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5 Ni 32/10 (EP)

BUNDESPATENTGERICHT Ni 32/10 (EP) (Aktenzeichen)

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am

9. Dezember 2015 …

In der Patentnichtigkeitssache …

BPatG 253 08.05

…

betreffend das europäische Patent … (DE …)

hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 2015 durch den Richter Schwarz als Vorsitzenden, den Richter Dipl.-Ing. Bork, die Richterin Hartlieb sowie die Richter Dipl.-Ing. Sandkämper und Dr.-Ing. Geier für Recht erkannt:

I. Das europäische Patent … wird unter Abweisung der Klage im Übrigen mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland teilweise hinsichtlich Patentanspruch 5 sowie hinsichtlich Patentanspruch 1 insoweit für nichtig erklärt, als Patentanspruch 1 über folgende Fassung hinausgeht:

1. Verbindungsstück (10) zum Verbinden eines Wischblatts (11a) mit einem Wischerarm (11), der ein Ende mit einer Breite (B) und einer hakenartigen 180°- Biegung vom Radius (R) aufweist, mit einem insbesondere das Ende des Wischerarms (11) aufnehmenden Körper und mit Mitteln zum Aufnehmen und Abstützen des Wischblatts, wobei am Körper und/oder an den Mitteln zum Aufnehmen und Abstützen des Wischblatts Bereiche (38, 41, 49) vorgesehen sind, die zum Zwecke des Formausgleichs nachgiebig ausgeformt sind, wobei das Verbindungsstück (10) einstückig ausgebildet ist und für eine Vielzahl unterschiedlich dimensionierter Wischerarme verwendbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass zum Erzielen einer autoadaptiven Charakteristik zum Zwecke des Formausgleichs hinsichtlich der Breite (B) des Endes des Wischerarms (11) mindestens ein nachgiebiger Bereich (38, 41, 49) als federnde Lasche (38) ausgebildet ist, die beim Aufziehen des Verbindungsstücks (10) auf den Wischerarm (11) automatisch durch einen keilförmigen Ansatz (40) nach unten drückbar ist.

II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu ¼ und die Beklagte zu ¾.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents … (Streitpatent), das aufgrund der internationalen Anmeldung PCT/DE2000/002636 vom 8. August 2000, die als WO 2001/015945 am 8. März 2001 veröffentlicht worden ist, unter Inanspruchnahme der Priorität aus der deutschen Anmeldung DE … vom 31. August 1999 erteilt worden ist. Das Streitpatent ist in der Verfahrenssprache Deutsch veröffentlicht worden und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen DE… geführt. Das Streitpatent trägt die Bezeichnung „Verbindungsstück zum Verbinden eines Wischblatts mit einem Wischerarm“ und umfasst in der erteilten Fassung 9 Patentansprüche, die mit der am 28. Juni 2010 erhobenen Nichtigkeitsklage im Umfang der Patentansprüche 1 und 5 angegriffen werden.

Die angegriffenen Patentansprüche 1 und 5 in der erteilten Fassung lauten in der Verfahrenssprache wie folgt:

1. Verbindungsstück (10) zum Verbinden eines Wischblatts (11a) mit einem Wischerarm (11), mit einem insbesondere das Ende des Wischerarms (11) aufnehmenden Körper und mit Mitteln zum Aufnehmen und Abstützen des Wischblatts, wobei am Körper und/oder an den Mitteln zum Aufnehmen und Abstützen des Wischblatts Bereiche (38, 41, 49) vorgesehen sind, die zum Zwecke des Form- und/oder Toleranzausgleichs nachgiebig ausgeformt sind, wobei das Verbindungsstück (10) einstückig ausgebildet ist und für eine Vielzahl unterschiedlich dimensionierter Wischerarme verwendbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass zum Erzielen einer autoadaptiven Charakteristik mindestens ein nachgiebiger Bereich (38, 41, 49) als federnde Lasche (38) ausgebildet ist.

5. Verbindungsstück (10) zum Verbinden eines Wischblatts (11a) mit einem Wischerarm (11), mit einem insbesondere das Ende des Wischerarms (11) aufnehmenden Körper und mit Mitteln zum Aufnehmen und Abstützen des Wischblatts, wobei am Körper und/oder an den Mitteln zum Aufnehmen und Abstützen des Wischblatts Bereiche (38, 41, 49) vorgesehen sind, die zum Zwecke des Form- und/oder Toleranzausgleichs nachgiebig ausgeformt sind, wobei das Verbindungsstück (10) einstückig ausgebildet ist und für eine Vielzahl unterschiedlich dimensionierter Wischerarme verwendbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass mindestens ein Bereich (49) als nachgiebiges Plateau (53) ausgebildet ist, so dass ein autoadaptiver Charakter erzielt ist.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass der mit ihrer Klage angegriffene Gegenstand des Streitpatents wegen fehlender Neuheit und fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht schutzfähig sei. Dies stützt sie auf die mit der Klageschrift vorgelegten Druckschriften K2 GB 2 256 790 A K3 US 5 618 124 A und auf die mit den Schriftsätzen vom 29. April 2015, 29. Mai 2015 und 29. Juli 2015 eingereichten Druckschriften K4 US 5 606 765 A K5 DE 32 22 761 A1 K6 DE 30 25 734 A1 K7 FR 2 731 191 A1 K8 US 4 443 907.

Die Klägerin beantragt,

das europäische Patent 1 123 228 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Patentansprüche 1 und 5 für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Nichtigkeitsklage abzuweisen, soweit sie sich gegen das Streitpatent nach einem der folgenden Hilfsanträge richtet:

- Hilfsanträge 1 und 1a, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2015

- Hilfsantrag 1a1, gestellt in der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2015,

- Hilfsantrag 1a2, überreicht mit Schriftsatz vom 26. Juni 2015,

- Hilfsantrag 1a3, gestellt in der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2015,

- Hilfsanträgen 1b und 2, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2015,

- Hilfsanträgen 3 und 4, überreicht als „Hilfsanträge 1 und 2“ mit Schriftsatz vom 29. April 2015.

Die Beklagte tritt der Argumentation der Klägerin entgegen und hält den Gegenstand des Streitpatents wenigstens in einer der verteidigten Fassungen für patentfähig.

Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 18. März 2015 mit Präklusionsfrist bis zum 29. Mai 2015 zukommen lassen.

Die mündliche Verhandlung vom 17. Juni 2015 ist wegen der nicht verspätet eingereichten neuen Hilfsanträgen 1, 1a, 1b und 2 der Beklagten, zu denen die Klägerin noch keine Stellung nehmen konnte, auf den 2. Dezember 2015 vertagt worden; der Klägerin ist dabei eine Stellungnahmefrist bis 31. Juli 2015 und der Beklagten zur Erwiderung auf das Vorbringen der Klägerin eine Stellungnahmefrist bis 15. September 2015 eingeräumt worden.

