Paragraphen in I ZA 15/14
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1 | 114 | ZPO |
1 | 574 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF I ZA 15/14 BESCHLUSS vom 12. Februar 2015 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen beschlossen:
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde des Schuldners bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Sie ist nicht statthaft.
Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss vom 9. Dezember 2014 nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 - I ZB 17/11, WuM 2011, 394 mwN). Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen (BT-Drucks. 14/4722, S. 69, 116). Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht von Verfassungs wegen geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 ff.; Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f.; Beschluss vom 24. November 2008 - II ZB 4/08, NJW-RR 2009, 465 Rn. 13; Beschluss vom 13. Juli 2011 - IX ZA 77/11, FamRZ 2011, 1582 Rn. 2; Beschluss vom 18. August 2014 - I ZA 8/14, juris Rn. 2; Beschluss vom 18. September 2014 - I ZA 4/14, juris Rn. 2).
Büscher Schwonke Schaffert Kirchhoff Feddersen Vorinstanzen: AG Bersenbrück, Entscheidung vom 05.11.2014 - 14 M 1017/14 LG Osnabrück, Entscheidung vom 09.12.2014 - 3 T 623/14 -
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