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35 W (pat) 438/13

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 438/13 Verkündet am 10. März 2016

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache …

BPatG 154 05.11

…

betreffend das Gebrauchsmuster 20 2008 018 051 hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 2016 durch die Vorsitzende Richterin Werner sowie die Richter Dr.-Ing. Großmann und Dipl.-Ing. Univ. Richter beschlossen:

I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 19. September 2013 aufgehoben.

II. Die angegriffenen, eingetragenen Schutzansprüche 1 bis 11 des Gebrauchsmusters 20 2008 018 051 werden teilweise gelöscht, indem sie die Fassung der folgenden Schutzansprüche 1 bis 7 erhalten:

1. Vorrichtung (1) zum Einziehen einer in einer Profilschiene (23) von Laufwerken (9) getragenen Schiebetür (5) in eine Endlage und zum Abbremsen der Schiebetür (5) vor Erreichen der Endlage, umfassend eine Einzugsfeder (27) und ein Dämpferelement (49), eine Schubstange (29) und eine Klinke (31) zum Auslösen der Einzugsfeder (27) sowie ein Gehäuse (17) zur Aufnahme der Einzugsfeder (27) und des Dämpferelements (49), dadurch gekennzeichnet, dass das Gehäuse (17) an eines der Laufwerke (9) ankoppelbar ausgebildet und innerhalb der Profilschiene (23) längs angeordnet und zusammen mit den Laufwerken (9) verschiebbar ist, dass am Gehäuse (17) mindestens ein auf den Laufbahnen in der Profilschiene (23) abrollbares Stützrollenpaar oder ein Gleiterpaar (21) zum Abstützen des einseitig vom Laufwerk (9) getragenen Gehäuses (17) angeordnet ist, dass am Gehäuse (17) mindestens eine Führungskurve (37‘, 37“) oder ein Führungsschlitz zum Führen und Einrasten der Hebelklinke (31) bei geöffneter Schiebetür (5) und gespannter Einzugsfeder (27) ausgebildet ist, dass das Mittel zum Schwenken der Hebelklinke (31) ein an der Profilschiene (23) befestigtes Stopperelement (43) mit einer Anschlagkante (45) zum Auslösen der Kippbewegungen und eine der Anschlagkante (45) gegenüberliegende Entriegelungskante (51) ausgebildet sind, und dass die Einzugsfeder (27) und das Dämpferelement (49) konzentrisch ineinander schiebbar angeordnet sind oder dass die Einzugsfeder (27) außerhalb des Dämpferelements (49) im Gehäuse (17) angeordnet ist.

2. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Klinke (31) an der Schubstange (29) befestigt ist und dass in der Profilschiene (23) Mittel (43) zum Ein- und Ausschwenken der Klinke (31) angeordnet oder ausgebildet sind.

3. Vorrichtung nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, dass das Stopperelement (43) als ein mit der Profilschiene (23) verbindbares Kunststoffteil ausgebildet ist oder dass das Stopperelement (43) zwei aus der Profilschiene (23) ausgestanzten und herausgebogenen Laschen (53, 55) umfasst.

4. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Einzugsfeder (27) als Zugoder als Druckfeder ausgebildet ist.

5. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass das Dämpferelement (49) einen O-Ring oder eine Lippendichtung umfasst.

6. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass das Dämpferelement (49) aus hydraulisch oder pneumatisch arbeitenden Elementen aufgebaut ist.

7. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass die Breite des Gehäuses (17) der Einzieh- und Dämpfungsvorrichtung kleiner ist als die Breite des Schlitzes an der Profilschiene (23).

III. Die nicht angegriffenen eingetragenen Schutzansprüche 12, 13 und 14 des Streitgebrauchsmusters bleiben mit ihren Rückbezügen auf die ursprünglich eingetragenen Schutzansprüche 1 bis 11 bestehen.

IV. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

V. Die Antragsgegnerin trägt 70 % der Verfahrenskosten in beiden Instanzenzügen, die Antragstellerin trägt 30 % der Verfahrenskosten in beiden Instanzenzügen.

Gründe A.

Die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Antragsgegnerin) ist die eingetragene Inhaberin des Gebrauchsmusters 20 2008 018 051.1 (im Folgenden: Streitgebrauchsmuster), das unter Inanspruchnahme des Anmeldetages vom 12. Dezember 2008 der Patentanmeldung EP 08 862 263.4 am 25. Februar 2011 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht und am 5. Mai 2011 in das beim DPMA geführte Gebrauchsmuster-Register mit der Bezeichnung

„Vorrichtung zum Einziehen und Dämpfen einer in einer Profilschiene zum Führen von Laufwerken getragenen Schiebetür in die Endlage“

mit 14 Schutzansprüchen eingetragen worden ist.

