Paragraphen in II ZR 349/16
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 26 | EGZPO |
1 | 97 | ZPO |
1 | 101 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF II ZR 349/16 BESCHLUSS vom 20. März 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:200318BIIZR349.16.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, die Richter Wöstmann, Born, Dr. Bernau und V. Sander beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 24. Oktober 2016 wird verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten (§§ 97, 101 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 19.889,10 €
Gründe: 1 I. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer von 20.000 € nicht erreicht wird. Von dem mit dem Klageantrag zu 1 geltend gemachten Zahlungsanspruch von 22.307,40 € ist der darin enthaltene Betrag von 2.418,30 € für entgangenen Gewinn abzuziehen, da es sich dabei um eine Nebenforderung der eingeklagten Hauptforderung auf Rückzahlung des investierten Kapitals handelt, die den Streitwert nicht erhöht und bei der Bemessung der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nicht zu berücksichtigen ist (BGH,
Beschluss vom 13. Mai 2014 - II ZR 24/14, juris Rn. 1 mwN; Beschluss vom 2. Juni 2014 - II ZR 61/14, juris Rn. 1 mwN). Zu dem danach verbleibenden Zahlungsantrag von 19.889,10 € ist kein weiterer Betrag hinzuzurechnen. Der mit dem Klageantrag zu 2 begehrten Feststellung des Annahmeverzugs kommt bei der Bemessung der Beschwer neben der im Klageantrag zu 1 verfolgten Zug-um-Zug-Verurteilung keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu. Die Frage des Annahmeverzugs ist lediglich ein rechtlich unselbständiges Element der umstrittenen Leistungsverpflichtung und deshalb mit dieser wirtschaftlich identisch (BGH, Beschluss vom 13. Mai 2014 - II ZR 24/14, juris Rn. 1 mwN; Beschluss vom 2. Juni 2014 - II ZR 61/14, juris Rn. 1 mwN). Die mit dem Klageantrag zu 3 begehrte Feststellung, die Klägerin bezüglich der erhaltenen Ausschüttungen aus der Beteiligung von Ansprüchen Dritter aufgrund des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung freizustellen, bleibt ohne Ansatz, da die Klägerin keine Ausschüttungen erhalten hat. Dass dem Klageantrag zu 4 bezüglich der begehrten Feststellung, wonach die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin alle weiteren Schäden zu ersetzen, die in der Zeichnung der Beteiligung ihre Ursache haben, ein Wert zukommen könnte, der in der Addition eine Überschreitung der Streitwertstufe von 20.000 € zur Folge hätte, ist nicht ersichtlich.
II. Im Übrigen wäre die Beschwerde der Klägerin auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrüge geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Drescher Bernau Wöstmann V. Sander Born Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 13.11.2015 - 332 O 205/14 OLG Hamburg, Entscheidung vom 24.10.2016 - 4 U 7/16 -
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