Paragraphen in 9 W (pat) 9/12
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3 | 79 | PatG |
1 | 22 | PatG |
1 | 47 | PatG |
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1 | 22 | PatG |
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 9/12 Verkündet am 28. Juni 2017
…
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend das Patent 10 2006 022 529 …
BPatG 154 05.11 hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.–Ing. Hilber, sowie der Richter Paetzold, Dipl.–lng. Sandkämper und Dipl.–Phys. Dr. Geier beschlossen:
Auf die Beschwerde der Patentinhaberin und Beschwerdeführerin wird der Beschluss der Patentabteilung 27 des Deutschen Patentund Markenamts vom 23. November 2010 aufgehoben und das Patent 10 2006 022 529 beschränkt aufrechterhalten mit folgenden Unterlagen:
Patentansprüche 1 bis 32 gemäß Hilfsantrag, überreicht in der Anhörung der Patentabteilung 27 am 23. November 2010, Beschreibung und Zeichnungen Fig. 1 bis 7 gemäß Patentschrift.
Gründe I.
Die Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach Prüfung des von der e… GmbH erhobenen Einspruchs das am 15. Mai 2006 angemeldete und am 20. Mai 2009 veröffentliche Patent mit der Bezeichnung
"Rotationsdruckmaschine mit mindestens einem Farbwerk und mit einem Inline-Inspektionssystem" durch einen am Ende der Anhörung vom 23. November 2010 verkündeten Beschluss widerrufen. Die Patentabteilung hat gemäß der am 20. April 2012 erstellten Beschlussbegründung die Auffassung vertreten, dass der Gegenstand des seinerzeit in der erteilten Fassung verteidigten Patentanspruchs 1 nicht neu sei gegenüber einer von der Einsprechenden geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 21. Mai 2012 eingegangene Beschwerde der Patentinhaberin. Sie verteidigt in der mündlichen Verhandlung das Patent mit Patentansprüchen 1 bis 32 gemäß Hilfsantrag, der bereits in der Anhörung vor dem DPMA gestellt wurde. Sie vertritt die Auffassung, die geltenden Patentansprüche seien zulässig, und der Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 sei patentfähig.
Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin stellte den Antrag,
den Beschluss der Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) vom 23. November 2010 aufzuheben und das Patent 10 2006 022 529 beschränkt aufrechtzuerhalten mit folgenden Unterlagen:
Patentansprüche 1 bis 32 gemäß Hilfsantrag, überreicht in der Anhörung der Patentabteilung 27 am 23. November 2010, Beschreibung und Zeichnungen Fig. 1 bis 7 gemäß Patentschrift.
Von Seiten der Einsprechenden und Beschwerdegegnerin, die entsprechend ihrer schriftlichen Ankündigung vom 24. März 2017 (Bl. 62 GA) nicht an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, liegt ein Zurückweisungsantrag aus dem Schriftsatz vom 9. Juli 2013 vor (Bl. 32 d.A.).
Im Einspruchs- und Prüfungsverfahren wurden folgende Druckschriften berücksichtigt:
E2: DE 32 20 093 A1 E3: EP 1 203 940 A1 E4: EP 1 551 635 B1 E5: EP 1 521 069 A2 E6: DE 43 21 177 A1 E7: DE 10 2004 035 786 A1 E8: DE 40 04 056 A1 E9: EP 1 512 531 A1 E10: US 6 983 695 B2 E11: WO 2005/092 613 A2.
Die Einsprechende macht außerdem eine Vorbenutzung geltend. Hierzu reicht sie folgende Dokumente ein:
E1A: Zeichnung, ausweislich des Einspruchsschriftsatzes mit der Bezeichnung „Nr. 460159401 00 'IPEX closed loop system’ vom 30.01.2006“
E1B: eltromat GmbH: Mit Sicherheit zur Farbkonstanz densicon. Leopoldshöhe, 2006 E1C: Foto, ausweislich des Einspruchsschriftsatzes von der Messe IPEX 2006 stammend und ei ne Rotatek-Rollenrotationsdruckmaschine mit dem eltromat System „densicon“ zeigend E1D: Foto, ausweislich des Einspruchsschriftsatzes einen Messbalken des Systems „densicon“ zeigend E1E: Delivery Note der eltromat polygraph GmbH in 04442 Zwenkau, DE vom 17.03.2006 mit angehängtem Betriebsauftrag E1F: GretagMacbeth AG: iCMD Inline Color Measurement Device Premliminary Datasheet. Ausgabe v2 preliminary 20.06.2002, 8105 Regensdorf, CH.