Die angegriffenen Patentansprüche 1 und 5 lauten in den Fassungen der Hilfsanträge wie folgt:

Hilfsantrag 1:

1. Verbindungsstück (10) zum Verbinden eines Wischblatts (11a) mit einem Wischerarm (11), der ein Ende mit einer Breite (B) und einer hakenartigen 180°- Biegung vom Radius (R) aufweist, mit einem insbesondere das Ende des Wischerarms (11) aufnehmenden Körper und mit Mitteln zum Aufnehmen und Abstützen des Wischblatts, wobei am Körper und/oder an den Mitteln zum Aufnehmen und Abstützen des Wischblatts Bereiche (38, 41, 49) vorgesehen sind, die zum Zwecke des Formausgleichs nachgiebig ausgeformt sind, wobei das Verbindungsstück (10) einstückig ausgebildet ist und für eine Vielzahl unterschiedlich dimensionierter Wischerarme verwendbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass zum Erzielen einer autoadaptiven Charakteristik zum Zwecke des Formausgleichs hinsichtlich der Breite (B) des Endes des Wischerarms (11) mindestens ein nachgiebiger Bereich (38, 41, 49) als federnde Lasche (38) ausgebildet ist.

5. Verbindungsstück (10) zum Verbinden eines Wischblatts (11a) mit einem Wischerarm (11) mit einem insbesondere das Ende des Wischerarms (11) aufnehmenden Körper und mit Mitteln zum Aufnehmen und Abstützen des Wischblatts, wobei am Körper und/oder an den Mitteln zum Aufnehmen und Abstützen des Wischblatts Bereiche (38, 41, 49) vorgesehen sind, die zum Zwecke des Formausgleichs nachgiebig ausgeformt sind, wobei das Verbindungsstück (10) einstückig ausgebildet ist und für eine Vielzahl unterschiedlich dimensionierter Wischerarme verwendbar ist dadurch gekennzeichnet, dass mindestens ein Bereich (49) als nachgiebiges Plateau (53) ausgebildet ist, so dass ein autoadaptiver Charakter erzielt ist.

Hilfsantrag 1a:

1. Verbindungsstück (10) zum Verbinden eines Wischblatts (11a) mit einem Wischerarm (11), der ein Ende mit einer Breite (B) und einer hakenartigen 180°- Biegung vom Radius (R) aufweist, mit einem insbesondere das Ende des Wischerarms (11) aufnehmenden Körper und mit Mitteln zum Aufnehmen und Abstützen des Wischblatts, wobei am Körper und/oder an den Mitteln zum Aufnehmen und Abstützen des Wischblatts Bereiche (38, 41, 49) vorgesehen sind, die zum Zwecke des Formausgleichs nachgiebig ausgeformt sind, wobei das Verbindungsstück (10) einstückig ausgebildet ist und für eine Vielzahl unterschiedlich dimensionierter Wischerarme verwendbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass zum Erzielen einer autoadaptiven Charakteristik zum Zwecke des Formausgleichs hinsichtlich der Breite (B) des Endes des Wischerarms (11) mindestens ein nachgiebiger Bereich (38, 41, 49) als federnde Lasche (38) ausgebildet ist, die beim Aufziehen des Verbindungsstücks (10) auf den Wischerarm (11) automatisch durch einen keilförmigen Ansatz (40) nach unten drückbar ist.

5. Verbindungsstück (10) zum Verbinden eines Wischblatts (11a) mit einem Wischerarm (11) mit einem insbesondere das Ende des Wischerarms (11) aufnehmenden Körper und mit Mitteln zum Aufnehmen und Abstützen des Wischblatts, wobei am Körper und/oder an den Mitteln zum Aufnehmen und Abstützen des Wischblatts Bereiche (38, 41, 49) vorgesehen sind, die zum Zwecke des Formausgleichs nachgiebig ausgeformt sind, wobei das Verbindungsstück (10) einstückig ausgebildet ist und für eine Vielzahl unterschiedlich dimensionierter Wischerarme verwendbar ist dadurch gekennzeichnet, dass mindestens ein Bereich (49) als nachgiebiges Plateau (53) ausgebildet ist, so dass ein autoadaptiver Charakter erzielt ist.

Hilfsantrag 1a1:

1. Verbindungsstück (10) zum Verbinden eines Wischblatts (11a) mit einem Wischerarm (11), der ein Ende mit einer Breite (B) und einer hakenartigen 180°- Biegung vom Radius (R) aufweist, mit einem insbesondere das Ende des Wischerarms (11) aufnehmenden Körper und mit Mitteln zum Aufnehmen und Abstützen des Wischblatts, wobei am Körper und/oder an den Mitteln zum Aufnehmen und Abstützen des Wischblatts Bereiche (38, 41, 49) vorgesehen sind, die zum Zwecke des Formausgleichs nachgiebig ausgeformt sind, wobei das Verbindungsstück (10) einstückig ausgebildet ist und für eine Vielzahl unterschiedlich dimensionierter Wischerarme verwendbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass zum Erzielen einer autoadaptiven Charakteristik zum Zwecke des Formausgleichs hinsichtlich der Breite (B) des Endes des Wischerarms (11) mindestens ein nachgiebiger Bereich (38, 41, 49) als federnde Lasche (38) ausgebildet ist, die beim Aufziehen des Verbindungsstücks (10) auf den Wischerarm (11) automatisch durch einen keilförmigen Ansatz (40) nach unten drückbar ist.

Patentanspruch 5 ist gestrichen.

Wegen des Wortlauts der übrigen Hilfsanträge wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe A.

Die zulässige, auf die Patentansprüche 1 und 5 beschränkte Teilnichtigkeitsklage ist nur insoweit begründet, als mit ihr der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit gemäß Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Art. 52, 54, 56 EPÜ gegenüber den Patentansprüchen 1 und 5 in der erteilten Fassung und in den Fassungen der Hilfsanträge 1 und 1a geltend gemacht wird. Demgegenüber erweist sich der Gegenstand des Streitpatents im angegriffenen Umfang nach Hilfsantrag 1a1 als patentfähig, so dass das Streitpatent unter Abweisung der Klage im Übrigen hinsichtlich Patentanspruch 5 und hinsichtlich Patentanspruch 1 nur insoweit für nichtig zu erklären ist, als Letzterer über die Fassung nach Hilfsantrag 1a1 hinausgeht.

I. Zum Gegenstand des Streitpatents

1. Die Erfindung betrifft ein Verbindungsstück zum Verbinden eines Wischblatts mit einem Wischerarm. Gegenüber dem Stand der Technik weist das erfindungsgemäße Verbindungsstück ausweislich Absatz [0004] der Streitpatentschrift, nachfolgend abgekürzt SPS, den Vorteil auf, dass es aufgrund elastischer Bereiche einen autoadaptiven Charakter zeigt und so für eine Vielzahl unterschiedlich dimensionierter Wischerarme verwendbar ist.

Verwirklicht werden soll dies mit einem Wischblatt mit den Merkmalen laut den angegriffenen unabhängigen Patentansprüchen 1 und 5.

2. Seinem sachlichen Inhalt nach richtet sich das Streitpatent nach Ansicht des Senats an einen Ingenieur des Maschinenbaus mit in mehrjähriger Berufstätigkeit erworbenen praktischen Kenntnissen auf dem Gebiet der Konstruktion und Herstellung von in Massen herzustellenden Wischblättern für PKW-Anwendungen. Die Parteien haben dem nicht widersprochen.

II. Zur erteilten Fassung (Hauptantrag)

Der Gegenstand des Patentanspruchs 5 in der erteilten Fassung erweist sich gegenüber der Druckschrift K2 als nicht neu, so dass der Nichtigkeitsgrund des Art. II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art 138 Absatz 1 Buchst. a), Art 52, 54 EPÜ gegeben ist.

