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4 StR 7/23

BUNDESGERICHTSHOF StR 7/23 BESCHLUSS vom 11. April 2023 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2023:110423B4STR7.23.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. April 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 28. September 2022 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten“ Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat hinsichtlich des Schuldspruchs den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und führt zum Wegfall der Einzelstrafen in den Fällen II.2 und II.8 der Urteilsgründe; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den Feststellungen erwarb der Angeklagte im März 2020 Marihuana, Kokain und Ecstasy-Tabletten in einem einheitlichen Geschäft zum gewinnbringenden Weiterverkauf. Zwischen April und Juni 2020 erwarb er bei elf Gelegenheiten entweder Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 70% Kokainhydrochlorid oder Marihuana bzw. Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 10% THC, die er anschließend in Teilmengen gewinnbringend weiterveräußerte.

Unter anderem erwarb der Angeklagte am 4. April 2020 10,4 Kilogramm Marihuana (Fall II.2 der Urteilsgründe) und am 5. April 2020 vier Kilogramm Kokain (Fall II.3 der Urteilsgründe), nachdem er früher erworbene Betäubungsmittel vollständig verkauft hatte. Aus diesen Mengen veräußerte er in einem Geschäft am 8. April 2020 gleichzeitig 35 Gramm Kokain und zwei Kilogramm Marihuana an einen Abnehmer sowie in einem weiteren Geschäft am 13. April 2020 zugleich 100 Gramm Kokain und ein Kilogramm Marihuana.

Am 7. Mai 2020 erwarb der Angeklagte 6,9 Kilogramm Marihuana (Fall II.8 der Urteilsgründe) und am 13. Mai 2020 vier Kilogramm Kokain (Fall II.10 der Urteilsgründe), nachdem er früher erworbenes Marihuana bzw. Kokain vollständig verkauft hatte. Aus diesen Mengen veräußerte der Angeklagte in einem Geschäft am 26. Mai 2020 gleichzeitig ein Kilogramm Marihuana und 250 Gramm Kokain an einen Abnehmer sowie am 29. Mai 2020 zugleich ein Kilogramm Marihuana und 400 Gramm Kokain.

2. Die konkurrenzrechtliche Bewertung des festgestellten Geschehens als tatmehrheitlich begangene Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge begegnet in den Fällen II.2 und II.3 sowie II.8 und II.10 der Urteilsgründe durchgreifenden rechtlichen Bedenken; insoweit liegt jeweils Tateinheit vor.

Zwar ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG die Einzelverkäufe durch den Erwerb der hierfür erworbenen Gesamtmenge zu einer Bewertungseinheit verbunden werden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2022 – 4 StR 64/22 Rn. 14 mwN). Es hat jedoch übersehen, dass der Angeklagte aus den in den Fällen II.2 und II.3 der Urteilsgründe in getrennten Geschäften erworbenen Marihuana- und Kokainmengen Teilmengen in einheitlichen Umsatzgeschäften gleichzeitig weiterveräußerte. Dasselbe gilt für die Fälle II.8 und II.10 der Urteilsgründe. In einem Fall, in dem Teilmengen aus zwei verschiedenen, zu unterschiedlichen Zeitpunkten erworbenen Rauschgiftmengen gleichzeitig verkauft werden, liegt aufgrund der teilweisen Identität der tatbestandlichen Ausführungshandlungen Tateinheit im Sinne des § 52 StGB vor (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017 – 3 StR 487/16 Rn. 6 mwN). Bei dieser Sachlage besteht somit jeweils Tateinheit zwischen der Bewertungseinheit des Handeltreibens mit Marihuana und der Bewertungseinheit des Handeltreibens mit Kokain.

3. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Es bedarf weder einer Kennzeichnung der gleichartigen Tateinheit in den von der Änderung betroffenen Fällen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2018 – 4 StR 526/18 Rn. 3) noch des Zusatzes „unerlaubt“ bei sämtlichen Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2020 – 3 StR 355/20 Rn. 2).

4. Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der beiden Einzelstrafen in den Fällen II.2 und II.8 der Urteilsgründe in Höhe von zwei Jahren und zehn Monaten sowie zwei Jahren und acht Monaten Freiheitsstrafe. Die Gesamtstrafe kann bestehen bleiben. Der Senat schließt angesichts der verbleibenden zehn Einzelstrafen zwischen einem Jahr Freiheitsstrafe und drei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe aus, dass das Landgericht bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Bewertung auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte, zumal der Schuld- und Unrechtsgehalt unverändert bleiben.

5. Angesichts des nur geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Quentin Scheuß Bartel Rommel Momsen-Pflanz Vorinstanz: Landgericht Bielefeld, 28.09.2022 ‒ 04 KLs 336 Js 5574/21 14/22

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Häufigkeit Paragraph
2 349 StPO
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1 52 StGB
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