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VII ZR 153/19

BUNDESGERICHTSHOF VII ZR 153/19 BESCHLUSS vom 4. November 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:041120BVIIZR153.19.0 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 2020 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, den Richter Dr. Kartzke sowie die Richterinnen Graßnack, Borris und Dr. Brenneisen beschlossen:

Der Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird teilweise stattgegeben.

Das Urteil des 2. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 5. Juni 2019 wird gemäß § 544 Abs. 9 ZPO im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 15. Juni 2018 - 15 O 97/13 - hinsichtlich des über einen Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hinausgehenden Zinsantrags der Klägerin bezogen auf den ausgeurteilten Betrag in Höhe von 23.122,11 € zurückgewiesen worden ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gegenstandswert: bis 35.000 € des stattgebenden Teils: bis 5.000 €

Gründe:

I.

Die Beklagte beauftragte die Klägerin im Jahr 2011 als Subunternehmerin mit der Lieferung und Montage von Dach- und Wandblechen für das Bauvorhaben T.

Produktions- und Lagerhalle in K.

.

Die Klägerin macht mit der Klage Restwerklohn und Mehrkosten nach § 2 Abs. 5, Abs. 6 VOB/B, hilfsweise Schadensersatz nach § 6 Abs. 6 VOB/B geltend.

Sie hat Zahlung in Höhe von 81.661,48 € nebst Zinsen in Höhe von 11,20 % aus einem Betrag in Höhe von 16.123,76 € seit dem 2. August 2012, aus einem Betrag in Höhe von 17.416,57 € seit dem 17. Juli 2012, aus einem Betrag in Höhe von 3.143,55 € seit dem 28. August 2012 und aus einem Betrag in Höhe von 44.977,60 € seit dem 12. September 2012 verlangt.

Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 23.122,11 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 1.123,76 € seit dem 2. August 2012, aus einem Betrag in Höhe von 15.000 € seit dem 17. Juli 2012, aus einem Betrag in Höhe von 3.143,55 € seit dem 28. August 2012 und aus einem Betrag in Höhe von 3.854,80 € seit dem 12. September 2012 zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, mit der sie die Zulassung der Revision erstrebt, um - unter anderem - ihren über fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz hinausgehenden Zinsantrag aus der von dem Landgericht zuerkannten Hauptforderung in Höhe von 23.122,11 € weiterzuverfolgen.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat hinsichtlich des Zinsausspruchs teilweise Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO im tenorierten Umfang zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Denn das Berufungsgericht hat insoweit den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG).

1. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt vor, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Parteivorbringen nicht zur Kenntnis nimmt (BGH, Beschluss vom 3. August 2017 - VII ZR 233/13 Rn. 8, BauR 2017, 2209). So liegt der Fall hier, wie die Beschwerde zu Recht rügt.

a) Die Klägerin hat in der Berufungsbegründung vorgetragen, das Landgericht habe übersehen, dass mit der Klage eine Entgeltforderung geltend gemacht worden und die Beklagte keine Verbraucherin sei. Nach § 288 Abs. 2 BGB könne sie daher gesetzliche Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Dem Berufungsurteil ist nicht zu entnehmen, dass das Berufungsgericht diesen Vortrag der Klägerin zur Höhe des beanspruchten Zinssatzes zur Kenntnis genommen hat. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen die teilweise Abweisung ihres Zinsantrags zurückgewiesen, ohne in den Entscheidungsgründen auf ihren Vortrag einzugehen. Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich das Berufungsgericht mit der Höhe des beanspruchten Zinssatzes auseinandergesetzt hat.

b) Auf dieser Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs beruht das angefochtene Urteil hinsichtlich der Zinshöhe. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht zu einem für die Klägerin günstigeren Ergebnis gelangt wäre, wenn es ihren Vortrag berücksichtigt hätte.

2. Im Übrigen ist die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen Urteil unbegründet. Insoweit wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Pamp Borris Kartzke Brenneisen Graßnack Vorinstanzen: LG Saarbrücken, Entscheidung vom 15.06.2018 - 15 O 97/13 OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 05.06.2019 - 2 U 49/18 -

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2 103 GG
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