Paragraphen in 5 StR 454/22
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 454/22 BESCHLUSS vom 3. Januar 2023 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2023:030123B5STR454.22.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Januar 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. Juli 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit der Beschwerdeführer die Nichteinhaltung der Prüfungsreihenfolge bei der Strafrahmenfindung beanstandet (zur Prüfungsreihenfolge vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2022 – 1 StR 89/22; Patzak/Volkmer/Fabricius, BtMG, 10. Aufl., Vor §§ 29 ff. Rn. 60), kann der Senat im Hinblick auf das Tatbild und die Wirkstoffmengen jedenfalls ausschließen, dass das Urteil auf dem geltend gemachten Rechtsfehler beruht.
Cirener Gericke Mosbacher Resch Werner Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 13.07.2022 - 636 KLs 7/22 6000 Js 189/21
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