Die eingetragenen Schutzansprüche 1 und 2 lauten:

„1. Vorrichtung (1) zum Einziehen einer in einer Profilschiene (23) von Laufwerken (9) getragenen Schiebetür (5) in eine Endlage und zum Abbremsen der Schiebetür (5) vor Erreichen der Endlage, umfassend eine Einzugsfeder (27) und ein Dämpferelement (49), eine Schubstange (29) und eine Klinke (31) zum Auslösen der Einzugsfeder (27) sowie ein Gehäuse (17) zur Aufnahme der Einzugsfeder (27) und des Dämpferelements (49), dadurch gekennzeichnet, dass das Gehäuse (17) an eines der Laufwerke (9) ankoppelbar ausgebildet und innerhalb der Profilschiene (23) längs angeordnet und zusammen mit den Laufwerken (9) verschiebbar ist. 2. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass am Gehäuse (17) mindestens ein auf den Laufbahnen in der Profilschiene (23) abrollbares Stützrollenpaar oder ein Gleiterpaar (21) zum Abstützen des einseitig vom Laufwerk (9) getragenen Gehäuses (17) angeordnet ist.“

Wie Schutzanspruch 2 sind auch die Schutzansprüche 3 bis 11 sämtlich direkt oder indirekt auf Schutzanspruch 1 rückbezogen.

Das Streitgebrauchsmuster ist in Kraft. Seine Schutzdauer ist auf 8 Jahre verlängert worden.

Mit Schriftsatz vom 26. März 2012 hat die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (im Folgenden Antragstellerin) die teilweise Löschung des Streitgebrauchsmusters im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 11 beantragt mit der Begründung, dass das Streitgebrauchsmuster in diesem Umfang nicht schutzfähig sei, § 15 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 1 bis 3 GebrMG.

Dieser Löschungsantrag ist der Antragsgegnerin ausweislich des bei den patentamtlichen Akten befindlichen Empfangsbekenntnisses der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 16. Mai 2012 zugestellt worden. Der Widerspruch der Antragsgegnerin gegen den Löschungsantrag ist am 18. Mai 2012 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen und war damit fristgerecht.

Mit Schriftsatz vom 29. August 2012 hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass sie das Streitgebrauchsmuster nur noch im Umfang des eingetragenen Schutzanspruchs 2 und der eingetragenen Schutzansprüche 3 bis 14, soweit diese sich nicht direkt auf den ursprünglichen Anspruch 1 beziehen, verteidige.

Mit Beschluss vom 19. September 2013 hat die Gebrauchsmusterabteilung I dem Löschungsantrag der Antragstellerin stattgegeben und die teilweise Löschung des Streitgebrauchsmusters im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 11 angeordnet.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die form- und fristgerechte Beschwerde der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin hat das Streitgebrauchsmuster zuletzt u. a. in folgenden Fassungen verteidigt: als Hauptantrag der Hauptantrag aus dem Schriftsatz vom 20. Januar 2016, als Hilfsanträge 1 und 2 die am 10. März 2016 eingereichte Fassung, als Hilfsanträge 3, 4 und 5 die Hilfsanträge 3, 4 und 5 aus dem Schriftsatz vom 20. Januar 2016 und als Hilfsantrag 6 der Hilfsantrag 2 vom 20. Januar 2016.

Der Schutzanspruch 1 nach dem Hauptantrag der Antragsgegnerin aus deren Schriftsatz vom 20. Januar 2016 hat folgende Fassung:

„1. Vorrichtung (1) zum Einziehen einer in einer Profilschiene (23) von Laufwerken (9) getragenen Schiebetür (5) in eine Endlage und zum Abbremsen der Schiebetür (5) vor Erreichen der Endlage, umfassend eine Einzugsfeder (27) und ein Dämpferelement (49), eine Schubstange (29) und eine Klinke (31) zum Auslösen der Einzugsfeder (27) sowie ein Gehäuse (17) zur Aufnahme der Einzugsfeder (27) und des Dämpferelements (49), dadurch gekennzeichnet, dass das Gehäuse (17) an eines der Laufwerke (9) ankoppelbar ausgebildet und innerhalb der Profilschiene (23) längs angeordnet und zusammen mit den Laufwerken (9) verschiebbar ist, und dass am Gehäuse (17) mindestens ein auf den Laufbahnen in der Profilschiene (23) abrollbares Stützrollenpaar oder ein Gleiterpaar (21) zum Abstützen des einseitig vom Laufwerk (9) getragenen Gehäuses (17) angeordnet ist.“

(Die Unterstreichung kennzeichnet den Unterschied zum eingetragenen Schutzanspruch 1.)

Auf diesen Schutzanspruch 1 folgen die abhängigen Schutzansprüche 2 bis 10, die jeweils direkt oder indirekt auf Schutzanspruch 1 rückbezogen sind.

Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 vom 10. März 2016 hat folgende Fassung:

„1. Vorrichtung (1) zum Einziehen einer in einer Profilschiene (23) von Laufwerken (9) getragenen Schiebetür (5) in eine Endlage und zum Abbremsen der Schiebetür (5) vor Erreichen der Endlage, umfassend eine Einzugsfeder (27) und ein Dämpferelement (49), eine Schubstange (29) und eine Klinke (31) zum Auslösen der Einzugsfeder (27) sowie ein Gehäuse (17) zur Aufnahme der Einzugsfeder (27) und des Dämpferelements (49), dadurch gekennzeichnet, dass das Gehäuse (17) an eines der Laufwerke (9) ankoppelbar ausgebildet ist, wobei das Gehäuse (17) seitlich am Laufwerk (9) befestigt werden kann und innerhalb der Profilschiene (23) längs angeordnet und zusammen mit den Laufwerken (9) verschiebbar ist, und dass am Gehäuse (17) mindestens ein auf den Laufbahnen in der Profilschiene (23) abrollbares Stützrollenpaar oder ein Gleiterpaar (21) zum Abstützen des einseitig vom Laufwerk (9) getragenen Gehäuses (17) angeordnet ist.

