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IX ZB 37/20

BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 37/20 BESCHLUSS vom 29. Oktober 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:291020BIXZB37.20.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterinnen Lohmann, Möhring, die Richter Röhl und Dr. Schultz am 29. Oktober 2020 beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. Juni 2020 zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe:

1. Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den im Tenor genannten Beschluss nicht bewilligt werden. Denn das beabsichtigte Rechtsmittel hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Entscheidung des Berufungsgerichts, die Berufung des Klägers als unzulässig zu verwerfen, weist keinen Rechtsfehler auf. Der Kläger hat erst mit am 3. Januar 2020 beim Berufungsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 6. November 2019, seinen Prozessbevollmächtigten am 19. November 2019 zugestellt, eingelegt, mithin nicht innerhalb der Monatsfrist des § 517 ZPO. Seine Berufung war deswegen verfristet. Ebenso wenig kann die Entscheidung des Berufungsgerichts, dem Kläger keine Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Berufungsverfahrens zu gewähren, erfolgreich mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden.

Eine solche Rechtsbeschwerde wäre gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie bereits unstatthaft wäre. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (Nr. 1) oder die Vorinstanz sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (Nr. 2). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - anders als die Nichtzulassung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar. Eine außerordentliche Beschwerde ist ebenfalls nicht eröffnet und verfassungsrechtlich nicht geboten (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2019 - XI ZB 29/18, juris Rn. 5 mwN).

2. Den Beschluss des Berufungsgerichts vom 19. Mai 2020, den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 29. Mai 2020 zugestellt, mit dem es den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt hat, hat der Kläger nicht innerhalb der einmonatigen Rechtsbeschwerdefrist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO angefochten. Damit ist die gesonderte Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag rechtskräftig und für die Entscheidung über die Verwerfung des Rechtsmittels bindend geworden (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2016 - I ZB 41/15, WM 2016, 1187 Rn. 14).

3. Der Senat versteht die Eingabe des Klägers in dem Sinne, dass er noch nicht selbst Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. Juni 2020 eingelegt hat, sondern zunächst lediglich Prozesskostenhilfe zur Einlegung der Rechtsbeschwerde begehrt.

Grupp Röhl Lohmann Schultz Möhring Vorinstanzen:

LG Bochum, Entscheidung vom 06.11.2019 - 4 O 144/19 OLG Hamm, Entscheidung vom 23.06.2020 - I-28 U 288/19 -

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