Mit Schriftsatz vom 14. März 2017 hat der Senat die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Zurückverweisung der Sache nach § 79 Abs. 3 S. 2 PatG wegen verfahrensrechtlicher Bedenken hingewiesen. So seien seit Verkündung des Beschlusses bis zum Geschäftsstelleneingang der Beschlussbegründung mehr als 5 Monate vergangen. Zudem liege keine unterschriebene bzw. signierte Urfassung der am
20. April 2012 erstellten Beschlussfassung in der seit dem 1. Juni 2011 beim DPMA nur noch elektronisch geführten Akte vor.
Hierzu haben die Beteiligten innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahmen zur Gerichtsakte gereicht.
Der Senat hat mit weiterem Hinweis vom 8. Mai 2017 der Einsprechenden aufgegeben mitzuteilen, ob seitens der Einsprechenden ein Inhaberwechsel stattgefunden habe. Außerdem hat der Senat noch auf das Handbuch der Printmedien von Helmut Kipphan, Seiten 108 bis 110 und 327 bis 330 verwiesen. Die E4 (EP 1 551 635 B1) sei nach dem Anmeldetag des angegriffenen Patents veröffentlicht worden. Es werde daher die zugehörige vorveröffentlichte WO 2004/022 342 A1 (nachfolgend E4a) zu berücksichtigen sein.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung hervorgehoben):
„1. Rollenrotationsdruckmaschine mit mindestens einem Farbwerk und mit einem Inline-Inspektionssystem, wobei das mindestens eine Farbwerk eine Druckfarbe für den Druck eines Druckbildes auf eine Bedruckstoffbahn (03) bereitstellt, wobei das Inline-Inspektionssystem mehrere Sensoren (11; 12) aufweist, wobei die Sensoren (11; 12) in einer sich quer zu einer Transportrichtung der Bedruckstoffbahn (03) erstreckenden Reihe angeordnet sind, wobei die in derselben Reihe angeordneten Sensoren (11; 12) in einem zum Inline-Inspektionssystem gehörenden Messbalken (01; 02) angeordnet sind, wobei die Sensoren (11; 12) mit ihrer jeweiligen jeweils mit ihrem lichtempfindlichen Bereich lotrecht in Verbindung stehenden Messachse quer zur Transportrichtung der Bedruckstoffbahn (03) nachführbar sind, wobei diese Nachführung von einer Veränderung einer mit der Bedruckstoffbahn (03) fest in Verbindung stehenden Marke (37) hinsichtlich ihrer seitlichen Lage abhängig ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Sensoren (11; 12) jeweils den Farbton des auf die Bedruckstoffbahn (03) gedruckten Druckbildes erfassen, wobei die Sensoren (11; 12) jeweils als ein jeweils drei diskrete lichtempfindliche Bereiche aufweisender Farbsensor (11; 12) ausgebildet sind,
wobei jeder Farbsensor (11; 12) als sein jeweiliges Ausgangssignal ein Wertetripel bereitstellt, wobei jedes Wertetripel einen Messwert (x; y; z) aus jedem der drei diskreten lichtempfindlichen Bereichen enthält, wobei die drei Messwerte (x; y; z) des Wertetripels jeweils ein in einem Referenzfarbraum darstellbarer Normfarbwert sind, wobei ein eine Anzahl der gedruckten Druckbilder ermittelnder Produktionszähler (41) vorgesehen ist, wobei ein Datenspeicher (23; 27) die von mindestens einem der Farbsensoren (11; 12) erfassten Messwerte (x; y; z) jeweils mit einem vom Produktionszähler (41) bereitgestellten Zählerstand verknüpft und speichert, wobei mehrere gleichfalls in einer Reihe angeordnete diskrete Lichtquellen (13) vorgesehen sind, wobei jedem der Farbsensoren (11; 12) eine oder mehrere Lichtquellen (13) zugeordnet sind.“
Zum Wortlaut der geltenden Unteransprüche 2 bis 32 und weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zu einer beschränkten Aufrechterhaltung des Patents; insoweit hat sie Erfolg.