(Die Unterstreichung kennzeichnet den Unterschied zum Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag.)

Auf diesen Schutzanspruch 1 folgen die abhängigen Schutzansprüche 2 bis 10, die jeder direkt oder indirekt auf Schutzanspruch 1 rückbezogen sind.

Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 vom 10. März 2016 hat folgende Fassung:

„1. Vorrichtung (1) zum Einziehen einer in einer Profilschiene (23) von Laufwerken (9) getragenen Schiebetür (5) in eine Endlage und zum Abbremsen der Schiebetür (5) vor Erreichen der Endlage, umfassend eine Einzugsfeder (27) und ein Dämpferelement (49), eine Schubstange (29) und eine Klinke (31) zum Auslösen der Einzugsfeder (27) sowie ein Gehäuse (17) zur Aufnahme der Einzugsfeder (27) und des Dämpferelements (49), dadurch gekennzeichnet, dass das Gehäuse (17) an eines der Laufwerke (9) ankoppelbar ausgebildet und innerhalb der Profilschiene (23) längs angeordnet und zusammen mit den Laufwerken (9) verschiebbar ist, dass am Gehäuse (17) mindestens ein auf den Laufbahnen in der Profilschiene (23) abrollbares Stützrollenpaar oder ein Gleiterpaar (21) zum Abstützen des einseitig vom Laufwerk (9) getragenen Gehäuses (17) angeordnet ist, und dass das Gehäuse (17) mit einem oder zwei Stiften (19) oder mittels am Gehäuse (17) angebrachten Nocken am Laufwerk (9) befestigbar ist.“

(Streichungen und Unterstreichungen kennzeichnen die Unterschiede zum Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag.)

Auf diesen Schutzanspruch 1 folgen die abhängigen Schutzansprüche 2 bis 10, die identisch mit den Schutzansprüchen 2 bis 10 nach geltendem Hilfsantrag 1 sind.

Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 aus dem Schriftsatz vom 20. Januar 2016 hat folgende Fassung:

„1. Vorrichtung (1) zum Einziehen einer in einer Profilschiene (23) von Laufwerken (9) getragenen Schiebetür (5) in eine Endlage und zum Abbremsen der Schiebetür (5) vor Erreichen der Endlage, umfassend eine Einzugsfeder (27) und ein Dämpferelement (49), eine Schubstange (29) und eine Klinke (31) zum Auslösen der Einzugsfeder (27) sowie ein Gehäuse (17) zur Aufnahme der Einzugsfeder (27) und des Dämpferelements (49), dadurch gekennzeichnet, dass das Gehäuse (17) an eines der Laufwerke (9) ankoppelbar ausgebildet und innerhalb der Profilschiene (23) längs angeordnet und zusammen mit den Laufwerken (9) verschiebbar ist, dass am Gehäuse (17) mindestens ein auf den Laufbahnen in der Profilschiene (23) abrollbares Stützrollenpaar oder ein Gleiterpaar (21) zum Abstützen des einseitig vom Laufwerk (9) getragenen Gehäuses (17) angeordnet ist, und dass die Einzugsfeder (27) und das Dämpferelement (49) konzentrisch ineinander schiebbar angeordnet sind oder dass die Einzugsfeder (27) außerhalb des Dämpferelements (49) im Gehäuse (17) angeordnet ist.“

(Streichungen und Unterstreichungen kennzeichnen die Unterschiede zu Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag.)

Auf diesen Schutzanspruch 1 folgen die abhängigen Schutzansprüche 2 bis 9, die direkt oder indirekt auf Schutzanspruch 1 rückbezogen sind.

Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 aus dem Schriftsatz vom 20. Januar 2016 hat folgende Fassung:

„1. Vorrichtung (1) zum Einziehen einer in einer Profilschiene (23) von Laufwerken (9) getragenen Schiebetür (5) in eine Endlage und zum Abbremsen der Schiebetür (5) vor Erreichen der Endlage, umfassend eine Einzugsfeder (27) und ein Dämpferelement (49), eine Schubstange (29) und eine Klinke (31) zum Auslösen der Einzugsfeder (27) sowie ein Gehäuse (17) zur Aufnahme der Einzugsfeder (27) und des Dämpferelements (49), dadurch gekennzeichnet, dass das Gehäuse (17) an eines der Laufwerke (9) ankoppelbar ausgebildet und innerhalb der Profilschiene (23) längs angeordnet und zusammen mit den Laufwerken (9) verschiebbar ist, dass am Gehäuse (17) mindestens ein auf den Laufbahnen in der Profilschiene (23) abrollbares Stützrollenpaar oder ein Gleiterpaar (21) zum Abstützen des einseitig vom Laufwerk (9) getragenen Gehäuses (17) angeordnet ist, dass am Gehäuse (17) mindestens eine Führungskurve (37‘, 37‘‘) oder ein Führungsschlitz zum Führen und Einrasten der Hebelklinke (31) bei geöffneter Schiebetür (5) und gespannter Einzugsfeder (27) ausgebildet ist, und dass die Einzugsfeder (27) und das Dämpferelement (49) konzentrisch ineinander schiebbar angeordnet sind oder dass die Einzugsfeder (27) außerhalb des Dämpferelements (49) im Gehäuse (17) angeordnet ist.“

(Unterstreichungen kennzeichnen die Unterschiede zu Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 3.)

