XI ZR 718/16
BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 718/16 BESCHLUSS vom 12. September 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:120917BXIZR718.16.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 2. November 2016 in der Fassung des Beschlusses vom 11. Januar 2017 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nach seinem klaren Wortlaut und dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 17/1394, S. 28) sieht Gestaltungshinweis 4c des Musters für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge nach Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der vom 30. Juli 2010 bis zum 3. August 2011 geltenden Fassung nicht zwingend, sondern nur fakultativ den Hinweis vor, dass sich bei einem Vertrag über eine vom Darlehensgeber für die Darlehensgewährung verlangte Zusatzleistung i.S.d. § 359a Abs. 2 BGB in der vom 30. Juli 2010 bis zum 3. August 2011 geltenden Fassung der Widerruf des Darlehensvertrags auch auf den Vertrag über die Zusatzleistung erstreckt. Die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB aF greift daher auch dann ein, wenn ein solcher Hinweis fehlt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 40.000 €.
Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Cottbus, Entscheidung vom 26.01.2015 - 2 O 165/14 OLG Brandenburg, Entscheidung vom 02.11.2016 - 4 U 18/15 -
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