1. Von einer Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 2 PatG wegen der mit Hinweis vom Senat dargelegten verfahrensrechtlichen Bedenken hinsichtlich des Fehlens einer Urschrift der Beschlussbegründung wurde abgesehen, denn letztlich liegt ein beschwerdefähiger Beschluss bereits deshalb vor, weil der Beschluss über den Widerruf des angegriffenen Patents mit seiner Verkündung am Ende der mündlichen Anhörung vor der Patentabteilung (§ 47 Abs. 1 Satz 2 PatG) – laut dem die an der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder der Patentabteilung ausweisenden, vom Vorsitzenden und Schriftführer unterschriebenen Protokoll – existent und infolgedessen anfechtbar geworden ist (vgl. BPatG Beschluss vom 19. Februar 2014, 19 W (pat) 16/12; BGHZ 137, 49 – Elektrischer Winkelstecker II). Auch können die etwa bestehenden Verfahrensmängel nur noch als die Folge der anfänglichen, rechtlich bedenklichen und inzwischen zeitlich begrenzten Praxis des Deutschen Patent- und Markenamtes eingeordnet werden, die mit der neuen Praxis des Amtes überwunden wurde (vgl. BPatG Beschluss vom 12. Mai 2014, 20 W (pat) 28/12).
Mag auch die verspätete Erstellung und Zustellung einen Begründungsmangel darstellen, wird jedoch von einer Zurückverweisung an das Deutsche Patent- und Markenamt abgesehen. Eine Zurückverweisung steht nach § 79 Abs. 3 PatG im Ermessen des Gerichts. Das Gericht kann, muss aber nicht zurückverweisen. Bei der Ermessensentscheidung sind Instanzenverlust, Verfahrensverzögerung und ausreichende Prüfung in der Sache gegeneinander abzuwägen. Bei Entscheidungsreife kommt eine Zurückverweisung nicht in Betracht. Da die Beteiligten sich rügelos in der Sache eingelassen haben, erscheint es auch geboten, dem Interesse der Beteiligten an einer alsbaldigen Erledigung des Beschwerdeverfahrens nachzukommen.
2. Die am Verfahren beteiligte Einsprechende war ordnungsgemäß geladen. Wie mit Schriftsatz vom 24. März 2017 angekündigt, hat sie den Termin der mündlichen Verhandlung nicht wahrgenommen.
3. Während des Verfahrens haben sich die Beteiligten in ihrer Rechtsperson bzw. in ihrem Namen geändert.
Einsprechende war ursprünglich die e… GmbH in L… Deren Beteiligtenstellung ist im Wege der Gesamtrechtsnachfolge aufgrund rechtsgeschäftlicher Übertragung (Verschmelzung) übergegangen auf die B… GmbH. Damit ist auf Seiten der Einsprechenden in zulässiger Weise eine Änderung der Beteiligtenstellung eingetreten, was in der mündlichen Verhandlung auch nicht in Zweifel gezogen worden ist.
Die Patentinhaberin hat im Laufe des Beschwerdeverfahrens ihren Namen von „K… Aktiengesellschaft“ in „K… AG“ geändert.
4. Wie im angefochtenen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts zutreffend festgestellt wurde, ist der Einspruch zulässig.
5. Als Durchschnittsfachmann sieht der Senat einen Dipl.-Ing. Maschinenbau mit Kenntnissen im Bereich der Farbwerksregelung und mehrjähriger Berufserfahrung an.
5.1 Zulässigkeit der Änderungen des Streitpatents (§ 21 (1) Nr. 4 und § 22 PatG)
Die Merkmale der Rollenrotationsdruckmaschine gemäß den geltenden Patentansprüchen sind sämtlich offenbart. Sie ergeben sich ohne weiteres aus den Ursprungsunterlagen sowie aus der Streitpatentschrift.
Patentanspruch 1 umfasst die Merkmale der erteilten Ansprüche 1, 6, 9 und 28. Auch die ursprüngliche Offenbarung ist gegeben (ursprüngliche Ansprüche 1, 6, 9, 28, 32 und 35). Die sprachliche Richtigstellung des Merkmals des ursprünglich eingereichten Anspruchs 28, das in den geltenden Patentanspruch 1 aufgenommen wurde, ist zulässig.