Auf diesen Schutzanspruch 1 folgen die abhängigen Schutzansprüche 2 bis 8, die direkt oder indirekt auf Schutzanspruch 1 rückbezogen sind.

Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 aus dem Schriftsatz vom 20. Januar 2016 hat die folgende Fassung:

„1. Vorrichtung (1) zum Einziehen einer in einer Profilschiene (23) von Laufwerken (9) getragenen Schiebetür (5) in eine Endlage und zum Abbremsen der Schiebetür (5) vor Erreichen der Endlage, umfassend eine Einzugsfeder (27) und ein Dämpferelement (49), eine Schubstange (29) und eine Klinke (31) zum Auslösen der Einzugsfeder (27) sowie ein Gehäuse (17) zur Aufnahme der Einzugsfeder (27) und des Dämpferelements (49), dadurch gekennzeichnet, dass das Gehäuse (17) an eines der Laufwerke (9) ankoppelbar ausgebildet und innerhalb der Profilschiene (23) längs angeordnet und zusammen mit den Laufwerken (9) verschiebbar ist, dass am Gehäuse (17) mindestens ein auf den Laufbahnen in der Profilschiene (23) abrollbares Stützrollenpaar oder ein Gleiterpaar (21) zum Abstützen des einseitig vom Laufwerk (9) getragenen Gehäuses (17) angeordnet ist, dass am Gehäuse (17) mindestens eine Führungskurve (37‘, 37‘‘) oder ein Führungsschlitz zum Führen und Einrasten der Hebelklinke (31) bei geöffneter Schiebetür (5) und gespannter Einzugsfeder (27) ausgebildet ist, dass das Mittel zum Schwenken der Hebeklinke (31) ein an der Profilschiene (23) befestigtes Stopperelement (43) mit einer Anschlagkante (45) zum Auslösen der Kippbewegungen und eine der Anschlagkante (45) gegenüberliegende Entriegelungskante (51) ausgebildet sind, und dass die Einzugsfeder (27) und das Dämpferelement (49) konzentrisch ineinander schiebbar angeordnet sind oder dass die Einzugsfeder (27) außerhalb des Dämpferelements (49) im Gehäuse (17) angeordnet ist.“

(Unterstreichungen kennzeichnen die Unterschiede zu Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 4.)

Auf diesen Schutzanspruch 1 folgen die abhängigen Schutzansprüche 2 bis 7, die direkt oder indirekt auf Schutzanspruch 1 rückbezogen sind.

Die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 6 wurde von der Antragstellerin nicht mehr angegriffen.

Die Antragsgegnerin sieht es bei der von ihr beanspruchten Vorrichtung als besonders vorteilhaft an, dass sie für eine Nachrüstung bestehender Schiebetüren gut geeignet ist, weil ihre Bestandteile in einem Gehäuse untergebracht sind, das sich leicht an ein vorhandenes Laufwerk ankoppeln lässt und das in die Profilschiene unsichtbar eingebettet werden kann. Eine solche Vorrichtung lässt sich auch austauschen, ohne dass dazu das Laufwerk ebenfalls ersetzt werden müsste.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Beschluss der Gebrauchsmusterteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. September 2013 aufzuheben und den Löschungsantrag im Umfang des Hauptantrages aus dem Schriftsatz vom 20. Januar 2016 zurückzuweisen,

hilfsweise: den Löschungsantrag zurückzuweisen im Umfang der Hilfsanträge 1 und 2 vom 10. März 2016, weiter im Umfang der Hilfsanträge 3, 4 und 5 aus dem Schriftsatz vom 20. Januar 2016 und weiter im Umfang der Hilfsanträge 6, 7, 8 und 9 vom 10. März 2016.

Die Antragstellerin hat beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen, soweit der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters über die Fassung der Schutzansprüche nach Hilfsantrag 6 der Antragsgegnerin vom 10. März 2016 hinausgeht.

Die Antragstellerin meint, dass sich der Streitgegenstand mit allen in den Hauptansprüchen nach Haupt- und Hilfsanträgen genannten Merkmalen in naheliegender Weise aus dem aufgedeckten Stand der Technik ergebe und ihm deshalb der erfinderische Schritt fehle. U.a. werde die Anordnung einer einzelnen Laufrolle dem Durchschnittsfachmann durch die D1 bereits vorgeschlagen, und es liege im Rahmen des fachmännischen Könnens, an ihrer Stelle ein Rollenpaar vorzusehen. Weiter begründet die Antragstellerin ihre Auffassung mit dem durch die folgenden Druckschriften bekannten Stand der Technik:

D1 DE 20 2007 014 567 U1, D2 DE 20 2005 017 068 U1, D3 DE 202 18 927 U1, D4 DE 10 2006 019 351 A1, D5 US 2003/0234604 A1, D6 DE 20 2004 001 068 U1, D7 DE 35 26 288 A1 und D8 DE 198 42 567 A1.

Für die weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Verfahrensakten aus beiden Instanzen.

