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28 W (pat) 597/11

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 597/11

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Beschwerdesache …

betreffend die Markenanmeldung 30 2010 024 169.1 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 5. November 2012 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Klante, der Richterin Dorn und des Richters am Amtsgericht Jacobi BPatG 152 08.05 beschlossen: Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. August 2011, Markenstelle für Klasse 13, wird aufgehoben.

Gründe I.

Das Wortzeichen 30 2010 024 169.1 PYRO-CHECKER ist am 22. April 2010 zur Eintragung als Marke für die Waren der Klasse 13:

Anzündmittel für pyrotechnische Zwecke (ausgenommen Streichhölzer), soweit in Klasse 13 enthalten; pyrotechnische Erzeugnisse, insbesondere Feuerwerksspielwaren, Tischfeuerwerk, Kleinfeuerwerk, Mittelfeuerwerk, Großfeuerwerk, Batteriefeuerwerk, pyrotechnische Munition; pyrotechnische Erzeugnisse für technische Zwecke, insbesondere Knallkorken; pyrotechnische Darstellungsmittel, insbesondere Knallkörper und Lichtsignale; explosionsgefährliche Stoffe (pyrotechnische Sätze)

in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 13 hat die Anmeldung mit Beschluss vom 12. August 2011 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Begriff "PYRO-CHECKER" beschreibe eine Person,

die sich mit pyrotechnischen Erzeugnissen auskenne, und stelle damit eine sprach- und werbeübliche Bestimmungsangabe hinsichtlich eines bestimmten Abnehmerkreises dar. Ob neben der fehlenden Unterscheidungskraft ein Freihaltebedürfnis gegeben ist, hat die Markenstelle offengelassen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begründung trägt sie vor, das Anmeldezeichen sei unterscheidungskräftig. Es habe keinen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erkennbaren beschreibenden Begriffsinhalt für pyrotechnische Erzeugnisse. Das Anmeldezeichen stelle keine sprach- und werbeübliche Bezeichnung für einen Kenner im Bereich pyrotechnischer Erzeugnisse dar. Zunächst werde die Vorsilbe "PYRO" nicht als Hinweis auf pyrotechnische Erzeugnisse verwendet oder verstanden. In der deutschen Sprache habe die Vorsilbe "Pyro-" die Bedeutung "Feuer, Hitze, Fieber" und werde grundsätzlich nicht als Hinweis auf pyrotechnische Erzeugnisse verstanden. Selbst dann, wenn der weitere Begriff "CHECKER" so, wie vom DPMA argumentiert, verstanden werden sollte, weise der Gesamtbegriff "PYRO-CHECKER" allenfalls auf eine Person hin, die sich im Bereich Feuer besonders gut auskenne. "CHECKER" habe darüber hinaus eine andere Bedeutung. Der aus dem Englischen stammende Begriff "Checker" bezeichne in erster Linie eine Person, die etwas prüfe oder kontrolliere. Gerade die mit dem englischen Grundwortschatz vertrauten Verbraucher würden das Anmeldezeichen daher - sofern sie ihn überhaupt näher interpretierten - im Sinne von "Feuerkontrolleur" verstehen und keinesfalls als Beschreibung der angebotenen Waren oder deren Abnehmerkreise. Der Zeichenbestandteil "CHECKER" sei auch nicht werbe- und sprachüblich. Daher bestehe auch kein Freihaltebedürfnis.

Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. August 2011, Markenstelle für Klasse 13, aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Der Eintragung des Anmeldezeichens "PYRO-CHECKER" steht für die beanspruchten Waren nicht das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG oder eines bestehenden Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

1. Dem Anmeldezeichen kann zunächst nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden.

a) Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, welches die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH I ZB 22/11, Beschluss vom 4. April 2012 - Starsat; MarkenR 2012, 19, Rdnr. 8 - Link economy; GRUR 2010, 1100, Rdnr. 10 -TOOOR!; GRUR 2010, 825, 826, Rdnr. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, 854, Rdnr. 18 - FUSSBALL WM 2006). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl.

EuGH GRUR 2006, 411, 412, Rdnr. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944, Rdnr. 24 – SAT 2; BGH a. a. O. - FUSSBALL WM 2006). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. EuGH GRUR 2004, 428, 431 Rdnr. 53 - Henkel; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 marktfrisch; MarkenR 2000, 420, 421 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Ausgehend hiervon besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 674, 678 Rdnr. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2009, 952, 953 Rdnr. 10 DeutschlandCard; a. a. O. Rdnr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; a. a. O. - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - anti KALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH a. a. O. FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten).

b) In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ist die Unterscheidungskraft des Anmeldezeichens zu bejahen; denn "PYRO-CHECKER" weist für die beanspruchten Waren der Klasse 13 "Anzündmittel für pyrotechnische Zwecke (ausgenommen Streichhölzer), soweit in Klasse 13 enthalten; pyrotechnische Erzeugnisse, insbesondere Feuerwerksspielwaren, Tischfeuerwerk, Kleinfeuerwerk, Mittelfeuerwerk, Großfeuerwerk, Batteriefeuerwerk, pyrotechnische Munition; pyrotechnische Erzeugnisse für technische Zwecke, insbesondere Knallkorken; pyrotechnische Darstellungsmittel, insbesondere Knallkörper und Lichtsignale; explosionsgefährliche Stoffe (pyrotechnische Sätze)" weder einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt auf, noch handelt es sich um eine Angabe, durch die ein enger beschreibender Bezug zu ihnen hergestellt werden kann.

