Paragraphen in 2 StR 525/17
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 45 | StPO |
2 | 349 | StPO |
1 | 46 | StPO |
1 | 345 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 525/17 BESCHLUSS vom 23. Januar 2018 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung ECLI:DE:BGH:2018:230118B2STR525.17.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. Januar 2018 gemäß § 46 Abs. 1 StPO, § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. März 2017 wird als unzulässig verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird als unzulässig verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe: 1 Das Landgericht hat nach teilweiser Aufhebung und Zurückverweisung durch den Senat festgestellt, dass der Angeklagte wegen Unterschlagung und einer tateinheitlich mit Nötigung begangenen gefährlichen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt ist. Darüber hinaus hat es den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer Strafe aus einer Vorverurteilung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil hat er rechtzeitig Revision eingelegt. Das schriftliche Urteil wurde seinem Verteidiger am 20. Juni 2017 zugestellt. Mit einem am 28. August 2017 beim Landgericht eingegangenen Verteidigerschriftsatz beantragt er unter Hinweis auf ein Versehen des Verteidigers die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels und begründet die Revision mit der allgemein erhobenen Sachrüge.
1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, da die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht erfüllt sind.
Die Antragsbegründung verhält sich nicht dazu, wann das Hindernis, das einer rechtzeitigen Revisionsbegründung entgegenstand, weggefallen ist. Entscheidend für den Beginn der Wochenfrist für den Wiedereinsetzungsantrag im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO ist der Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der Fristversäumung durch den Angeklagten. Jedenfalls in den Fällen, in denen die Wahrung der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag nicht offensichtlich ist, gehört zur formgerechten Anbringung des Wiedereinsetzungsantrags auch, dass der Antragsteller mitteilt, wann dieses Hindernis entfallen ist (vgl. BGH NStZ 2006, 54 f.). Dies gilt selbst dann, wenn der Verteidiger ein eigenes Verschulden geltend macht, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen wäre (Senat, Beschluss vom 4. August 2010 – 2 StR 365/10). Erforderlich war demnach die Mitteilung, wann der Angeklagte von der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Kenntnis erhalten hat. Daran fehlt es.
Im Übrigen sind dem Vorbringen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages keine hinreichend substantiierten Tatsachen zum fehlenden Verschulden des Angeklagten zu entnehmen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 45 Rn. 5a). Aus dem Hinweis des Verteidigers auf die gegenüber dem Angeklagten zwar zugesagte, aber versehentlich unterbliebene Begründung der Revision folgt nicht ohne Weiteres, dass den Angeklagten auch kein mitwirkendes Verschulden trifft (Senat, Beschluss vom 4. August 2010 – 2 StR 365/10).
Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, dem Angeklagten von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines ordnungsgemäßen Wiedereinsetzungsantrages (vgl. BGHR StGB § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 9) zu gewähren.
2. Die Frist zur Begründung der Revision begann mit der Urteilszustellung an den Verteidiger (§ 345 Abs. 1 Satz 2 StPO) am 20. Juni 2017, sie endete mit Ablauf des 20. Juli 2017. Die am 28. August 2017 eingegangene Revisionsbegründung wahrt diese Frist nicht. Das Rechtsmittel ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO).
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Revision des Angeklagten auch im Falle ihrer Zulässigkeit keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.
Schäfer Appl Krehl Grube Schmidt
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2 | 45 | StPO |
2 | 349 | StPO |
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