1. Der Patentanspruch 5 in der erteilten Fassung lässt sich wie folgt gliedern:

M5.1 Verbindungsstück (10) zum Verbinden eines Wischblatts (11a) mit einem Wischerarm (11),

M5.2 mit einem insbesondere das Ende des Wischerarms (11) aufnehmenden Körper M5.3 und mit Mitteln zum Aufnehmen und Abstützen des Wischblatts,

M5.4a wobei am Körper Bereiche (38, 41, 49) vorgesehen sind, die zum Zwecke des Form- und/oder Toleranzausgleichs nachgiebig ausgeformt sind,

M5.4b und/oder wobei an den Mitteln zum Aufnehmen und Abstützen des Wischblatts Bereiche vorgesehen sind, die zum Zwecke des Formund/oder Toleranzausgleichs nachgiebig ausgeformt sind,

M5.5 wobei das Verbindungsstück (10) einstückig ausgebildet ist und M5.6 für eine Vielzahl unterschiedlich dimensionierter Wischerarme verwendbar ist,

dadurch gekennzeichnet, dass M5.7 mindestens ein Bereich (49) als nachgiebiges Plateau (53) ausgebildet ist, so dass ein autoadaptiver Charakter erzielt ist.

2. Einige Merkmale des erteilten Patentanspruchs 5 sind hinsichtlich ihres Verständnisses durch den Fachmann auslegungsbedürftig.

a) Merkmal M5.4a,b - „Form- und/oder Toleranzausgleich“

Das Streitpatent unterscheidet Bereiche bzw. Mittel zum Formausgleich und Bereiche bzw. Mittel zum Toleranzausgleich. Allein die Formulierung „Formund/oder Toleranzausgleich“ in den Merkmalen M5.4a und M5.4b schließt da- bei bereits aus, dass es sich bei einem Toleranzausgleich um eine spezielle Unterform des Formausausgleichs handelt.

Vielmehr erfüllen jene Bereiche, die zum Zwecke eines Toleranzausgleichs vorgesehen sind, die Funktion, bei der Verbindung zweier Bauteile fertigungsbedingte und bei der Herstellung entstandene Abweichungen in der Form der Bauteile, jeweils einer spezifischen Bauart, die zum Beispiel durch eine feste Länge, Breite oder Höhe oder anderweitige Formgebung spezifiziert ist, auszugleichen. Die durch den Toleranzausgleich auszugleichenden Abweichungen sind dabei geringen Ausmaßes und liegen im Anwendungsfall eines Scheibenwischers üblicherweise im Bereich von Mikrometern.

Bereiche, die zum Zwecke eines Formausgleichs vorgesehen sind, dienen im Gegensatz dazu, bei der Verbindung zweier Bauteile Abweichungen auszugleichen, die durch die Form der Bauteile, in der Regel jenseits der Toleranz, bestimmt sind. Formabweichungen betreffen im konkreten Fall größere Abweichungen im Bereich mehrere Millimeter, die durch Bauteile abweichender Bauart bedingt sind, wie etwa in der Anwendung eines breiteren oder schmaleren Wischerarms, oder aber auch Formabweichungen, die erst im Betrieb des Scheibenwischers entstehen.

Das Maß der auszugleichenden Abweichung ist im Fall des Toleranzabgleichs gegenüber dem Maß im Fall eines Formausgleichs in der Regel zwar kleiner, beide Bereiche sind jedoch nicht streng voneinander gegenseitig abgrenzbar, da sie fließend in einander übergehen.

Die Ansicht der Beklagten, ein Formausgleich betreffe einen Ausgleich zwischen mehreren Bauteilen, deren Abweichungen voneinander gewollt bzw. bewusst vorgesehen sind, während ein Toleranzausgleich nur solche Abweichungen betreffe, die unbewusst bzw. ungewollt auftreten, teilt der Senat nicht. Diese Aufteilung mag hinsichtlich auszugleichender Toleranzen zutreffen, die wäh- rend der Herstellung fertigungsbedingt und damit ungewollt auftreten, umfasst aber nicht anderweitige Abweichungen größeren Ausmaßes, die beispielsweise erst im Betrieb des Wischerarms oder des Verbindungsstücks entstehen.

b) Merkmal M5.6 - „unterschiedlich dimensionierte Wischerarme“

Das streitpatentgemäße Verbindungsstück zum Verbinden eines Wischblatts mit einem Wischerarm ist derart ausgebildet, das es für unterschiedlich dimensionierte Wischerarme verwendbar ist. Das Merkmal „unterschiedlich dimensionierte Wischerarme“ bezieht sich nicht nur auf Wischerarme unterschiedlicher Bauart, die jeweils konkret durch eine feste Länge, Breite, Höhe oder durch eine spezielle Gestaltung des Endbereichs des jeweiligen Wischerarms spezifiziert sind, sondern umfasst auch jene Wischerarme, die sich darin unterscheiden, dass sie Abweichungen zueinander aufweisen, die allgemein aufgrund von Form- und/oder Toleranzabweichungen gegeben sind.

Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung hierzu Einwände erhoben und die Auffassung vertreten hat, dass sich dieses Merkmal allein auf Wischerarme beziehe, die gewollte Formabweichungen aufweisen würden, vermag der Senat dieser Auffassung nicht zu folgen. So weist das streitpatentgemäße Verbindungsstück gemäß dem Merkmal M5.2 einen Körper auf, der das Ende des Wischerarms aufnimmt. An dem Körper sind dabei Bereiche vorgesehen, die elastisch ausgebildet sind und das Verbindungsstück ist daher für eine Vielzahl unterschiedlich dimensionierter Wischerarme verwendbar (vgl. Absatz [0004] der Streitpatentschrift). Gemäß Merkmal M5.4a sind diese Bereiche jedoch nicht nur zum Zwecke des Formausgleichs sondern „auch“ oder aber sogar „auch nur“ zum Zweck eines Toleranzausgleichs ausgeformt. Eine wie von der Beklagten ausgeführte enge Auslegung hinsichtlich einer Beschränkung der „unterschiedlich dimensionierte Wischerarme“ auf ausschließlich gewollte Formabweichungen würde hier daher den Ausbildungen gemäß Merkmal M5.4a, die auch Toleranzen umfassen, widersprechen.

Darüber hinaus zeigt auch der Bereich (49) des Verbindungsstücks (10) des Ausführungsbeispiels der SPS eine Anpassung an eine Dimensionierung eines Wischblatts, die lediglich in der Lage ist, ungewollte Toleranzen, nicht jedoch gewollte (Form-)Abweichungen im Radius des Wischerarms auszugleichen (vgl. Absätze [0007] und [0032] der SPS in Verbindung mit den Figuren 7, 9 und 12, 13).

c) Merkmal M5.7 „autoadaptiver Charakter“

Um für eine Vielzahl unterschiedlich dimensionierter Wischerarme verwendbar zu sein, weist das Verbindungsstück einen „autoadaptiven Charakter“ auf.

Unter diesem versteht der Fachmann eine Selbstanpassungsfähigkeit des streitpatentgemäßen Verbindungsstücks. Weil es selbstanpassungsfähig ist, ist es für eine Vielzahl von unterschiedlich dimensionierten Wischerarmen verwendbar.

