Paragraphen in VII ZR 800/21
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Häufigkeit | Paragraph | |
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5 | 321 | ZPO |
1 | 516 | ZPO |
1 | 565 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VII ZR 800/21 BESCHLUSS vom 18. Mai 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:180522BVIIZR800.21.0 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 2022 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, den Richter Prof. Dr. Jurgeleit sowie die Richterinnen Graßnack, Dr. Brenneisen und Dr. C. Fischer beschlossen:
Der Senatsbeschluss vom 9. März 2022 (gl. Az.) wird entsprechend § 321 Abs. 1 ZPO dahin ergänzt, dass der Kläger auch die Kosten der Streithelferin der Beklagten trägt.
Gründe:
I.
Der Kläger hat gegen die beklagte Fahrzeugherstellerin Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einem von ihm bei der Streithelferin der Beklagten als Gebrauchtwagen erworbenen Dieselfahrzeug geltend gemacht. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht hat der Kläger Beschwerde eingelegt.
Im Beschwerdeverfahren haben sich Rechtsanwalt Dr. P.
für die Beklagte sowie Rechtsanwalt Dr. S.
für die Streithelferin bestellt und jeweils die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt. Am
28. Februar 2022 hat der Kläger die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen. Durch Beschluss vom 9. März 2022 hat der Senat daraufhin den Kläger des Rechtsmittels für verlustig erklärt und ihm entsprechend §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde auferlegt; über die Kosten der Streithelferin verhält sich der Beschluss nicht.
Mit am selben Tag eingegangenem Schriftsatz vom 11. März 2022 beantragt die Streithelferin der Beklagten, den Senatsbeschluss vom 9. März 2022 in entsprechender Anwendung des § 321 Abs. 1 ZPO dahin zu ergänzen, dass der Kläger auch ihre Kosten trägt. Der Kläger sowie die Beklagte haben von der ihnen hierzu eingeräumten Möglichkeit der Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht.
II.
Der Antrag ist zulässig und begründet.
Die Streithelferin, hinsichtlich deren Kosten eine Entscheidung unterblieben ist, ist befugt, einen Antrag auf Entscheidungsergänzung entsprechend § 321 Abs. 1 ZPO zu stellen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2013 - VII ZB 15/12 Rn. 11 mwN., BGHZ 199, 207). Da der Antrag der Streithelferin bereits zwei Tage nach Erlass des Senatsbeschlusses vom 9. März 2022 eingegangen ist, ist die Zwei-Wochen-Frist des § 321 Abs. 2 ZPO unzweifelhaft gewahrt.
Der Antrag nach § 321 Abs. 1 ZPO ist auch begründet. Die Kostenentscheidung im Senatsbeschluss vom 9. März 2022 berücksichtigt entgegen § 101 Abs. 1, 1. Halbsatz ZPO nicht die Kosten der Streithelferin. Der seinerzeit insoweit unterbliebene Ausspruch ist nunmehr im Wege der Ergänzung antragsgemäß nachzuholen.
Pamp Brenneisen Jurgeleit C. Fischer Graßnack Vorinstanzen: LG Ravensburg, Entscheidung vom 31.10.2019 - 4 O 177/19 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24.06.2021 - 16a U 449/19 -
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5 | 321 | ZPO |
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1 | 565 | ZPO |
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