember 2014 eingegangene Beschwerde der Patentinhaberin.
Die Einsprechende hat mit Eingabe vom 28. November 2016 ihren Einspruch zurückgenommen.
Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin stellt mit ihrem Schreiben vom 3. November 2017 sinngemäß den Antrag,
den Beschluss der Patentabteilung aufzuheben und das Patent auf Basis der erteilten Ansprüche nach Aktenlage zu entscheiden.
Der geltende Anspruch 1 lautet:
„Dreifach oder vierfach asymmetrisch aufgebaute Absperrklappe zur steuerbaren Fluiddurchströmung, dadurch gekennzeichnet, dass in ihrem Gehäuse oder ihrer Klappenscheibe 7 zur dynamischen Fluidabdichtung eine Nut oder ein Rücksprung ausgebildet ist, in der/dem mindestens eine korrespondierende O-Ringdichtung oder Lippendichtung 16 angeordnet ist“.
Im Verfahren befindet sich u. a. folgende Druckschrift:
D2) WO 98/04376 A2.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Der geltende Anspruch 1 lässt sich wie folgt gliedern: A Dreifach oder vierfach asymmetrisch aufgebaute Absperrklappe zur steuerbaren Fluiddurchströmung, dadurch gekennzeichnet, B dass in ihrem Gehäuse oder ihrer Klappenscheibe zur dynamischen Fluidabdichtung eine Nut oder ein Rücksprung ausgebildet ist, C in der/dem mindestens eine korrespondierende O-Ringdichtung oder Lippendichtung angeordnet ist.
Die Zulässigkeit der geltenden Ansprüche kann dahingestellt bleiben, da der Anspruch 1 mangels Neuheit (§ 3 PatG) nicht patentfähig ist, worauf die Beschwerdeführerin bereits im angegriffenen Beschluss hingewiesen worden war.
Die D2, siehe Figur 4 und Seite 4, mittlerer Absatz, zeigt bereits eine dreifach asymmetrisch aufgebaute Absperrklappe zur steuerbaren Fluiddurchströmung („a fluid interception valve of the triple eccentric butterfly type“) (Merkmal A). In deren Klappenscheibe („shutter 12“) ist auch eine Nut („annular groove 34“) ausgebildet, siehe Figur 5 sowie Seite 8, mittlerer Absatz bis Seite 9, erster Absatz (Merkmal B). Die D2, Figur 5 sowie Seite 8, letzter Absatz bis Seite 9, erster Absatz, zeigt auch, dass in dieser Nut eine korrespondierende O-Ringdichtung angeordnet ist („an O ring seal 36 of plastomeric or elastomeric material is held captive in groove 34“) (Merkmal C).
Die übrigen Ansprüche fallen mit dem Hauptanspruch.
III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu unterzeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Ganzenmüller Bayer Ausfelder Schmidt Pr
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