Die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 32 gehen auf die übrigen erteilten Unteransprüche zurück. Lediglich Nummerierung und Rückbezug wurden angepasst. Auch die ursprüngliche Offenbarung ist gegeben.
5.2 Patentfähigkeit der streitpatentgemäßen Gegenstände nach den geltenden Patentansprüchen 1 bis 32 (§ 21 (1) Nr. 1 PatG)
Zur Erleichterung von Bezugnahmen ist Patentanspruch 1 nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben:
O. Rollenrotationsdruckmaschine O.1 mit mindestens einem Farbwerk O.1.1 das eine Druckfarbe für den Druck eines Druckbildes auf eine Bedruckstoffbahn (03) bereitstellt,
O.2 mit einem Inline-Inspektionssystems O.2.1 das mehrere Sensoren (11; 12) aufweist, O.2.1.1 die in einer sich quer zu einer Transportrichtung der Bedruckstoffbahn (03) erstreckenden Reihe angeordnet sind, O.2.1.2 wobei in derselben Reihe angeordnete Sensoren (11; 12) in einem zum Inline-Inspektionssystem gehörenden Messbalken (01; 02) angeordnet sind, O.2.1.3 wobei die Sensoren (11; 12) mit ihrer jeweiligen jeweils mit ihrem lichtempfindlichen Bereich lotrecht in Verbindung stehenden Messachse quer zur Transportrichtung der Bedruckstoffbahn (03) nachführbar sind, O.2.1.3.1 wobei diese Nachführung von einer Veränderung einer mit der Bedruckstoffbahn (03) fest in Verbindung stehenden Marke (37) hinsichtlich ihrer seitlichen Lage abhängig ist,
dadurch gekennzeichnet,
K.1 dass die Sensoren (11; 12) jeweils den Farbton des auf die Bedruckstoffbahn (03) gedruckten Druckbildes erfassen,
K.2 wobei die Sensoren (11; 12) jeweils als ein jeweils drei diskrete lichtempfindliche Bereiche aufweisender Farbsensor (11; 12) ausgebildet sind,
K.2.1 wobei jeder Farbsensor (11; 12) als sein jeweiliges Ausgangssignal ein Wertetripel bereitstellt, wobei jedes Wertetripel einen Messwert (x; y; z) aus jedem der drei diskreten lichtempfindlichen Bereichen enthält,
K.2.2 wobei die drei Messwerte (x; y; z) des Wertetripels jeweils ein in einem Referenzfarbraum darstellbarer Normfarbwert sind,
K.2.3 wobei ein eine Anzahl der gedruckten Druckbilder ermittelnder Produktionszähler (41) vorgesehen ist,
K.2.4 wobei ein Datenspeicher (23; 27) die von mindestens einem der Farbsensoren (11; 12) erfassten Messwerte (x; y; z) jeweils mit einem vom Produktionszähler (41) bereitgesteilten Zählerstand verknüpft und speichert K.3 wobei mehrere gleichfalls in einer Reihe angeordnete diskrete Lichtquellen (13) vorgesehen sind,
K.4 wobei jedem der Farbsensoren (11; 12) eine oder mehrere Lichtquellen (13) zugeordnet sind.
a) Zum Verständnis Gemäß Beschreibungseinleitung des angegriffenen Patents besteht das Bedürfnis, ein in der Druckmaschine insbesondere mehrfarbig hergestelltes Druckerzeugnis hinsichtlich seiner Qualität zu beurteilen. Diese Beurteilung soll vorzugsweise in einer Produktion der Druckmaschine fortlaufend in Echtzeit erfolgen und möglichst alle Exemplare des im Produktionsprozess hergestellten Druckerzeugnisses erfassen. Die Beurteilung betrifft insbesondere einen von den Exemplaren des Druckerzeugnisses jeweils vermittelten visuellen Farbeindruck, und zwar in der Weise, wie ihn das menschliche Sehempfinden wahrnimmt (Abs. [0002] der Patentschrift).
