XI ZR 146/22
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XI ZR 146/22 URTEIL Nachschlagewerk: ja BGHZ:
nein BGHR:
ja JNEU:
nein in dem Rechtsstreit Verkündet am: 11. Februar 2025 Schwaninger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 355 Abs. 2, § 356b Abs. 2 Satz 1, § 492 Abs. 2, § 495 Abs. 1 EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 Zum Zusatz "ggf." in einer Widerrufsinformation eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags (Bestätigung von Senatsbeschluss vom 21. Januar 2025 - XI ZR 560/20, juris).
BGH, Urteil vom 11. Februar 2025 - XI ZR 146/22 - OLG Düsseldorf LG Wuppertal ECLI:DE:BGH:2025:110225UXIZR146.22.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 2025 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg, die Richterin Dr. Derstadt, den Richter Dr. Sturm und die Richterin Ettl für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Mai 2022 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand: 1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung der Klägerin. 2 Die Klägerin erwarb im März 2016 einen Gebrauchtwagen Renault Captur zum Kaufpreis von 16.990 €. Zur Finanzierung des Kaufpreises schlossen die Parteien mit Datum vom 6. März 2016 einen Darlehensvertrag über 16.990 €. Der Darlehensvertrag enthält auf Seite 3 unter anderem folgende Angaben:
"Kündigungsmöglichkeit der DN (Vorzeitige Rückzahlung) Die DN haben das Recht, das Darlehen jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen. Im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung berechnet die Bank gemäß § 502 BGB eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden. In diesem Fall wird dieser Schaden nach den vom Bundesgerichtshof für die Berechnung vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen berechnet, die insbesondere
ein zwischenzeitlich verändertes Zinsniveau, die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme, den dem Kreditgeber entgangenen Gewinn, den mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Verwaltungsaufwand (Bearbeitungsentgelt) sowie die infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko- und Verwaltungskosten berücksichtigen.
Die Vorfälligkeitsentschädigung darf folgende Beträge jeweils nicht überschreiten:
1 Prozent beziehungsweise, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung weniger als ein Jahr beträgt, 0,5 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrages,
Den Betrag der Sollzinsen, den die DN in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätten."
"Verzugskosten (Mahngebühren/Verzugszinssatz) […] Nach einer Vertragskündigung berechnet die Bank den DN Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz entsprechend der gesetzlichen Regelung." Über ihr Widerrufsrecht informierte die Beklagte die Klägerin auf Seite 4 des Darlehensvertrags wie folgt:
Mit Schreiben vom 9. Januar 2019 erklärte die Klägerin den Widerruf ihrer auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung. Die Beklagte wies den Widerruf als verfristet zurück. Im März 2020 löste die Klägerin das Darlehen mit Zahlung der vereinbarten Schlussrate ab.
Mit der Klage hat die Klägerin zuletzt (1.) die Feststellung, dass sie der Beklagten aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag ab dem Zugang der Widerrufserklärung am 23. Januar 2019 weder Zins- noch Tilgungsleistungen schulde, (2.) die Zahlung von 18.812,03 € nebst Zinsen binnen 7 Tagen nach Übergabe und Übereignung des finanzierten Fahrzeugs, (3.) die Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und (4.) die Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befinde, begehrt. Sie hält die Widerrufsinformation in Bezug auf die Kaskadenverweisung und die Erwähnung der - von ihr nicht abgeschlossenen - Versicherungen für fehlerhaft sowie die Pflichtangaben über die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung, die Art des Darlehens, das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie den Namen und die Anschrift des Darlehensvermittlers für nicht ordnungsgemäß. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag zu 2 weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Klägerin habe ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung zwar gemäß § 495 Abs. 1 i.V.m. § 355 Abs. 1 BGB wirksam widerrufen, weil der Darlehensvertrag keine ausreichenden Angaben zu dem Verzugszinssatz und der Art und Weise seiner Anpassung enthalten habe. Sie könne sich hierauf aber infolge ihres selbstwidersprüchlichen Verhaltens gemäß § 242 BGB nicht mehr berufen. Denn sie habe nach dem von ihr erklärten Widerruf das Fahrzeug unter Verletzung ihrer Rückgabepflicht über mehr als drei Jahre weiter genutzt und zudem einen Wertersatzanspruch der Beklagten auch noch in der Berufungsinstanz in Abrede gestellt. Darüber hinaus habe sie das Darlehen nach erklärtem Widerruf vollständig zurückgeführt und die Beklagte im Zuge dessen zur Freigabe der Sicherheiten veranlasst.
II.