Als für die Selbstanpassungsfähigkeit ursächliche Eigenschaft des Verbindungsstücks ist nach dem erteilten Patentanspruch 5 ausschließlich ein nachgiebig ausgebildetes Plateau vorgesehen.

d) Merkmal M5.7 „nachgiebiges Plateau“

Der Begriff „Plateau“ bezeichnet im Hinblick auf die Absätze [0007] und [0032] der SPS einen „flächigen“ Bereich. Das “Plateau“ bildet somit eine annähernd zweidimensionale Kontakt-“fläche“ zwischen dem Verbindungsstück und dem Wischerarm aus. Die Kontaktfläche muss dabei jedoch nicht zwingend mit jedem, mit dem Verbindungstück möglicherweise koppelbaren Wischerarm unterschiedlicher Dimensionierung in Kontakt treten. So offenbart auch das Ausführungsbeispiel der SPS mit dem Plateau (53) eine Kontaktfläche, welche im Vergleich der Figuren 9 und 13 nur mit einen Wischerarm, nämlich jenem mit einem hakenförmigen Ende mit größeren Radius, in Kontakt steht (vgl. Figur 13), nicht jedoch mit einem Wischerarm mit einem hakenförmigen Ende mit geringem Radius (vgl. Figur 9).

Der Bereich könnte, da „nachgiebig“ ausgebildet, neben einer reversiblen/elastischen (federnden) darüber hinaus auch eine plastische Verformung zulassen.

3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 5 in der erteilten Fassung ist nicht neu gegenüber der Druckschrift K2.

So offenbart die Druckschrift K2 ein Verbindungsstück (connecting element 5) zum Verbinden eines Wischblatts (windshield wiper 1) mit einem Wischerarm (operating arm 6). Das Verbindungsstück (5) weist hierbei einen das Ende des Wischerarms (6) aufnehmenden Körper auf, der einstückig aus Kunststoff gefertigt ist (Seite 4, 3. Absatz). Damit sind die Merkmale M5.1, M5.2 und M5.5 vorbekannt.

Figur 1 der Druckschrift K2 Figur 4 der Druckschrift K2 Der Körper ist im unmontierten Zustand V-förmig ausgebildet und besteht aus einer Basis (transverse wall 17) und zwei von dieser abstehenden Schenkel, die von Seitenwänden (walls 16) und Querwänden (straight portion 18 bzw. straight portion 20) gebildet werden (vgl. Figur 4).

Im zentralen Bereich des Verbindungstücks (5) ist ein zylindrischer Sitz (cylindrical seat 21) ausgebildet, der im montierten Zustand einen das Wischblatt (1) tragen- den Zapfen (pin 4) „klammerartig“ aufnimmt und das Wischblatt (1) so abstützt (Seite 5, 2. Absatz sowie Seite 6, 2. Absatz). Hierzu ist es zwingend notwendig, dass die beiden Schenkel elastisch ausgeführt sind, damit der Zapfen (4) in den Sitz (21) rasten kann. Das Verbindungsstück (5) weist somit Mittel zum Aufnehmen und Abstützen des Wischblatts (1) auf, wobei an diesen Mitteln Bereiche zum Zwecke des Toleranzausgleichs nachgiebig ausgeformt sind (Merkmale M5.3 und M5.4b).

Zur Montage wird das Verbindungsstück (5) in das U-förmige Ende des Wischerarms (1) eingeschoben. Dabei verformt es sich leicht, wie ein Vergleich der Figuren 4 und 6 zeigt, so dass im montierten Zustand die Schenkel des Verbindungsstücks (5) in Kontakt mit dem Ende des Wischerarms stehen (vgl. z. B. Figur 6).

Allein aufgrund der Elastizität der Schenkel und der Anpassung an den Wischerarm ist hier bereits ein Bereich an dem Körper des Verbindungsstücks vorgesehen, der den Zweck eines Toleranzausgleichs zwischen dem Ende des Wischerarms (6) und dem Verbindungsstück (5) gemäß dem Merkmal M5.4a erfüllt.

Das in der Druckschrift K2 offenbarte Verbindungsstück (5) ist ferner derart gestaltet, dass es für eine Vielzahl unterschiedlich dimensionierter Wischerarme verwendbar ist. Dies ist den Figuren 6, 7 und 8 entnehmbar, die die Verwendung des Verbindungsstücks (5) für drei unterschiedlich dimensionierte Wischerarme (6, 6‘, 6‘‘) abbildet, wobei die Wischerarme sich in der Länge ihres Hakenendes (9, 9‘, 9‘‘), in der Anordnung von in dem Hakenende eingebrachten Öffnungen (11, 11‘) und in der äußeren Form (13) unterscheiden (Seiten 3 und 4) (Merkmal M5.6).

Figur 5 der Druckschrift K2 Zur Erzielung eines autoadaptiven Charakters und der damit verbundenen Anpassung des Verbindungsstücks (5) an die verschieden dimensionierten Wischerarme (6, 6‘, 6‘‘) umfasst das Verbindungsstück (5) drei schmale federnde Rastnasen (teeth 22, 23, 24), die in der Mitte der Querwände (18, 20) angeordnet sind (vgl. Figur 5).

Die Rastnasen (22, 23, 24) können sich je nach Ausführung des Endes des Wischerarms (6) entweder aufgrund ihrer Elastizität aufbiegen und sich mit ihrer Nasenspitze an dem Wischerarm abstützen, wie dies beispielsweise in Figur 7 für die Rastnase (22) zutrifft, oder mit ihrer Rastnase in eine komplementäre Aussparungen (11, 11‘, 13) am Wischerarm (6) eingreifen, wobei dann ein annähernd zweidimensionaler Flächenbereich mit dem Wischerarm in Kontakt tritt.

Solche flächigen Kontaktbereiche bei der Nutzung des Verbindungsstücks (5) für die unterschiedlich dimensionierten Wischerarme (6‘) und (6‘‘) sind beispielsweise den Figuren 7 und 8 zu entnehmen, die in der folgenden Abbildung mit zusätzlicher Kennzeichnung des Kontaktbereichs dargestellt sind.

Figur 7 der Druckschrift K2 – mit Kennzeichnung des Kontaktbereiches Figur 8 der Druckschrift K2 - mit Kennzeichnung des Kontaktbereiches Die flächigen Kontaktbereiche bilden dabei jeweils ein federndes und somit nachgiebiges Plateau im Sinne des Merkmals M5.7 des erteilten Patentanspruchs 5 aus. Darüber hinaus stellen diese jeweils auch einen Bereich des Körpers des Verbindungsstücks (5) dar, der zum Zwecke des Formausgleichs im Sinne des Merkmals M5.4a nachgiebig geformt ist.

Damit gehen alle Merkmale des erteilten Patentanspruchs 5 aus der Druckschrift K2 hervor.

Soweit die Beklagte hiergegen Bedenken eingewendet hat, dass das Verbindungsstück (5) der Druckschrift K2 nicht für unterschiedlich dimensionierte Wischerarme eingesetzt werde und hierzu auf die Beschreibung der Druckschrift K2 verweist, die sich auf Seite 2 auf Wischerarme „different types“ und nicht auf Wischerarme „different sizes“ beziehe, beruhen die Bedenken der Beklagten auf einer Auslegung des Merkmals M5.6, der der Senat, wie vorstehend bereits ausgeführt, nicht gefolgt ist.