Der vorliegenden Erfindung liegt der Gedanke zugrunde, dass signifikante Stellen in einem Druckbild für eine Beurteilung der Qualität ihres Farbeindrucks in einer eindeutigen Zuordnung zu den sie erfassenden diskreten Farbsensoren stehen, wobei diese Zuordnung vorzugsweise auch im Druckprozess bestehen bleibt. Dabei können die signifikanten Stellen in einem Druckbild für ihre jeweilige Beurteilung der Qualität ihres Farbeindrucks selektiv erfasst werden, wobei mit dem farbmetrisch gewonnenen Messergebnis hinsichtlich jedes Messfeldes direkt jeweils Koordinaten eines in einem Referenzfarbraum darstellbaren Farbortes bereitgestellt werden (Abs. [0014]).
Anspruch 1 betrifft eine Rollenrotationsdruckmaschine (Merkmal O) mit mindestens einem Farbwerk, das eine Druckfarbe für den Druck eines Druckbildes auf eine Bedruckstoffbahn (03) bereitstellt (Merkmale O.1 und O.1.1). Im Mehrfarbendruck ist für jeden am herzustellenden Druckbild beteiligten Farbauszug, d. h. für jeden in einer der Druckfarben Cyan, Magenta, Gelb oder Schwarz zu druckenden Teil des jeweiligen durch einen Übereinanderdruck dieser Druckfarben herzustellenden Druckbildes, ein eigenes Druckwerk vorgesehen, vgl. Abs. [0010]. Ein Inline-Inspektionssystem weist mehrere Sensoren (11; 12) auf, die in einer sich quer zu einer Transportrichtung der Bedruckstoffbahn (03) erstreckenden Reihe angeordnet sind (Merkmale O.2. bis O.2.1.1), vgl. nachfolgend wiedergegebene Fig. 1 und 2.
In derselben Reihe angeordnete Sensoren (11; 12) sind in einem zum Inline-Inspektionssystem gehörenden Messbalken (01; 02) angeordnet. Die Sensoren (11; 12) sind mit ihrer zugehörigen jeweils mit ihrem lichtempfindlichen Bereich lotrecht in Verbindung stehenden Messachse quer zur Transportrichtung der Bedruckstoffbahn (03) nachführbar, wobei diese Nachführung von einer Veränderung einer mit der Bedruckstoffbahn (03) fest in Verbindung stehenden Marke (37) hinsichtlich ihrer seitlichen Lage abhängig ist (Merkmale O.2.1.2 bis O.2.1.3.1). Die Marke ist nicht zwingend auf der Kante der Bedruckstoffbahn angeordnet, sondern es sind auch andere geeignete Markierungen umfasst, wie sie in Absatz [0028] genannt sind. Die Messbalken sind damit einer sich in ihrer Lage verändernden Kante der Bedruckstoffbahn nachführbar, vgl. Abs. [0028].
Die Sensoren (11; 12) erfassen jeweils den Farbton des auf die Bedruckstoffbahn (03) gedruckten Druckbildes und sind jeweils als ein jeweils drei diskrete lichtempfindliche Bereiche aufweisender Farbsensor (11; 12) ausgebildet, vgl. insb. Abs. [0040] und [0030] (Merkmale K.1 und K.2). Wegen des Wortlauts „diskrete lichtempfindliche Bereiche“ ist jedem dieser Bereiche dabei ein eigener diskreter Spektralbereich zuzuordnen. Gemäß den Merkmalen K.2.1 und K.2.2 stellt jeder Farbsensor (11; 12) als sein jeweiliges Ausgangssignal ein Wertetripel bereit, wobei jedes Wertetripel einen Messwert (x; y; z) aus jedem der drei diskreten lichtempfindlichen Bereichen enthält, wobei die drei Messwerte (x; y; z) des Wertetripels jeweils ein in einem Referenzfarbraum darstellbarer Normfarbwert sind. Es handelt sich damit um eine spektrale Farbmessung, wie sich aus den Merkmalen K.2.1 und K.2.2 ergibt. Das jeweilige Ausgangssignal der Farbsensoren (11; 12) bildet demnach kein RGB-Signal, welches weiterer Transformationen zu unterziehen wäre, wenn man mit dem RGB-Signal einen Farbort bestimmen wollte, vgl. Abs. [0030].
Es sind mehrere gleichfalls in einer Reihe angeordnete diskrete Lichtquellen (13) vorgesehen und jedem der Farbsensoren (11; 12) sind eine oder mehrere Lichtquellen (13) zugeordnet. Es handelt sich um gesonderte Lichtquellen, die jeweils ein eigenständig funktionierendes gesondertes Bauteil darstellen, wie sich aus Abs. [0027] ergibt.