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand, so dass die Revision der Klägerin zurückzuweisen ist.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin den streitgegenständlichen, gemäß § 358 Abs. 3 BGB mit einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug verbundenen (Allgemein-)Verbraucherdarlehensvertrag nicht wirksam widerrufen. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Klägerin zwar bei Abschluss des Darlehensvertrags gemäß § 495 Abs. 1 i.V.m. § 355 BGB ein Widerrufsrecht zustand und die Widerrufsfrist nicht zu laufen begann, bevor die Klägerin die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hatte. Dies war aber vorliegend bei Abschluss des Darlehensvertrags im März 2016 der Fall, so dass der Widerruf vom 9. Januar 2019 verspätet war. Aufgrund dessen kann dahingestellt bleiben, ob sich die Klägerin rechtsmissbräuchlich verhalten hat.
1. Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend erkannt, dass die Beklagte auf Seite 3 des Darlehensvertrags ihre aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB in der hier maßgeblichen, vom 11. Juni 2010 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung (im Folgenden insgesamt für § 6 Abs. 1: aF), § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB resultierende Verpflichtung, über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung zu unterrichten, nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stellt dies aber - was der Senat mit Urteil vom 27. Februar 2024 (XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 33 ff. mwN) entschieden und im Einzelnen begründet hat - keinen Belehrungsfehler dar, der das Anlaufen der Widerrufsfrist hindert.
2. Zu den Pflichtangaben gehört nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB ferner die Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsinformation. Die der Klägerin erteilte Widerrufsinformation ist, was der Senat nach den Grundsätzen der objektiven Auslegung selbst bestimmen kann (Senatsurteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 15 mwN), zwar fehlerhaft, ohne dass sich die Beklagte insoweit auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB in der vom 13. Juni 2014 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) berufen kann. Dieser Fehler steht dem Anlaufen der Widerrufsfrist aber nicht entgegen.
a) Die Beklagte kann sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB aF berufen. Dies setzt voraus, dass die Widerrufsinformation dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der hier maßgeblichen, vom 13. Juni 2014 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) entspricht. Vorliegend ist dies, was der Senat durch einen Vergleich selbst feststellen kann (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 26), nicht der Fall.
In der Widerrufsinformation hat die Beklagte unter der Zwischenüberschrift "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" als mit dem Darlehensvertrag verbundenen Vertrag nicht nur den Fahrzeugkaufvertrag, sondern - zu Unrecht - auch eine GAP-Versicherung und eine Restschuldversicherung aufgeführt, obwohl die Klägerin solche nicht abgeschlossen hat. Ferner ist die Angabe der beiden Versicherungen jeweils mit dem Zusatz "ggf." versehen, wodurch die Beklagte ihrer Pflicht zur verbindlichen Angabe verbundener Verträge nicht nachgekommen ist. Zwar sind optionale Bestandteile in der Widerrufsinformation zulässig, wenn hinreichend konkret angegeben ist, ob sie einschlägig sind (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 2016 - XI ZR 101/15, BGHZ 209, 86 Rn. 42 ff.), ohne dass dadurch die Musterkonformität in Frage steht. An einer solchen Angabe fehlt es hier aber (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2024 - XI ZR 39/24, WM 2024, 2186 Rn. 18 mwN, für BGHZ bestimmt).
b) Die der Klägerin erteilte Widerrufsinformation ist zwar fehlerhaft, weil die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist eine Verweisung auf "alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB" enthält. Dieser Fehler hindert aber - was der Senat mit Urteil vom 15. Oktober 2024 (XI ZR 39/24, WM 2024, 2186 Rn. 19 ff. mwN) entschieden und im Einzelnen begründet hat - das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht.
c) Die der Klägerin erteilte Widerrufsinformation weist auch im Übrigen keinen Fehler auf, der das Anlaufen der Widerrufsfrist hindert.
aa) Soweit die Widerrufsinformation darauf hinweist, dass die Widerrufsfrist "nach Abschluss des Vertrags" beginnt, berührt dies ihre Ordnungsgemäßheit nicht. Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher versteht diese Formulierung dahingehend, dass der Fristbeginn dem Vertragsschluss zeitlich unmittelbar nachfolgt und - entsprechend § 187 Abs. 1 BGB - am Tag nach dem Vertragsschluss beginnt (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2024 - XI ZR 39/24, WM 2024, 2186 Rn. 30 mwN).
