IX ZB 6/22
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 6/22 BESCHLUSS vom 28. April 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:280422BIXZB6.22.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, Röhl, die Richterin Dr. Selbmann und den Richter Dr. Harms am 28. April 2022 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 23. Dezember 2021, mit dem die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Simmern/Hunsrück vom 5. Oktober 2021 (31 C 302/21) verworfen worden ist, wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 898,93 € festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verwerfen, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.
1. Eine Rechtsbeschwerde kann auch nicht mehr form- und fristgerecht eingelegt werden. Die Frist zur Einlegung ist abgelaufen und eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist kann nicht gewährt werden (§ 233 Satz 1 ZPO). Der Beklagte war nicht ohne Verschulden verhindert, die Rechtsbeschwerdefrist einzuhalten.
2. Die Rechtsbeschwerde hat aber auch in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat die von dem Beklagten persönlich eingelegte Berufung rechtsfehlerfrei als unzulässig verworfen (§ 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO), weil dieser auch im Berufungsrechtszug entgegen § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht anwaltlich vertreten gewesen ist. Die Berufung konnte im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung auch nicht mehr form- und fristgerecht eingelegt werden. Denn die Frist zur Einlegung der Berufung war abgelaufen. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungseinlegungsfrist kam nicht in Betracht. Zwar ist einer bedürftigen Partei, die ein Rechtsmittel einlegen will, grundsätzlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch eingereicht hat und sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230; st. Rspr.). Das war hier aber nicht der Fall. Bei dem Berufungsgericht war innerhalb der am 8. November 2021 ablaufenden Berufungsfrist kein vollständiger Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Berufungsverfahren eingegangen. Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ging erst am 30. November 2021 ein. Das Berufungsgericht hat zutreffend den Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren abgelehnt.
Grupp Selbmann Schoppmeyer Harms Röhl Vorinstanzen: AG Simmern/Hunsrück, Entscheidung vom 05.10.2021 - 31 C 302/21 LG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 23.12.2021 - 1 S 93/21 -
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