Paragraphen in III ZR 122/24
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1 | 78 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF III ZR 122/24 BESCHLUSS vom 6. März 2025 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2025:060325BIIIZR122.24.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie die Richter Prof. Dr. Kessen und Liepin beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts München - 1. Zivilsenat - vom 20. August 2024 - 1 U 956/24 e - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert: 21.079 €
Gründe:
I.
Der Kläger, vertreten durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt, hat gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 20. August 2024 fristgemäß Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Auf seinen Antrag ist ihm eine Verlängerung der Frist zu deren Begründung bis zum 30. Dezember 2024 gewährt worden.
Mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2024 hat der Rechtsanwalt mitgeteilt, dass der Kläger nicht mehr von ihm vertreten werde. Dieser hat mit Schreiben vom 25. Dezember 2024 die Beiordnung eines beim Bundesgerichtshofs zugelassenen Rechtsanwalts beantragt, weil seine bisherigen entsprechenden Ansuchen nicht erfolgreich gewesen seien. Zum Beleg hat er vier E-Mails von beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten beigefügt, in denen diese erklärt haben, zu einer Vertretung des Klägers nicht bereit zu sein.
II.
1. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO ist erfolglos.
a) Nach dieser Vorschrift kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Hat die Partei - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Beiordnung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn sie die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Die Partei hat innerhalb der für das beabsichtigte Rechtsmittel geltenden Frist darzulegen, dass die Beendigung nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist (st.Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 25. April 2024 - III ZR 39/24, juris Rn. 4 m.zahlr.w.N.).
Danach sind die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts nicht erfüllt. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden. Zu den Gründen der Mandatsniederlegung hat sich der Kläger nicht geäußert. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass diese nicht auf ein Verschulden des Klägers zurückzuführen ist.
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen, da die Frist zu deren Begründung verstrichen ist. Sie ist zwar form- und fristgerecht eingelegt, jedoch nicht innerhalb der verlängerten Frist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden. Die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde kann gleichzeitig mit der Zurückweisung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts erfolgen (st.Rspr., vgl. Senat aaO Rn. 7 m.zahlr.w.N.).
Herrmann Kessen Vorinstanzen: LG München II, Entscheidung vom 09.02.2024 - 11 O 4278/22 Ent OLG München, Entscheidung vom 20.08.2024 - 1 U 956/24 e -
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