B.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und teilweise, nämlich im Umfang des Hilfsantrages 5 aus dem Schriftsatz vom 20. Januar 2016, begründet. Erst in der Fassung dieses Hilfsantrages ist der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters schutzfähig i. S. v. §§ 1 bis 3 GebrMG. Daher war der Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I nur im Umfang des Hilfsantrages 5 aus dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 20. Januar 2016 aufzuheben. Die weitergehende Beschwerde der Antragsgegnerin war dagegen als unbegründet zurückzuweisen. Das Streitgebrauchsmuster war in den weitergehenden Fassungen nach dem Hauptantrag aus dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 20. Januar 2016 sowie in den Fassungen nach den Hilfsanträgen 1 und 2 vom 10. März 2016 und nach den Hilfsanträgen 3 und 4 aus dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 20. Januar 2016 nicht schutzfähig i. S. v. §§ 1 bis 3 GebrMG. Insoweit sind der Löschungsantrag der Antragstellerin und der angegriffene Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I begründet gewesen und das Streitgebrauchsmuster war im entsprechenden Umfang zu löschen.

I. Die Erfindung betrifft eine Vorrichtung zum Einziehen und Dämpfen einer in einer Profilschiene zum Führen von Laufwerken getragenen Schiebetür in die Endlage. Derartige Vorrichtungen sind bekannt und sollten so weiterentwickelt werden, dass sie innerhalb des Querschnitts der Profilschiene einbaubar sind. Erreicht wird dies gemäß dem kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 dadurch, dass das Gehäuse (17) an eines der Laufwerke (9) ankoppelbar ausgebildet und innerhalb der Profilschiene (23) längs angeordnet und zusammen mit den Laufwerken (9) verschiebbar ist, und dass am Gehäuse mindestens ein auf den Laufbahnen in der Profilschiene abrollbares Stützrollenpaar oder ein Gleiterpaar zum Abstützen des einseitig vom Laufwerk getragenen Gehäuses angeordnet ist.

II. Als hier zuständiger Fachmann, auf dessen Wissen und Können es insbesondere für die Auslegung der Merkmale des Streitgebrauchsmusters und für die Beurteilung des Standes der Technik ankommt, ist nach Auffassung des Senats ein Maschinenbauingenieur mit Fachhochschulausbildung anzusehen, der einschlägige Erfahrungen bei der Konstruktion und dem Einsatz von Türschließern aufweisen kann.

III. Die Schutzansprüche nach Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 bis 5 sind zulässig. Der Anspruch 1 nach Hauptantrag umfasst die Merkmale der eingetragenen Ansprüche 1 und 2. Die Ansprüche 1 der Hilfsanträge enthalten ebenfalls jeweils die Merkmale aus dem eingetragenen Anspruch 1 und zusätzlich bei den Hilfsanträgen 1 und 2 jeweils Merkmale aus Absatz 0024 der Beschreibung und bei den Hilfsanträgen 3, 4 und 5 Merkmale aus den eingetragenen Ansprüchen 7, 4 und 5.

Die in die jeweiligen Ansprüche 1 aufgenommenen Merkmale sind also alle ursprünglich offenbart, die Ansprüche sind deshalb zulässig.

IV. Der Gegenstand von Schutzanspruch 1 des Streitgebrauchsmusters in der Fassung des geltenden Hauptantrages sowie die Schutzansprüche 1 in den Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 5 sind neu i. S. v. § 1 Abs. 1 i. V. m. § 3 GebrMG.

Das Merkmal, dass am Gehäuse zur Aufnahme der Einzugsfeder und des Dämpferelements mindestens ein auf den Laufbahnen in der Profilschiene abrollbares Stützrollenpaar oder ein Gleiterpaar zum Abstützen des einseitig vom Laufwerk getragenen Gehäuses angeordnet ist, ist bei keiner der entgegengehaltenen Vorrichtungen verwirklicht. Lediglich die D1 zeigt eine entsprechende Abstützung durch eine weitere Laufrolle (Figur 1, Bezugszeichen 13), aus dieser Druckschrift geht aber keine Anordnung einer Schubstange hervor.

Die weitere Laufrolle und die Schubstange sind als Merkmal auch im jeweiligen Anspruch 1 aller Hilfsanträge enthalten, deshalb sind auch die Vorrichtungen gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 5 neu.

V.0 Aber der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag der Antragsgegnerin beruht nicht auf einem erfinderischen Schritt und ist deswegen nicht schutzfähig i. S. v. §§ 1 bis 3 GebrMG.