Ferner ist ein eine Anzahl der gedruckten Druckbilder ermittelnder Produktionszähler (41) vorgesehen, wobei ein Datenspeicher (23; 27) die von mindestens einem der Farbsensoren (11; 12) erfassten Messwerte (x; y; z) jeweils mit einem vom Produktionszähler (41) bereitgestellten Zählerstand verknüpft und speichert (Merkmale K.2.4 und K.2.5). Diese ermöglicht einen exemplargenauen Nachweis für die Qualität des Farbeindrucks der Druckbilder des hergestellten Druckerzeugnisses, vgl. Abs. [0049].
b) Zur gewerblichen Anwendbarkeit und Neuheit Die Rollenrotationsdruckmaschine nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist offensichtlich gewerblich anwendbar. Sie ist auch neu, denn im Stand der Technik ist keine derartige Rollenrotationsdruckmaschine mit sämtlichen Merkmalen nachgewiesen. Insbesondere beschreiben die Druckschriften E2 und E4a keine Farbtonmessung und die E6 keine Nachführung der Sensoren. Die vorbenutzte Rollenrotationsdruckmaschine offenbart ebenfalls keine Farbtonmessung, sondern eine Farbdichtemessung. Die übrigen Druckschriften liegen weiter ab. Im Übrigen offenbart keine Entgegenhaltung das Merkmal K.2.4.
c) Zur erfinderischen Tätigkeit Die Rollenrotationsdruckmaschine nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist durch den Stand der Technik auch nicht nahegelegt, denn der zu berücksichtigende Stand der Technik vermittelt dem Durchschnittsfachmann keine Anregung, eine Rollenrotationsdruckmaschine mit den in dem geltenden Patentanspruch 1 enthaltenen Merkmalen auszubilden.
Der E2 ist ein Gegenstand gemäß dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 zu entnehmen. Aus der Entgegenhaltung E2 ist eine Rollenrotationsdruckmaschine (vgl. Anspruch 1 i. V. m. Seite 6, Zeile 7 bis 9) bekannt, bei der der zuständige Fachmann mindestens ein Farbwerk voraussetzt, welches eine Druckfarbe für den Druck eines Druckbildes auf einer Bedruckstoffbahn (Druckmaterial 25) bereitstellt. Die Merkmale O, O.1 und O.1.1 sind daher verwirklicht. Ferner umfasst die bekannte Rollenrotationsdruckmaschine ein Inline-Inspektionssystem (vgl. Anspruch 1 i. V. m. Fig. 2), welches mehrere Sensoren aufweist (nebeneinander liegende Messsensoren (8), vgl. Seite 6, Zeile 14 bis 17), die in einer sich quer zu einer Transportrichtung der Bedruckstoffbahn erstreckenden Reihe angeordnet sind (vgl. Fig. 1 i. V. m. Fig. 2). Dies entspricht dem Aufbau gemäß den Merkmalen O.2, O.2.1 und O.2.1.1.
Die in derselben Reihe angeordneten Farbsensoren sind in einem zum Inline-Inspektionssystem gehörenden Messbalken angeordnet, vgl. z. B. Fig. 1. Die Farbsensoren sind mit ihrer jeweiligen jeweils mit ihrem lichtempfindlichen Bereich lotrecht in Verbindung stehenden Messachse quer zur Transportrichtung der Bedruckstoffbahn nachführbar (vgl. Anspruch 1 i. V. m. Fig. 1: Das Bezugszeichen 8 zeigt auf den lichtempfindlichen Bereich, wobei die darauf lotrecht stehende Messachse auf der Bildebene steht und die durch den Doppelpfeil angedeutete Bewegung quer zu der Messachse stattfindet). Diese Nachführung ist von einer Veränderung einer mit der Bedruckstoffbahn fest in Verbindung stehenden Marke hinsichtlich ihrer seitlichen Lage abhängig (vgl. Seite 8, Zeile 1 bis 4 i. V. m. Fig. 3: Steuerfelder 30, 3.1 und Seite 8, Zeile 25-37). Damit sind auch die Merkmale O.2.1.2, O.2.1.3 und O.2.1.3.1 verwirklicht.
