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AnwZ (Brfg) 8/15

BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (Brfg) 8/15 BESCHLUSS vom

19. Mai 2015 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Seiters, den Rechtsanwalt Prof. Dr. Quaas und die Rechtsanwältin Schäfer am 19. Mai 2015 beschlossen:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 5. Februar 2015 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin ist seit 1998 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Am 19. Februar 2014 wurde sie in das Schuldnerverzeichnis des für sie zuständigen zentralen Vollstreckungsgerichts eingetragen. Der Eintragung lag ein vollstreckbarer Beitragsbescheid des Versorgungswerks der Rechtsanwälte vom 23. April 2012 über insgesamt 18.106,43 € zugrunde. Mit Bescheid vom 4. April 2014 widerrief die Beklagte die Zulassung wegen Vermögensverfalls. Widerspruch und Klage gegen diesen Bescheid sind erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt die Klägerin die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

Der Antrag der Klägerin ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Die Klägerin bestreitet vergeblich, in Vermögensverfall geraten zu sein. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.) war sie im Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO eingetragen. Die damit für den Eintritt des Vermögensverfalls streitende gesetzliche Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO hat die Klägerin nicht widerlegt.

Die Klägerin hält den Bescheid vom 23. April 2012 für rechtswidrig. Sie hat vergeblich den (teilweisen) Erlass der rückständigen Beiträge beantragt und Widerspruch gegen die Ablehnung ihres Antrags eingelegt. Über ihre Klage, mit welcher sie weiterhin den (teilweisen) Erlass der Beiträge erreichen will, ist noch nicht entschieden.

Diesen Vortrag hat der Anwaltsgerichtshof jedoch mit Recht für unerheblich gehalten. Im Widerrufsverfahren hat der bestandskräftige Bescheid des Versorgungswerks Tatbestandswirkung. Seine Rechtmäßigkeit wird nicht überprüft. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Widerrufsverfahrens war die Klägerin danach verpflichtet, den festgesetzten Betrag zu zahlen. Sie hätte zuvor dem Versorgungswerk ihr ihrer Darstellung nach geringeres Einkommen rechtzeitig vor Festsetzung der Beiträge nachweisen oder jedenfalls Widerspruch und Klage gegen die einzelnen Festsetzungsbescheide einlegen können, um zu verhindern, dass diese bestandskräftig wurden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Kayser Lohmann Seiters Quaas Schäfer Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 05.02.2015 - AGH 13/14 II -

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