In der D1 ist bereits eine Vorrichtung zum Einziehen einer in einer Profilschiene (Schiene 1) von Laufwerken (Rollwagen 2, 3) getragenen Schiebetür (7) in eine Endlage bekannt. Diese Vorrichtung umfasst auch ein Dämpfungselement (Dämpfungsvorrichtung 18) zum Abbremsen der Schiebetür vor Erreichen der Endlage und eine Einzugsfeder (nicht dargestellt, aber in der Beschreibung in Absatz 0013 erwähnt). Die Einzugsfeder ist an ihrem freien Ende mit einer Klinke (Mitnehmer 17) zum Auslösen der Einzugsfeder verbunden (Beschreibung in Absatz 0013). Die Einzugsfeder und das Dämpferelement sind in einem Gehäuse aufgenommen. Entgegen der Auffassung der Gebrauchsmusterinhaberin zeigt Figur 3 eindeutig ein Gehäuse. In der Beschreibung sind Einzelheiten wie die Feder, die Befestigung der Klinke an der Feder und die Dämpfungsvorrichtung genannt, die aber in der Figur 3 selbst nicht dargestellt sind. Gezeichnet sind Linien, die einen Umriss begrenzen - für die Einziehvorrichtung sogar als Doppellinien und Anschlagpunkte für die Befestigung der Vorrichtung an dem Rollwagen (ganz links) und für die Laufrolle 13 (ganz rechts). Ein Durchschnittsfachmann erkennt in dieser Darstellung ohne weiteres ein Gehäuse; dazu bedarf es keiner eigenen Erwähnung in der Beschreibung. Der Ansicht der Gebrauchsmusterinhaberin, dass aus der Angabe im Absatz 0004, dass „die Dämpfungs- und Einziehvorrichtung in einem … Rollwagen angeordnet ist“, zu schließen sei, dass diese beiden Teile kein Gehäuse hätten, kann nicht gefolgt werden. Beide Teile müssen zusammengehalten werden, damit sie in oder, wie dargestellt, an dem Rollwagen angebracht werden können. In den Figuren sind auch nicht die mechanischen Einzelteile einer Dämpfungs- und Einziehvorrichtung dargestellt, sondern nur ein Kasten, auf den das entsprechende Bezugszeichen hinweist, worin ein Durchschnittsfachmann ohne weitere Überlegungen ein Gehäuse erkennt. Dazu wird insbesondere auf die Figur 3 hingewiesen.

Aus der D1 geht auch eindeutig hervor, dass das Gehäuse an eines der Laufwerke ankoppelbar ist. In der Beschreibung ist als weiteres Merkmal der Erfindung angegeben, dass „die Einziehvorrichtung…im Rollwagen eingeschraubt ist“ (Absatz 0006, letzter Satz), was einem Durchschnittsfachmann klar sagt, dass Rollwagen und Einziehvorrichtung getrennte Teile sein können, die durch eine Schraubverbindung gekoppelt werden können. Als andere Ausgestaltung für eine Verbindung zwischen Gehäuse und Rollwagen ist in der Figur 3 an dem linken Ende des Gehäuses ein Doppelkreis mit Kreuz dargestellt, was in einer technischen Zeichnung die Darstellungsform für ein Loch ist. Für einen Durchschnittsfachmann ist dies ein klarer Hinweis, dass an dem Gehäuse eine Öffnung vorgesehen ist, durch die ein Verbindungsmittel wie beispielsweise eine Schraube oder ein Bolzen geführt werden kann, was eine Kopplung des Gehäuses mit dem Rollwagen ermöglicht.

Aus der Figur geht also auch hervor, dass die Einziehvorrichtung an den Rollwagen ankoppelbar ist.

In den Figuren 1 und 2 ist eindeutig dargestellt, dass das Gehäuse innerhalb der Profilschiene (23) längs angeordnet und zusammen mit den Laufwerken (9) verschiebbar ist. Schließlich ist an dem Gehäuse eine auf den Laufbahnen in der Profilschiene abrollbare Laufrolle 13 angebracht (Beschreibung Absatz 0012, Figur 2), die zum Abstützen des einseitig vom Laufwerk getragenen Gehäuses dient.

Es verbleiben zwei Merkmale, die nicht unmittelbar aus den Figuren oder der Beschreibung hervorgehen. Zum einen ist als Abstützung für das in Schließrichtung hintere Ende des Gehäuses in Absatz 0012 eine Laufrolle genannt. Bei Berücksichtigung des Querschnitts der Laufschiene, der in Figur 2 links dargestellt ist, liegt es auf der Hand, dass die Laufrolle als Rollenpaar gestaltet ist. Auch die alternative Gestaltung, nämlich an Stelle von Rollen Gleiter einzusetzen, ist eine handwerkliche Maßnahme, die im Rahmen dessen bleibt, was von einem Durchschnittsfachmann erwartet werden kann. Des Weiteren zeigt die D1 auch keine Schubstange. Die beanspruchte Schubstange verbindet die Klinke mit der Feder und dem Dämpferelement (vgl. Figuren 4 und 5 des Streitgebrauchsmusters), sonst erfüllt sie keine weitere Funktion. Bei der strittigen Vorrichtung eine bei derartigen Vorrichtungen bekannte Schubstange vorzusehen, erfordert keinen erfinderischen Schritt. Denn eine mechanische Kraftübertragung unter Verwendung einer Stange liegt im Griffbereich des Durchschnittsfachmanns.

V.1 Der Gegenstand von Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 der Antragsgegnerin beruht nicht auf einem erfinderischen Schritt und ist deswegen nicht schutzfähig i. S. v. §§ 1 bis 3 GebrMG.

Die Vorrichtung gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von der Vorrichtung gemäß Hauptantrag nur durch die Hinzunahme des Merkmals, dass „das Gehäuse seitlich am Laufwerk befestigt werden kann“.