Nicht verwirklicht sind in der E2 die Merkmale des kennzeichnenden Teils des geltenden Patentanspruchs 1. In der E2 wird mittels der Sensoren die Farbdichte ermittelt und damit nicht der Farbton des auf die Bedruckstoffbahn gedruckten Druckbildes. Ferner umfasst die E2 eine externe Lichtquelle, die über Lichtleitfaserbündel mit den einzelnen Anschlüssen 10 der Messsensoren 8 verbunden ist (vgl. Seite 7, Zeilen 15 bis 23). Jeder der einzelnen Messsensoren verfügt daher zwar über eine Lichtquelle, diese ist im Sinne der vorstehenden Auslegung aber nicht als „diskret“ zu beurteilen, da die Lichtquellen nicht unabhängig voneinander sind. Auch ist kein Produktionszähler im Sinne des Merkmals K.2.3 offenbart, dessen Zählerstand mit einem von mindestens einem der Farbsensoren erfassten Messwerte verknüpft ist. Somit ist auch Merkmal K.2.4 nicht verwirklicht.
Die E6 zeigt und beschreibt eine Vorrichtung zur parallelen Bildinspektion und Farbregelung an einem Druckprodukt, vgl. Bezeichnung. Die Vorrichtung weist einen Messbalken (14) auf, in dem Messmodule (27) angeordnet sind, die jeweils einen definierten Bildbereich (50) des Druckproduktes (32) abtasten, vgl. Ansprüche 6 und 7. Eine Nachführung des in Fig. 9 gezeigten Messbalkens (14) ist in der E6 nicht offenbart. Daher sind in der E6 schon die Merkmale O.2.1.3 und O.2.1.3.1 nicht verwirklicht. Zur Farbmessung werden CCD-Sensoren verwendet, vgl. Seite 14, Zeile 61 bis Seite 15, Zeile 4. Außerdem beschreibt die E6 Senso- ren (23), die zur Erkennung des jeweiligen Bildanfangs auf der Bahn (32) dienen, vgl. Seite 9, Zeilen 31 bis 34. Diese Ausbildung mag in Verbindung mit der Triggerelektronik (60) möglicherweise noch einen Produktionszähler nahelegen. Allerdings offenbart die E6 keine Verknüpfung der Messwerte der Sensoren (23) mit den Ergebnissen der Bilderfassungseinrichtung (12), so dass auch in Verbindung mit der E6 der Fachmann keine Anregung zu einer Ausbildung im Sinne des Merkmals K.2.4 bekommt.
Die übrigen Druckschriften liegen weiter ab und offenbaren ebenfalls zumindest nicht das Merkmal K.2.4.
Die E5 beschreibt einen Photosensor zur normgerechten Farbmessung. Diese erfolgt auf Basis von drei Spektralanteilen, vgl. Zusammenfassung. Der Sensor weist drei unterschiedlich empfindliche Teilflächen auf, vgl. Seite 2, Abs. [0007]. Eine Übertragung auf eine Vorrichtung, wie sie aus der E2 bekannt ist, führt allenfalls zu den Merkmalen K.1 bis K.2.2.
Aus dem Printhandbuch von Kipphan vermag sich allenfalls eine Anregung zur Ausbildung entsprechend den Merkmalen K.2 bis K.2.2 ergeben, denn auch hier wird eine spektrale Farbmessung als vorteilhaft gegenüber den densitometrischen Messverfahren dargestellt, vgl. Seite 109. Das Handbuch gibt aber keinen Hinweis auf die Ausbildung gemäß den Merkmalen K.2.3 und K.2.4.
Die E3 zeigt und beschreibt eine fotoelektrische Messeinrichtung, vgl. Bezeichnung. Der Sensor 4 umfasst Teilsensoren 41, 42, 43, die Teil eines Farbmessgeräts sein können, vgl. Ansprüche 2 und 5. Die Messvorrichtung kann durch Ergänzung um farbselektive oder spektral auflösende optische Komponenten als Farbmessgerät ausgebildet sein, vgl. Abs. [0019]. Die Sensoren können einen Farbton im Sinne des Merkmals K1 erfassen. Da auch Lichtquellen 1, 2 offenbart sind, ergeben sich auch die Merkmale K3 und K4. Auch diese Druckschrift gibt allerdings keinen Hinweis auf die Ausbildung gemäß den Merkmalen K.2.3 und K.2.4.