Das Anmeldezeichen setzt sich aus den durch einen Bindestrich getrennten Elementen "PYRO" und "CHECKER" zusammen. Das Präfix "pyro-" bzw. "Pyro-" stammt von dem griechischen Wort pyr (pyrós) ab und bedeutet "Feuer, Hitze, Fieber" (Duden - Deutsches Universalwörterbuch, 6. Auflage, Mannheim, 2006, CD-ROM). Insbesondere die Bedeutung "Feuer" ist auch dem normal informierten Durchschnittsverbraucher aus dem Begriff "Pyromane" als Bezeichnung für eine Person, die an Pyromanie (im Sinne eines krankhaften Triebs, Brände zu legen, vgl. Duden - Deutsches Universalwörterbuch, a. a. O.) leidet, durchaus bekannt. Eine bestimmte weitergehende Bedeutung ist nicht feststellbar. Bei den von der Markenstelle als Beleg für eine Verwendung des Begriffs "pyro" als Synonym für "Pyrotechnik" angeführten Zeichen DE 305771140 "Pyro-Art", DE 398156565 "Pyro Wave 2000" oder EM 5843081 "world pyro award" handelt es sich um eingetragene und deshalb kennzeichnend verwendete Marken, so dass diese nicht als Argument für eine Praxis, in der "Pyro" als allgemein auch so verstandene Kurzform von "Pyrotechnik" verwendet wird, herangezogen werden können. Der - als Adjektiv auch im Warenverzeichnis verwendete - Begriff "Pyrotechnik" weist auf eine Technik in Verbindung mit einer meist explosiv ablaufenden Verbrennung hin. "Pyrotechnisches Erzeugnis" ist dabei die Bezeichnung für Produkte, in denen pyrotechnische Sätze enthalten sind. "Pyrotechnische Sätze" sind nach der Legaldefinition in § 3 Abs. 1 Nr. 1a SprengG explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische, die zur Verwendung in pyrotechnischen Gegenständen oder zur Erzeugung pyrotechnischer Effekte bestimmt sind. "Pyrotechnische Gegenstände" sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 SprengG Gegenstände, die Vergnügungs- oder technischen Zwecken dienen und in denen explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische enthalten sind, die dazu bestimmt sind, unter Ausnutzung der in diesen enthaltenen Energie Licht-, Schall-, Rauch-, Nebel-, Heiz-, Druck- oder Bewegungswirkungen zu erzeugen. Vereinfachend kann der Begriff "Pyrotechnik" mit "Feuerwerkerei" gleichgesetzt werden (vgl. Duden – Deutsches Universalwörterbuch, a. a. O.).

Auch das zweite Zeichenelement stellt für "PYRO-" keinen weiter konkretisierenden Bezug zu dem gegenüber "Feuer, Hitze, Fieber" weitergehenden Begriff "Pyrotechnik" her: Ein "checker" ist in der englischen Sprache lediglich die Bezeichnung für einen Prüfer oder einen Kontrolleur (DudenOxford - Großwörterbuch Englisch, 3. Auflage, Mannheim, 2005, CD-ROM). Mit dieser Bedeutung ist der Begriff auch in deutschen Wörterbüchern verzeichnet (vgl. Duden - Deutsches Universalwörterbuch a. a. O.).

Das Gesamtzeichen wird damit im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren vom Durchschnittsverbraucher als "Feuer-Prüfer" verstanden werden.

Mit diesem Bedeutungsgehalt hat das Anmeldezeichen für die beanspruchten Waren keinen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt weder hinsichtlich der Waren an sich noch hinsichtlich ihres Abnehmerkreises.

Die beanspruchten Waren der Klasse 13 "Anzündmittel für pyrotechnische Zwecke (ausgenommen Streichhölzer), soweit in Klasse 13 enthalten; pyrotechnische Erzeugnisse, pyrotechnische Munition; pyrotechnische Erzeugnisse für technische Zwecke; pyrotechnische Darstellungsmittel; explosionsgefährliche Stoffe (pyrotechnische Sätze)" selbst werden mit dem Begriff "Feuer-Prüfer" nicht beschrieben. Auch die Bezeichnung des Abnehmerkreises als "Feuer-Prüfer" hat keinen sinnvoll beschreibenden Bedeutungsgehalt; denn die von Feuerwerksartikeln angesprochenen Verkehrskreise sind in der Regel nicht daran interessiert, diese Produkte "feuertechnisch zu prüfen", sondern ein Feuerwerk sicher und mit den gewünschten Effekten abbrennen zu lassen.

2. Wegen der fehlenden Eignung zur Beschreibung dieser Waren steht dem Anmeldezeichen auch kein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

Klante Dorn Jacobi Me

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