Paragraphen in 3 StR 34/16
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 34/16 BESCHLUSS vom 8. März 2016 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. März 2016 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 11. September 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2016:080316B3STR34.16.0 Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Zwar hätte das Landgericht den mit konkreten Tatsachenbehauptungen untermauerten Antrag der Verteidigung, ein psychiatrisches Sachverständigengutachten zum Beweis dafür einzuholen, dass die Nebenklägerin an einer (ihre Glaubwürdigkeit beeinträchtigenden) BorderlinePersönlichkeitsstörung leide, als Beweisantrag behandeln müssen. Der Senat schließt jedoch aus, dass das Urteil auf der Annahme eines bloßen Beweisermittlungsantrags beruht, denn die fehlende Eignung der vorgetragenen Umstände, die Diagnose einer BorderlinePersönlichkeitsstörung zu stützen, ist - wie das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend gesehen hat - evident.
Becker Mayer Hubert Gericke Schäfer ECLI:DE:BGH:2016:080316B3STR34.16.0
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