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2 StR 64/23

BUNDESGERICHTSHOF StR 64/23 BESCHLUSS vom 19. April 2023 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

ECLI:DE:BGH:2023:190423B2STR64.23.3 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. April 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 11. Juli 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Die in den Fällen 10 und 13 der Urteilsgründe erfolgte strafschärfende Berücksichtigung der Tatsache, dass „der Angeklagte auch mit Amphetaminöl gehandelt [hat], welches ein mindestens mittelgradiges psychisches Suchtpotential besitzt“, begegnet rechtlichen Bedenken (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Juni 1990 – 2 StR 275/90, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 12; Urteil vom 1. März 2023 – 2 StR 366/22; BGH, Beschluss vom 15. November 2022 – 3 StR 340/22, juris Rn. 9, jew. mwN). Allerdings kann der Senat mit Blick auf die Vielzahl der weiteren strafschärfenden Gesichtspunkte ausschließen, dass die zugemessenen Einzelstrafen von drei Jahren bzw. zwei Jahren und sechs Monaten ohne diesen Gesichtspunkt geringer ausgefallen wären.

Franke Grube Appl Schmidt Zeng Vorinstanz: Landgericht Aachen, 11.07.2022 - 64 KLs-901 Js 100/21-20/21

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