Als Mittel der Wahl zur Kopplung des in Figur 3 der D1 dargestellten Gehäuses mit dem Rollwagen, der das Laufwerk bildet, bietet sich dem Durchschnittsfachmann eine Laschenverbindung an, bei der eine Lasche am Rollwagen so angeordnet ist, dass in ihr ein dem Loch im dem Gehäuse korrespondierendes Loch vorgesehen wird, so dass ein Verbindungsmittel, z. B. eine Schraube oder ein Bolzen, durch beide Löcher geführt werden kann. Da die Lasche Bestandteil des Laufwerks ist, ergibt sich aus der Übergreifung von Lasche und Gehäuse von selbst, dass das Gehäuse seitlich am Laufwerk befestigt ist. Ansonsten ist keine spezielle Gestaltung weder des Laufwerks noch des Gehäuses angegeben, durch die das Laufwerk, das Gehäuse oder beide in besonderer Weise für diese Art der Verbindung vorbereitet würden.

Deswegen begründet das Merkmal, dass das Gehäuse seitlich am Laufwerk befestigt werden kann, keinen erfinderischen Schritt.

V.2 Der Gegenstand von Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 der Antragsgegnerin beruht nicht auf einem erfinderischen Schritt und ist deswegen nicht schutzfähig i. S. v. §§ 1 bis 3 GebrMG.

Die Vorrichtung gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von der Vorrichtung gemäß Hauptantrag nur durch die Hinzunahme des Merkmals, dass das Gehäuse (17) mit einem oder zwei Stiften (19) oder mittels am Gehäuse (17) angebrachten Nocken am Laufwerk (9) befestigbar ist. Stifte oder Nocken sind im Maschinenbau geläufige Mittel zur Verbindung zweier Bauteile, diese Verbindungsmittel vorzusehen ist nur eine einfache handwerkliche Maßnahme. Die Bauteile, die mit diesen Mitteln verbunden werden sollen, so zu gestalten, dass eines am anderen befestigbar ist, kann von einem Durchschnittsfachmann ohne weiteres erwartet werden. Dieses Merkmal kann also keinen erfinderischen Schritt begründen, auch nicht in Verbindung mit den übrigen Merkmalen der Vorrichtung aus dem Anspruch 1.

V.3 Der Gegenstand von Schutzanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 3 der Antragsgegnerin beruht nicht auf einem erfinderischen Schritt und ist deswegen nicht schutzfähig i. S. v. §§ 1 bis 3 GebrMG.

Die Vorrichtung gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 unterscheidet sich von der Vorrichtung gemäß Hauptantrag nur durch die Hinzunahme der Merkmale, dass die Einzugsfeder (27) und das Dämpfungselement (49) konzentrisch ineinander schiebbar angeordnet sind oder dass die Einzugsfeder (27) außerhalb des Dämpferelements (49) im Gehäuse (17) angeordnet ist. Die zweite Variante, nämlich dass die Einzugsfeder außerhalb des Dämpferelements im Gehäuse angeordnet ist, ist bereits bei der Vorrichtung nach der D1 verwirklicht. In der Figur 3 ist das Gehäuse der Vorrichtung dargestellt, das im linken Teil die Einziehvorrichtung (19), also Einzugsfeder, und im rechten das Dämpfungselement (18) enthält. Die Einzugsfeder ist also deshalb außerhalb des Dämpferelements angeordnet. Da die D1 bereits alleine der Schutzfähigkeit der Vorrichtung nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag entgegensteht, kann die Hinzunahme eines aus ihr bekannten Merkmals in den Hauptanspruch nach Hilfsantrag 3 dessen Schutzfähigkeit nicht begründen.

Die alternativ beanspruchte Ausführungsform Einzugsfeder und Dämpfungselement konzentrisch ineinanderschiebbar anzuordnen, ist eine handwerkliche Gestaltung, die bereits der Durchschnittsfachmann als vorteilhaft erkennt. Eine derartige Anordnung ist z. B. in der D3, Figur 18b, dargestellt.

V.4 Der Gegenstand von Schutzanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 4 der Antragsgegnerin beruht nicht auf einem erfinderischen Schritt und ist deswegen nicht schutzfähig i. S. v. §§ 1 bis 3 GebrMG.

Die Vorrichtung gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 unterscheidet sich von der Vorrichtung gemäß Hilfsantrag 3 durch die Hinzunahme des Merkmals, dass am Gehäuse mindestens eine Führungskurve oder ein Führungsschlitz zum Führen und Einrasten der Hebelklinke bei geöffneter Schiebetür und gespannter Einzugsfeder ausgebildet ist.

Die Hebelklinke, im Oberbegriff als Klinke eingeführt, dient zum Auslösen der Einzugsfeder. Dazu soll gemäß dem in das Kennzeichen neu aufgenommenem Merkmal die Klinke in einer Führungskurve oder einem Führungsschlitz geführt werden und auch einrasten. Eine derartige Anordnung ist bereits in der D4 für eine Einziehvorrichtung einer Schiebetüranordnung (vgl. Absatz 0019) vorgeschlagen worden und ein Ausführungsbeispiel dazu ist in den Figuren 9, 10 und 11 dargestellt. In Figur 9 ist ein oberes Rahmenteil 113 gezeichnet, das zusammen mit einem unteren Rahmenteil 114 einen Führungsrahmen 112 bildet (s. auch Figur 4 sowie Absatz 0054). In dem Führungsrahmen werden die Kolbenstange und die Feder aufgenommen (Absatz 0054), er ist also Bestandteil des Gehäuses zur Aufnahme der Einzugsfeder und des Dämpfungselements. In dem oberen Rahmenteil 113 ist eine Führungsnut 125 ausgebildet, die in ihrem geraden Abschnitt 126 eine Hebelklinke (Mitnahmeelement 91) führt und in deren abgewinkeltem Endstück 128 die Hebelklinke einrastet (Figur 9, Absatz 0055). Die Führungsnut bildet also eine Führungskurve oder einen Führungsschlitz, der am Gehäuse ausgebildet ist.