4. Dem nach dem Hauptantrag verteidigten Streitpatent steht somit der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit gemäß Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Artikel 138 Absatz 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Artikel 52, 54 EPÜ entgegen, da der Gegenstand bereits im Umfang eines unabhängigen Nebenanspruchs (Patentanspruch 5) nicht neu gegenüber dem Stand der Technik ist.

Die Frage der Zulässigkeit der Ansprüche u. a. hinsichtlich unzulässiger Erweiterung oder Schutzbereichserweiterung (vgl. hierzu BGH GRUR 1991, 120, 121 Abschnitt II.1. - „Elastische Bandage“) sowie einer etwaigen Rechtsbeständigkeit nebengeordneter Ansprüche - hier des Hauptanspruchs (Patentanspruch 1) - (vgl. hierzu BGH X ZB 6/05, Urteil vom 27. Juni 2007 – Informationsübermittlungsverfahren II) kann insoweit dahinstehen.

III. Zur Fassung nach den Hilfsanträgen 1 und 1a Der Gegenstand des Patentanspruchs 5 in der Fassung nach Hilfsantrag 1 sowie in der Fassung nach Hilfsantrag 1a ist aus denselben Gründen wie der Gegenstand gemäß Patentanspruch 5 nach Hauptantrag nicht schutzfähig.

1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 5 gemäß Hilfsantrag 1 sowie Hilfsantrag 1a unterscheidet sich von Patentanspruch 5 gemäß Hauptantrag dadurch, dass jeweils im Merkmal M5.4a/M5.4b gemäß Hauptantrag das Merkmal "zum Zwecke des Toleranzausgleichs" gestrichen ist.

Die jeweiligen Patentansprüche 5 gemäß Hilfsantrag 1 bzw. 1a sind identisch.

2. Der mindestens eine Bereich, der gemäß Merkmal M5.4a am Körper des Verbindungsstücks vorgesehen ist und welcher als nachgiebiges Plateau ausgebildet ist, um so einen autoadaptiven Charakter zu erzielen, dient somit nun nur einem Formausgleich.

3. Wie bereits vorstehend zur erteilten Fassung (Hauptantrag) dargelegt, dienen die Plateaus des Verbindungsstücks (5), welches in der Druckschrift K2 offenbart ist, ebenfalls zum Zweck des Formausgleichs im Sinne des Merkmals M5.4a und zur Erzielung eines autoadaptiven Charakters hinsichtlich der Anpassung an unterschiedlich dimensionierte Wischerarme gemäß der Merkmale M5.6 und M5.7; somit gehen auch alle Merkmale des Patentanspruchs 5 gemäß Hilfsantrag 1 sowie alle Merkmale des Patentanspruchs 5 gemäß Hilfsantrag 1a aus der Druckschrift K2 hervor.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 5 gemäß Hilfsantrag 1 ist daher ebenso wie der Gegenstand des Patentanspruchs 5 gemäß Hilfsantrag 1a nicht neu gegenüber der Druckschrift K2.

4. Dem nach dem Hilfsantrag 1 bzw. Hilfsantrag 1a verteidigten Streitpatent steht somit jeweils der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit gemäß Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Artikel 138 Absatz 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Artikel 52, 54 EPÜ entgegen, da der Gegenstand jeweils bereits im Umfang eines unabhängigen Nebenanspruchs (Patentanspruch 5) nicht neu gegenüber dem Stand der Technik ist.

Die Frage der Zulässigkeit der Ansprüche u. a. hinsichtlich unzulässiger Erweiterung oder Schutzbereichserweiterung (vgl. hierzu BGH GRUR 1991, 120, 121 Abschnitt II.1. - „Elastische Bandage“) sowie einer etwaigen Rechtsbeständigkeit nebengeordneter Ansprüche - hier jeweils des Hauptanspruchs (Patentanspruch 1) (vgl. hierzu BGH X ZB 6/05, Urteil vom 27. Juni 2007 - Informationsübermittlungsverfahren II) kann insoweit dahinstehen.

III. Zur Fassung nach dem Hilfsantrag 1a1 Demgegenüber erweist sich das Streitpatent im angegriffenen Umfang nach der Fassung laut Hilfsantrag 1a1 als patentfähig.

1. Der Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1a1 lässt sich wie folgt gliedern:

M1.1 Verbindungsstück (10) zum Verbinden eines Wischblatts (11a) mit einem Wischerarm (11),

M1.1a wobei der Wischerarm ein Ende mit einer Breite (B) und einer hakenartigen 180°-Biegung vom Radius (R) aufweist,

M1.2 mit einem insbesondere das Ende des Wischerarms (11) aufnehmenden Körper M1.3 und mit Mitteln zum Aufnehmen und Abstützen des Wischblatts,

M1.4a wobei am Körper Bereiche (38, 41, 49) vorgesehen sind, die zum Zwecke des Formausgleichs nachgiebig ausgeformt sind,

M1.4b und/oder wobei an den Mitteln zum Aufnehmen und Abstützen des Wischblatts Bereiche vorgesehen sind, die zum Zwecke des Formausgleichs nachgiebig ausgeformt sind,

M1.5 wobei das Verbindungsstück (10) einstückig ausgebildet ist und M1.6 für eine Vielzahl unterschiedlich dimensionierter Wischerarme verwendbar ist,

dadurch gekennzeichnet, dass M1.7 zum Erzielen einer autoadaptiven Charakteristik mindestens ein nachgiebiger Bereich (38, 41, 49) als federnde Lasche (38) ausgebildet ist,

M1.7a wobei das Erzielen einer autoadaptiven Charakteristik zum Zwecke des Formausgleichs hinsichtlich der Breite (B) des Endes des Wischerarms (11) ausgebildet ist,

M1.7b wobei die federnde Lasche beim Aufziehen des Verbindungsstücks (10) auf den Wischerarm (11) automatisch durch einen keilförmigen Ansatz (40) nach unten drückbar ist.

Der Patentanspruch 5 wurde gestrichen.

2. Diese gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 beschränkend wirkende Änderung des Patentanspruchs ist zulässig.

So führt die Streichung des Merkmals zum „Zweck des Toleranzausgleichs" in den Merkmalen M1.4a und M1.4b gegenüber der erteilten Fassung des Patentanspruchs 1 zu einer zulässigen und im Sinne der vorstehenden Auslegung eindeutigen Beschränkung der in der erteilten Fassung enthaltenen Formulierung „zum Zweck des Form- und/oder Toleranzausgleich“ derart, dass die Wirkung des nachgiebigen Bereichs ausschließlich der Erzielung einer autoadaptiven Charakteristik zum Zweck des Formausgleichs dient. Das weitere Merkmal M1.1b ist dem Absatz [0014] und die weiteren Merkmale M1.7a und M1.7b sind den Absätzen [0030] und [0032] der Beschreibung der Streitpatentschrift entnommen.