Die E4a offenbart eine Farbmessung (RGB measurement), vgl. Seite 5, Abs. 2 der E4a. Es können auch mehr als drei Detektoren in einem Modul angeordnet sein, vgl. Seite 6, Abs. 2. Auch diese Druckschrift offenbart jedoch keinen Produktionszähler und damit nicht die Merkmale K.2.3 und K.2.4.
Die E11 offenbart ebenfalls eine Rotationsdruckmaschine mit einem Inline-Inspektionssystem, das spektralfotometrisch den Farbton ermitteln kann, vgl. Seite 19, Abs. 1. Allerdings sind die Merkmale O.2.1.3 und O.2.1.3.1 nicht verwirklicht, da lediglich eine Bahnnachführung beschrieben ist, vgl. Seite 21, Abs. 3 bis Seite 22, Abs.1. Auch ein Messbalken im Sinne des Merkmals O.2.1.2 ist nicht offenbart. Außerdem beschreibt diese Druckschrift keinen Produktionszähler und offenbart damit nicht die Merkmale K.2.3 und K.2.4.
Die E7 beschreibt ebenfalls die Verwendung einer CCD-Kamera, vgl. Abs. [0063]. Gemäß Fig.7 ist eine Farbbestimmung und Farbregelung anhand des Druckbildes vorgesehen, vgl. Abs. [0070]. Auch hier sind schon die Merkmale O.2.1.3 und O.2.1.3.1 nicht verwirklicht. Zudem offenbart auch diese Druckschrift keinen Produktionszähler und damit nicht die Merkmale K.2.3 und K.2.4.
In der E8 wird die Flächendeckung ermittelt und anhand des Ergebnisses die Farbverteilung gesteuert, vgl. Anspruch 1 und die E9 bestimmt die Ist-Flächendeckung und vergleicht diese mit der Soll-Flächendeckung, vgl. Abs. [0014]. Diese Druckschriften liegen eher weiter ab.
Gleiches gilt für die E10, die eine Dichtemessung eines Teststreifens offenbart, vgl. Abstract.
Die vorbenutzte Rollenrotationsdruckmaschine liegt weiter ab. Wie sich aus dem vorveröffentlichten Prospekt E1b ergibt, wird ein Farbdichtemesssystem eingesetzt (vgl. Seite 2, Abschnitt „Was ist densicon“). Die vorbenutzte Maschine kommt dem Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 damit nicht näher als beispielsweise die in der E2 beschriebene Vorrichtung. Wie die in der E1b genannte Qualitätskontrolle (Protokollfunktion als Nachweis der Druckqualität) ausgebildet ist, ist in der E1b nicht näher erläutert. Auch die Merkmale K.2.3 und K.2.4 ergeben sich damit nicht unmittelbar und eindeutig. Weitergehende Feststellungen dazu, was im Einzelnen durch die Vorbenutzung bekannt geworden ist, hat der Senat daher nicht für notwendig erachtet, zumal die Einsprechende durch Nichtteilnahme an der mündlichen Verhandlung ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist (vgl. Busse/Engels, PatG 8. Aufl. 2016 § 59 Rdn. 300 m. w. N.). Denn nur die Einsprechende selbst verfügt über die erforderlichen Beweismittel.
Wie der vorstehend erläutert weist keiner der im Stand der Technik bekannten Vorrichtungen das Merkmal K.2.4 auf. Vor diesem Hintergrund war die spezielle Art der patentgemäßen Rollenrotationsdruckmaschine durch die Kenntnis oder eine beliebige Kombination des in Betracht gezogenen Standes der Technik am Anmeldetag nicht zu erreichen. Da diese sich nach Überzeugung des Senats auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Fachwissens des Durchschnittsfachmanns nicht ohne Weiteres ergibt, beruht diese auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Rollenrotationsdruckmaschine gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 ist daher patentfähig. Mit ihr sind es die Weiterbildungen der Rollenrotationsdruckmaschine nach den darauf zurückbezogenen, geltenden Patentansprüchen 2 bis 32.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe gestützt wird, nämlich dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Hilber Paetzold Sandkämper Geier Ko
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Häufigkeit | Paragraph | |
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3 | 79 | PatG |
1 | 22 | PatG |
1 | 47 | PatG |
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1 | 22 | PatG |
1 | 47 | PatG |
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