Das in den Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 aufgenommene Merkmal ist also durch die D4 bereits bekannt. Das hinzugenommene Merkmal erzielt zusammen mit den übrigen Merkmalen der Vorrichtung keine Wirkung, die über das hinausgeht, was die Gestaltungsmerkmale jeweils für sich bewirken. Es handelt sich also lediglich um eine Aggregation von Merkmalen ohne Synergieeffekt. Auf diese Weise wird kein erfinderischer Schritt begründet.

V.5 Der Gegenstand von Schutzanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 5 der Antragsgegnerin ist neu und beruht auf einem erfinderischen Schritt. Daher ist das Streitgebrauchsmuster in dieser Fassung schutzfähig i. S. v. §§ 1 bis 3 GebrMG und hat insoweit Bestand.

Die Vorrichtung gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag 5 unterscheidet sich von der Vorrichtung gemäß Hilfsantrag 4 durch die Hinzunahme des Merkmals, dass das Mittel zum Schwenken der Hebelklinke als ein an der Profilschiene befestigtes Stopperelement mit einer Anschlagkante zum Auslösen der Kippbewegung und eine der Anschlagkante gegenüberliegende Entriegelungskante ausgebildet sind. Eine derartige Konstruktion wird durch den aufgedeckten Stand der Technik nicht nahegelegt.

Einen mit den beanspruchten Merkmalen vergleichbaren Mechanismus weist das Führungssystem gemäß der D4 auf. Obwohl die Anordnung beider Systeme grundsätzlich verschieden ist - die beanspruchte Vorrichtung ist mit dem Laufwerk der Schiebetür verbunden und wird mit der Schiebetür mitbewegt, wohingegen die entgegengehaltene ortsfest in der Führungsschiene befestigt ist - weisen beide jeweils eine Hebelklinke auf, über die die Freigabe der Federkraft zum Einziehen der Tür gesteuert wird. Ein wesentlicher Unterschied besteht jedoch in der Mechanik, mit der die Hebelklinke gesteuert wird und in der Kraftübertragung von der gespannten Feder auf den Türflügel. Bei dem Führungssystem nach der D4 stößt beim Schließen des Schiebeflügels ein mit dem Flügel verbundenes Betätigungselement (25) gegen die Hebelklinke, die Hebelklinke wird dadurch gekippt, ergreift dabei das Betätigungselement, löst sich aus der Verriegelungsstellung, sodann zieht die Federkraft an der Hebelklinke und bewegt mit dem im Eingriff stehenden Betätigungselement den Türflügel in die Schließstellung.

Das ist beim Streitgebrauchsmuster anders: Beim Streitgegenstand weist die Hebelklinke einen Hebelarm 39´ auf und die Führungsschiene ist mit einem Stopperelement ausgestattet. Beim Verschieben der Tür erreicht die Hebelklinke das Stopperelement, der Hebelarm 39´ wird an der Anschlagkante 45 gestoppt und dreht dabei die Hebelklinke in eine Stellung, in der die Federkraft freigegeben wird. Die Hebelklinke selbst wird nicht weiter bewegt, da sie durch den Hebelarm an der Anschlagkante anliegt. Die freigegebene Federkraft zieht am Gehäuse 17, das wiederum am Laufwerk 9 befestigt ist, die Tür in die Schließlage.

Eine einfache kinematische Umkehr der Einziehvorrichtung nach der D4 würde lediglich dazu führen, die Einzugs- und Dämpfungsvorrichtung an der Schiebetür zu befestigen und das Betätigungselement an der Führungsschiene anzuordnen. Die strittige Vorrichtung schlägt hingegen vor, an der Hebelklinke einen weiteren Hebel anzuordnen, der mit einem Stopperelement zusammenwirkt, das eine Anschlagkante und dieser gegenüberliegend eine Entriegelungskante aufweist. Des Weiteren wird vorgeschlagen, das Gehäuse der Einzugs- und Dämpfungsvorrichtung mit einem der Laufwerke zu verbinden.

Zu dieser speziellen, andersartigen Gestaltung der Vorrichtung gibt die D4 keine Anregung.

Die übrigen Entgegenhaltungen zeigen lediglich einen Stand der Technik, der dem Streitgegenstand weniger nah kommt als der der D4, sie können daher auch keine Anregungen zur Gestaltung der beanspruchten Kinematik geben. Sie zeigen auch keine Einzelheiten der Vorrichtung, die in Verbindung mit anderen Druckschriften den Streitgegenstand nahelegen könnten.

VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Senat ist der Auffassung, dass im Zuge des Löschungsverfahrens der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters in etwa auf 30 % seines Umfanges in der eingetragenen Fassung beschränkt worden ist.

VII.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu unterzeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Werner Dr. Großmann Richter Bb

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