Der Einwand der Klägern, dass nicht alle in dem Absatz [0032] aufgeführten Merkmale mit in den Patentanspruch 1 aufgenommen worden sind, die in diesem Absatz hinsichtlich der Ausbildung der federnde Lasche angeführt sind, sondern nur das Merkmal des „keilförmigen Ansatzes (40)“ singulär herausgegriffen worden ist, so dass aus diesem Grund eine unzulässige Erweiterung vorliege, hat den Senat nicht überzeugt. Denn dienen in der Beschreibung eines Ausführungsbeispiels genannte Merkmale der näheren Ausgestaltung der unter Schutz gestellten Erfindung, die je für sich, aber auch zusammen den durch die Erfindung erreichten Erfolg fördern, dann hat es der Patentinhaber in der Hand, ob er sein Patent durch die Aufnahme einzelner oder sämtlicher dieser Merkmale beschränkt. Darüber hinaus gibt es keinen Rechtssatz des Inhalts, dass ein Patentanspruch nur in der Weise beschränkt werden könne, dass sämtliche Merkmale eines Ausführungsbeispiels, die der Aufgabenlösung "förderlich" sind, insgesamt in den Patentanspruch eingefügt werden müssten (BPatGE 31, 277 – Spleißkammer).

Da der in dem Patentanspruch 1 laut Hilfsantrag 1a1 beanspruchte Gegenstand auch in dieser Merkmalskombination bereits in der Anmeldung beschrieben war, ist er auch ursprungsoffenbart.

3. Soweit die Merkmale des Verbindungsstücks gemäß dem Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1a1 mit denjenigen des erteilten Patentanspruchs 5

(Hauptantrag) identisch sind bzw. diesen die gleiche Bedeutung zukommt, gelten vorstehende Ausführungen hierzu sinngemäß.

Die weiteren zusätzlichen Merkmale, sofern erläuterungsbedürftig, versteht der Fachmann wie folgt:

a) Merkmal M1.7 „federnde Lasche“

Als für die Selbstanpassungsfähigkeit hinsichtlich der Erzielung einer autoadaptiven Charakteristik ursächliche Eigenschaft des Verbindungsstücks ist nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1a1 ausschließlich eine „federnde Lasche“ vorgesehen.

Im Sinne des Streitpatents ist der Begriff „federnde Lasche“ dabei so auszulegen, dass darunter ein reversibel elastischer Bereich des Verbindungsstücks zu verstehen ist, der in der Lage ist, mit den verschiedenen unterschiedlich dimensionierten Wischerarmen jeweils mit diesen im montierten Zustand zu kontaktieren (vgl. Absatz [0006] der Streitpatentschrift), ohne dabei jedoch weder eine Form, noch Größe, noch eine räumliche Zuordnung/Ausrichtung der Lasche zum Verbindungsstück oder deren Kontaktfläche zu definieren.

Dass die „federnden Lasche“ mehrere verschiedene Anschlagsflächen aufweist, die den unterschiedlich dimensionierten Wischerarmen entsprechen, ist dagegen nicht Teil des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1a1, sondern nur eine vorteilhafte Weiterbildung desselben. Somit ist auch ein Verbindungsstück mit einer „federnden Lasche“, die sich den verschiedenen unterschiedlichen Wischerarmen anpasst, mit nur einer einzigen Anschlagfläche, Anschlaglinie oder Anschlagpunkt von dem Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 1a1 umfasst.

b) Merkmal M1.7b „nach unten drückbar“ Die Richtungsangabe, in welcher der keilförmige Ansatz drückbar ist, bezieht sich auf eine Richtung, die sowohl senkrecht zu der Breitenausdehnung wie auch senkrecht zu der Längsausdehnung des Wischerarms von dessen Oberseite aus nach unten gerichtet ist.

4. Das nunmehr beanspruchte Verbindungsstück erweist sich mit diesen zusätzlichen Merkmalen als neu und erfinderisch gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik. Denn im genannten Stand der Technik ist im Besonderen keine entsprechende federnde Lasche zu erkennen, die für einen Formausgleich hinsichtlich der Breite eines Wischerarms ausgebildet ist, einen keilförmigen Ansatz aufweist und gleichzeitig beim Aufziehen des Verbindungsstücks auf den Wischerarm nach unten drückbar ist.

a) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags 1a1 gilt als neu (Art. 54 EPÜ), denn keine der entgegengehaltenen Druckschriften lehrt ein Verbindungsstück mit allen Merkmalen des verteidigten Patentanspruchs 1.

Druckschrift K2:

Die vorstehend beschriebenen Rastnasen (22, 23, 24) des in der Druckschrift K2 offenbarten Verbindungsstücks (5) weisen nicht nur Bereiche auf, die zum Erzielen einer autoadaptiven Charakteristik als nachgiebiges Plateau ausgebildet sind, sondern die Rastnasen (22, 23, 24) umfassen darüber hinaus auch jeweils einen Bereich an ihrer Spitze, der als federnde Lasche aufzufassen ist.

Zwar zielen diese federnden Laschen ebenfalls auf einen Formausgleich des Wischerarms (6) und zumindest die Rastnase (22) ist darüber hinaus auch im Sinne der vorstehenden Auslegung nach unten drückbar, jedoch ist der durch die Rastnasen (22, 23, 24) bewirkte Formausgleich nicht hinsichtlich der Breite des Wischerarms spezifiziert, sondern betrifft nur eine Anpassung an eine damit zusamenwirkende Anordnung von Ausnehmungen im Wischerarm.

Da eine Breitenanpassungsfähigkeit des offenbarten Verbindungsstücks an unterschiedlich breite Wischerarme in der Druckschrift K2 auch an anderer Stelle unstrittig nicht thematisiert wird, ist in der Folge zumindest das Merkmal M1.7a nicht aus der Druckschrift K2 vorbekannt.

Druckschrift K3:

Die Druckschrift K3 offenbart ein Verbindungsstück (universal wiper arm connector) zum Verbinden eines Wischblatts (whindshield wiper) mit einem Wischerarm (wiper arm 3) (Spalte 1, Zeilen 5 bis 12). Das Verbindungsstück weist hierbei einen das Ende des Wischerarms (ends 31) aufnehmenden Körper (body 1) auf, der einstückig aus Kunststoff gefertigt ist (Spalte 2, Zeilen 44 bis 47).

Figur 1 der Druckschrift K3 Figur 4 der Druckschrift K3 Der Körper (1) ist U-förmig ausgebildet und besteht aus einer Basis und zwei von dieser abstehenden Schenkeln (upper arm 101, lower arm 102), die von Seitenwänden (flanges 21) begrenzt werden. Seitlich ist an den Körper (1) eine Achse (axle 11) angeformt, an der das Wischblatt aufgenommen und abgestützt wird (Spalte 2, Zeilen 13 bis 20 - Figur 1).

Das in der Druckschrift K3 offenbarte Verbindungsstück ist derart ausgebildet, dass es für eine Vielzahl unterschiedlich dimensionierter Wischerarme (3, 3A, 3B, 3C) verwendet werden kann. Dabei können im Besonderen auch Wischerarme mit einer unterschiedlichen Breite mit dem Verbindungsstück gekoppelt werden, wie dies ein Vergleich der in der Figur 4 abgebildeten Wischerarme (3) und (3B) zeigt.

Um einen Formausgleich zwischen den Wischeramen (3, 3B) unterschiedlicher Breite zu gewährleisten, ist an den Seitenwänden (21) der beiden Schenkel (101, 102) eine Schulter (shoulder 22) vorgesehen, so dass der breitere Wischerarm (3B) zwischen den Querwänden (21), der schmälere Wischerarm zwischen den Schultern (22) geführt wird (Spalte 2, Zeilen 53 bis 55).