bb) Der Hinweis, dass der Darlehensnehmer über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben nachträglich auf einem dauerhaften Datenträger informiert werden kann und die Widerrufsfrist dann einen Monat beträgt, ist nicht in einer den Beginn der Widerrufsfrist hindernden Weise unvollständig. Er gibt den Regelfall einer Nachholung von Pflichtangaben nach § 492 Abs. 6 Satz 1 BGB wieder. Der Sonderfall des § 492 Abs. 6 Satz 2 BGB, wonach dann, wenn das Fehlen von Angaben zu einer Änderung der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Abs. 2 Satz 2 bis Abs. 6 BGB geführt hat, die Nachholung der Angaben nur durch Aushändigung einer Vertragsabschrift nach § 494 Abs. 7 BGB erfolgen kann, muss nicht ausdrücklich erwähnt werden (Senatsurteil vom 15. Oktober 2024 - XI ZR 39/24, WM 2024, 2186 Rn. 31 mwN).
cc) Die Erwähnung eines tatsächlich nicht erfolgten "Antrag(s) auf Aufnahme in den Restschuldversicherungsschutz" und eines "Antrag(s) auf Abschluss einer GAP-Versicherung" als verbundener Vertrag und der Zusatz "ggf." hierbei in der der Klägerin erteilten Widerrufsinformation stellen keine Fehler dar, die dem Anlaufen der Widerrufsfrist entgegenstehen. Sie führen den Verbraucher nicht in die Irre und verleiten ihn nicht zum Abschluss eines Vertrags, den er sonst nicht geschlossen hätte. Sie sind auch nicht geeignet, sich auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner Rechte und Pflichten zu erkennen, oder auf seine Vertragsabschlussfreiheit auszuwirken. Ein normal informierter, ange- messen aufmerksamer und verständiger Verbraucher liest den gesamten Darlehensvertrag sorgfältig durch (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2024 - XI ZR 39/24, WM 2024, 2186 Rn. 32 mwN) und kennt daher die Erläuterungen auf Seite 1 des Darlehensvertrags zu den Versicherungen. Ihm ist bekannt, ob er eine Anmeldung zu diesen Versicherungen beantragt hat oder nicht. Der Darlehensnehmer, der keine der angebotenen Versicherungen abgeschlossen hat, weiß deshalb, dass die hierauf bezogenen Erläuterungen für ihn keine Bedeutung haben.
dd) Die unter der Überschrift "Widerrufsfolgen" enthaltene Information über die Pflicht, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten, ist gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB geboten und daher zu Recht in der Widerrufsinformation enthalten. Wie der Senat mit Urteil vom 15. Oktober 2024 (XI ZR 39/24, WM 2024, 2186 Rn. 33 mwN) entschieden und im Einzelnen begründet hat, ist dieser Hinweis auch bei Vorliegen eines verbundenen Vertrags nicht irreführend, weil die folgende Zwischenüberschrift "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" unmissverständlich darauf aufmerksam macht, dass in einem solchen Fall Abweichendes gilt. Die unter dieser Zwischenüberschrift erteilte Information, dass der Darlehensgeber im Verhältnis zum Darlehensnehmer hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem verbundenen Vertrag eintritt, wenn diesem das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist, entspricht der Formulierung in § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB. Genauer als der Gesetzgeber muss der Darlehensgeber nicht formulieren.
ee) Für die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation ist es unschädlich, dass die Beklagte in der Widerrufsinformation unter der Überschrift "Widerrufsfolgen" den pro Tag zu zahlenden Zinsbetrag mit "0,00 Euro" angegeben hat. Der in der Widerrufsinformation enthaltene Verzicht der Beklagten auf den ihr an sich aus § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB in der hier maßgeblichen, vom 13. Juni 2014 bis zum 27. Mai 2022 geltenden Fassung i.V.m. § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB in der bis zum 27. Mai 2022 geltenden Fassung zustehenden Zinsanspruch ist für den Darlehensnehmer lediglich günstig und ist auch objektiv nicht geeignet, einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher hinsichtlich der Höhe der von ihm pro Tag zu zahlenden Zinsen irrezuführen (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 238 - BMW Bank u.a.). Der Verbraucher erkennt ohne weiteres, dass in der Widerrufsinformation mit Satz 1 unter der Überschrift "Widerrufsfolgen" lediglich abstrakt die Pflicht des Darlehensnehmers, für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten, geschildert wird, diese Pflicht aber ausweislich der in Satz 3 dieses Abschnitts enthaltenen konkreten Zinsangabe "0,00 Euro" für ihn entfällt (vgl. Senatsurteil vom 24. September 2024 - XI ZR 32/22, WM 2024, 1955 Rn. 32 f. mwN).
ff) Schließlich wird die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation nicht durch die in Ziffer 11 Buchst. c der Darlehensbedingungen der Beklagten enthaltene, nicht gesetzeskonforme Aufrechnungsbeschränkung berührt (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 27 mwN).
3. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Beklagte ihre Verpflichtung aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB aF, § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB, die Art des Darlehens anzugeben, ordnungsgemäß erfüllt.
Bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46; im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie) muss gegebenenfalls klar und verständlich angegeben werden, dass es sich um einen verbundenen Darlehensvertrag handelt und dass dieser Vertrag als befristeter Vertrag geschlossen worden ist (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 29 mwN). Diese Anforderungen hat die Beklagte erfüllt.
Aus den Angaben auf Seite 1 des Darlehensvertrags ergibt sich für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag um einen befristeten Vertrag handelt. Denn dort ist die Laufzeit des Vertrags aus den Angaben der einzelnen Tilgungsraten einschließlich der Schlussrate ohne weiteres zu ermitteln.
Dass es sich bei dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag um einen mit dem Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrag handelt, folgt für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher hinreichend klar und verständlich aus den Angaben auf Seite 1 des Darlehensvertrags und aus der Widerrufsinformation, indem dort unter der Überschrift "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" die Rechtsfolgen eines Widerrufs und die Wechselbezüglichkeit des Widerrufs nur eines der Verträge dargestellt werden.
4. Des Weiteren macht die Klägerin ohne Erfolg geltend, dass die von der Beklagten erteilten Angaben zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB in der hier maßgeblichen, vom 11. Juni 2010 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) nicht ordnungsgemäß sind.
Nach der Rechtsprechung des Senats ist die nach Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB aF erforderliche Information über die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung klar und verständlich, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt (Senatsurteil vom 5. November 2019
- XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 40 ff. mwN). Bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag im Geltungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie muss außerdem die Berechnungsweise dieser Entschädigung in konkreter und für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher leicht verständlicher Weise angegeben werden, damit er den Betrag der bei vorzeitiger Rückzahlung anfallenden Entschädigung auf der Grundlage der in diesem Vertrag enthaltenen Angaben ermitteln kann. Auch wenn konkrete und leicht verständliche Angaben zur Berechnungsweise fehlen, kann ein solcher Vertrag aber den genannten Anforderungen genügen, sofern er andere Elemente enthält, die es dem Verbraucher ermöglichen, die Höhe der betreffenden Entschädigung und insbesondere den Betrag, den er im Fall der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits höchstens zu zahlen haben wird, leicht zu ermitteln (Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 38 mwN).
Nach diesen Maßgaben erfüllen die von der Beklagten erteilten Angaben zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung die genannten Anforderungen, weil ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher jedenfalls den Höchstbetrag der zu zahlenden Vorfälligkeitsentschädigung leicht berechnen kann.
5. Anders als die Klägerin meint, sind auch die Angaben der Beklagten über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags ordnungsgemäß.
Soweit nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB aF zu den vorgeschriebenen Pflichtangaben, von deren Erteilung der Beginn der Widerrufsfrist abhängt, auch das "einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags" gehört, bedurfte es dessen hier nicht. Zu diesen Angaben gehört, was der Senat mit Urteilen vom 5. November 2019 (XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 29 ff. und XI ZR 11/19, juris Rn. 27 ff.; siehe auch Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 41 mwN) bereits mit eingehender Begründung entschieden hat und vom Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 9. September 2021 (C-33/20, C-155/20 und C-187/20, juris Rn. 103 ff. - Volkswagen Bank u.a.) bestätigt worden ist, nicht die Information über das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB, sondern nur - soweit einschlägig, vorliegend allerdings nicht - die Information über das Kündigungsrecht gemäß § 500 Abs. 1 BGB.
6. Schließlich macht die Klägerin ohne Erfolg geltend, dass die Beklagte die Pflichtangabe über den Namen und die Anschrift des beteiligten Darlehensvermittlers nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 13 Abs. 1 EGBGB in der hier maßgeblichen, vom 11. Juni 2010 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung nicht ordnungsgemäß erteilt habe. Dies trifft nicht zu. Der Klägerin war ohne weiteres bewusst, dass sich die Beklagte sowohl bei der Vorbereitung als auch beim Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Autohändlers als Darlehensvermittler bediente. Dessen Name und Anschrift waren auf Seite 1 des Darlehensvertrags angegeben.
Ellenberger Sturm Grüneberg Derstadt Ettl Vorinstanzen: LG Wuppertal, Entscheidung vom 18.11.2020 - 3 O 386/19 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.05.2022 - I-16 U 343/20 -