Die Querwände (21) und die Schulter (22) bilden dabei Bereiche des Körpers (1) aus, die im Wesentlichen verantwortlich für die Erzielung einer autoadaptiven Charakteristik des Verbindungsstücks hinsichtlich der Verwendung unterschiedlich breiter Wischerarme sind. Diese Bereiche sind jedoch nicht federnd ausgebildet. Dieses ist der Druckschrift K3 weder explizit zu entnehmen, noch ist dies aufgrund der Befestigung des Wischblatts außerhalb des Verbindungsstücks an der angeformten Achse (11) und der Verrastung des Verbindungsstücks an dem Wischerarm über Rastnasen (protuberances 232, 242, 252) notwendig, was von der Klägerin auch nicht bestritten wurde. Diese Bereiche können daher keine Bereiche oder Laschen gemäß den Merkmalen M1.7, M1.7a und M1.7 b ausbilden.

Die ferner von dem Verbindungstück umfassten schmalen federnde Rastnasen (tongue 23, 24, 25), die in der Mitte der Schenkel (101, 102) angeordnet sind und welche sich je nach Ausführung des Endes des Wischerarms (31, 31A, 31B, 31C) entweder aufgrund ihrer Elastizität aufbiegen und sich mit ihrer Nasenspitze an dem Wischerarm abstützen oder in komplementäre Aussparungen (32, 32A, 32B, 32C) am Wischerarm (3, 3A, 3B, 3C) einrasten, bilden ebenfalls keine federnde Laschen gemäß dem Merkmal M1.7a aus, denn diese Rastnasen zielen nicht auf einen Formausgleich des Wischerarms (6) hinsichtlich dessen Breite, sondern nur auf eine autoadaptive Anpassung hinsichtlich einer unterschiedlichen Formgebung aufgrund einer unterschiedlichen Anordnung der Aussparungen (32, 32A, 32B, 32C).

Der Einwand der Klägerin, wonach die Anordnung der Aussparungen (32, 32A, 32B, 32C) an dem Wischerarm unmittelbar einen Rückschluss auf die Breite des Wischerarms zulassen würde und somit die Rastnasen (23, 24, 25) zumindest indirekt auch eine autoadaptive Charakteristik zum Zwecke des Formausgleichs hinsichtlich der Breite des Wischerarms erzielen würden, hat den Senat nicht überzeugt. Denn ausweislich der Figur 4 der Druckschrift K3, sind die Aussparungen (32A) und (32C) unabhängig von der Dicke des entsprechenden Wischerarms (31A) und (31C) sowie die Aussparungen (32) und (32B) unabhängig der Dicke des entsprechenden Wischerarms (31) und (31B) jeweils an der gleichen Stelle angeordnet, so dass eine Spezifizierung der Breite des Wischerarms alleinig aufgrund der Kenntnis der Anordnung der Aussparungen schon unmöglich ist.

Druckschrift K5:

Aus der Druckschrift K5 ist ebenfalls ein Verbindungsstück zum Verbinden eines Wischblatts mit einem Wischerarm bekannt.

Um einen dauerhaften „Spielausgleich“ des Verbindungsstücks gegenüber dem hakenförmige Ende des Wischerarms zu gewährleisten (vgl. Seite 6, Zeile 23), umfasst das Verbindungsstück mehrere elastische Bereiche, die eine autoadaptive Charakteristik gewährleisten.

Figur 3 der Druckschrift K5 Das Verbindungsstück (10) besitzt zwei Schenkel (11, 12), die an ihren vorderen Enden (13, 14) durch eine Nabe (20) miteinander verbunden sind (Seite 9, Zeilen 26 bis 29). Zu beiden Seiten der Schenkel (11, 12) sind mit dem Verbindungsstück (10) einstückig Führungswangen (30, 31) für den Wischerarm angeformt, der mit einem an seinem freien Ende angeformten Haken (40) die Schenkel (11, 12) umgreift (Seite 10, Zeilen 7 bis 11). Die Schenkel (11, 12) besitzen eine Breite (B), die der Breite des Wischerarmhakens (40) entspricht.

An den Enden (37, 38) der Führungswangen (30, 31) sind jeweils zwei Federlappen ausgebildet, die im montierten Zustand an den Flanken des Wischerarmhakens (40) anliegen und Führungsflächen für den Wischerarmhaken (40) bilden, insbesondere bei nicht vollständig maßgenau gefertigten Wischerarmen (Seite 12, Zeilen 22 bis 25).

Die beiden Federlappen bilden somit federnde Bereiche des Verbindungsstücks (10) aus, die zur Erzielung einer autoadaptiven Charakteristik hinsichtlich der Anpassung an die Breite des Wischerarms dienen. Dabei kann es dahinstehen, ob diese Anpassung nur zum Zwecke eines Toleranzausgleichs oder auch zum Zwecke eines Formausgleichs erfolgt, denn die beiden Federlappen erfüllen nicht das Merkmal M1.7b, wonach diese beim Aufziehen des Verbindungsstücks (10) auf den Wischerarm automatisch durch einen keilför- migen Ansatz (40) „nach unten gedrückt“ werden, denn sie werden vielmehr zur Seite ausgelenkt.

Die Neuheit des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1a1 gegenüber der Druckschrift K5 wurde darüber hinaus auch nicht von der Klägerin bestritten. Druckschrift K8:

Auch der Druckschrift K8 ist ein Verbindungsstück (clip 18) zum Verbinden eines Wischblatts (wiper superstructure 10) mit einem Wischerarm (arm 12) entnehmbar (Spalte 2, Zeile 61 bis Spalte 3, Zeile 6).

Figur 4 der Druckschrift K8 Das Verbindungsstück (18) ist hierbei zur Verwendung für eine Vielzahl unterschiedlich dimensionierter Wischerarme (12) ausgelegt, die sich unter anderem in ihrer Breite (vgl. Figuren 2 und 4) unterscheiden. Um eine autoadaptive Charakteristik zum Zwecke des Formausgleichs hinsichtlich der Breite der Wischerarme zu gewährleisten, umfasst das Verbindungsstück (18) zwei keilförmige Ansätze (groove 36a, 36b) an dessen Oberseite. Diese beiden keilförmigen Ansätze sind jedoch nicht federnd ausgebildet, so dass durch diese Ansätze die Merkmale M1.7 und M1.7b nicht vorbekannt sind.

Ferner ist an dem Verbindungsstück (18) ein als Sicherungselement fungierender U-förmiger Fortsatz (U-shaped extension 28) vorgesehen, der im montierten Zustand des Verbindungsstücks am Wischerarm (12) in eine Aussparung (slot 32) des Wischerarms (12) eingreift. Der U-förmige Fortsatz (28) ist so gestaltet, dass er Wischerarmhaken unterschiedlicher Breite gleichermaßen sichert. So zeigt die Figur 5 die Verwendung des Verbindungsstücks (18) an einem schmalen Wischerarm (12) mit einem geraden unteren Hakenende, während hierzu im Vergleich in Figur 6 die Verwendung des Verbindungsstücks (18) an einem schmalen Wischerarm (12) mit einem unteren Hakenende mit einem weiteren Hakenfortsatz (hook portion 40) dargestellt ist. Ein Formausgleich zum Erzielen einer autoadaptiven Charakteristik hinsichtlich der Breite des Wischerarms (12) wird durch das Sicherungselement (28) jedoch nicht realisiert. Somit ist auch durch den U-förmigen Fortsatz (28) keine federnde Lasche mit allen Merkmale M1.7, M1.7a und M1.7b offenbart.

Der Einwand der Klägerin mit Verweis auf die Figuren 3 und 5 der Druckschrift K8, wonach die Verwendung unterschiedlich breiter Wischerarme eine unterschiedliche Auslenkung des U-förmigen Fortsatzes (28) bedinge und so zumindest indirekt durch den U-förmigen Fortsatz (28) eine autoadaptive Charakteristik zum Zwecke des Formausgleichs hinsichtlich der Breite des Wischerarms erzielt werde, hat den Senat nicht überzeugt. Denn ausweislich der Figuren 3 und 5 der Druckschrift K8 besteht weder bei der Verwendung breiter Wischerarme, wie es in Figur 3 dargestellt ist, noch bei der Verwendung schmaler Wischerarme, wie es in Figur 5 dargestellt ist, ein Kontakt zwischen dem Wischerarmende im Bereich der Aussparung (30) und dem U-förmigen Fortsatz (28), so dass keine Auslenkung des U-förmigen Fortsatzes (28) durch den Wischerarm erfolgen kann. Im Besondern besteht, wie aus Figur 5 ersichtlich, auch kein Kontakt zwischen dem an dem U-förmigen Fortsatz (28) angebrachten Wandstück (protruding wall 42) (vgl. auch Figur 6).

Weitere Druckschriften K4, K6 und K7:

Alle weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften liegen gegenüber dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 1a1 weiter ab und wurden zu Recht von der Klägerin in der Verhandlung nicht aufgegriffen.

b) Das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1a1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (Art. 56 EPÜ).

Wie vorstehend ausgeführt ist, geht aus keiner der Druckschriften K2 bis K8 ein Verbindungsstück hervor, bei welchem zum Erzielen einer autoadaptiven Charakteristik zum Zwecke des Formausgleichs hinsichtlich der Breite des Endes des Wischerarms mindestens ein nachgiebiger Bereich als federnde Lasche ausgebildet ist, die beim Aufziehen des Verbindungsstücks auf den Wischerarm automatisch durch einen keilförmigen Ansatz nach unten drückbar ist. Somit kann auch eine Kombination der Druckschriften K2 bis K8 nicht zu dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1a1 führen. Darüber hinaus ergibt sich dieses nach Überzeugung des Senats auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Fachwissens nicht ohne weiteres.

Ihre gegenteilige Auffassung begründet die Klägerin damit, dass es ausgehend von der Druckschrift K8, welche zumindest ein Verbindungsstück mit keilförmigen Ansätzen (36a, 36b) offenbare, die zum Erzielen einer autoadaptiven Charakteristik zum Zwecke des Formausgleichs hinsichtlich der Breite des Endes des Wischerarms ausgebildet seien, für den Fachmann nahe gelegen habe, diese unelastischen und nicht nach unten drückbaren Ansätze (36a, 36b) des Verbindungsstücks (18) der Druckschrift K8 elastisch und nach unten drückbar auszugestalten. Als Vorbild für eine derartige Umgestaltung haben dem Fachmann dabei elastische Zungen dienen können, wie sie ihm als Rastnasen (22, 23, 24) aus der Druckschrift K2 bekannt waren.

Davon hat sie den Senat jedoch aus folgenden Gründen nicht überzeugen können: So sieht der Senat ausgehend von der Druckschrift K8 für den Fachmann keine Veranlassung, die Ansätze (36a, 36b) elastisch und nach unten drückbar auszugestalten. Denn weder in der Druckschrift K8 selbst, noch in allen weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften findet sich ein Hinweis darauf, die unterschiedliche Breite der mit einem Verbindungsstück zusammen montierbaren, unterschiedlich dimensionierten Wischerarme durch einen elastischen und nach unten drückbaren keilförmigen Ansatz auszugleichen. Auch die von der Klägerin als Vorbild genannten Rastnasen (22, 23, 24) erfüllen diesen Zweck nicht, sondern dienen wie vorstehend bereits ausgeführt ausschließlich dem Ausgleich bzw. der Anpassung an verschiedene Anordnungen von Aussparungen im Wischerarm. Sie können daher auch kein Vorbild für eine elastische Umgestaltung der Ansätze (36a, 36b) der Druckschrift K8 geben. Darüber hinaus würde das Vorsehen von elastischen und nach unten drückbaren keilförmigen Ansätzen anstelle der festen keilförmigen Ansätze (36a, 36b) in der Druckschrift K8 weitere für den Fachmann nicht nahe liegende Anpassungen des Verbindungsstücks, zum Beispiel im Bereich der Radiuskrümmung, bedingen, um Anlage und Führung der verschieden dimensionierten Wischerarme auch an anderen Stellen des Verbindungsstücks (18) weiter zu gewährleisten, denn die durch die Ansätze (36a, 36b) bewirkte Änderung der Lage des Verbindungsstücks (18), je nach Verwendung breiter oder schmaler Wischerarme, wäre dann nicht mehr gegeben.

Die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften hat die Klägerin zu Recht in der mündlichen Verhandlung zur Frage der erfinderischen Tätigkeit nicht aufgegriffen. Denn deren Gegenstände liegen vom Streitgegenstand noch weiter ab als der zuvor berücksichtigte Stand der Technik. Sie können daher ebenfalls keine Anregung zum Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1a1 geben.

IV. Zur Fassung nach den weiteren Hilfsanträgen Da sich das Streitpatent im angegriffenen beschränkten Umfang in der Fassung nach Hilfsantrag 1a1 als patentfähig erweist, war es auf die Teilnichtigkeitsklage nur hinsichtlich des Patentanspruchs 5 und hinsichtlich des Patentanspruchs 1 nur insoweit für nichtig zu erklären, als dieser über die Fassung laut Hilfsantrag 1a1 hinausgeht. Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Erörterung mehr, ob das Streitpatent auch in den Fassungen der weiteren Hilfsanträge schutzfähig wäre.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass die auf die Patentansprüche 1 und 5 beschränkte Teilnichtigkeitsklage hinsichtlich Patentanspruch 5 bereits zur Hälfte Erfolg hat und der nach Hilfsantrag 1a1 als schutzfähig verbleibende Patentgegenstand laut dem allein weiter angegriffenen Patentanspruch 1 gegenüber demjenigen der erteilten Fassung deutlich eingeschränkt ist, sodass die Beklagte insgesamt drei Viertel der Rechtsstreitkosten zu tragen hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.

C. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.

Die Berufungsschrift, die auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2130) eingereicht werden kann, muss von einer in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt unterzeichnet oder im Fall der elektronischen Einreichung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur versehen sein, die von einer internationalen Organisation auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes herausgegeben wird und sich zur Bearbeitung durch das jeweilige Gericht eignet. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Die Berufungsschrift muss innerhalb eines Monats schriftlich beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht oder als elektronisches Dokument in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes (www.bundesgerichtshof.de/erv.html) übertragen werden. Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Berufung vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht.

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Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
4 54 EPÜ
3 52 EPÜ
2 56 EPÜ
1 84 PatG
1 99 PatG
1 92 ZPO
1 709 ZPO

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