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VIa ZR 1693/22

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIa ZR 1693/22 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 11. September 2023 Billet Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ECLI:DE:BGH:2023:110923UVIAZR1693.22.0 Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. September 2023 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterin Möhring, die Richter Dr. Götz, Dr. Rensen und die Richterin Dr. Vogt-Beheim für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. Dezember 2022 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 19. Januar 2023 mit Ausnahme der Entscheidung über den Berufungsantrag zu II aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen Tatbestand:

Der Kläger nimmt die beklagte Fahrzeugherstellerin wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

Er erwarb im Juni 2015 von einem Dritten einen Gebrauchtwagen des Typs DaimlerChrysler V 250 BlueTEC zu einem Kaufpreis von 52.261,59 €. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 (Schadstoffklasse: Euro 6) ausgestattet und von einem verpflichtenden Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamtes betroffen. Den Kaufpreis finanzierte der Kläger durch ein Darlehen der Mercedes-Benz Bank AG (künftig Darlehensgeberin). Dem Darlehensvertrag lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Darlehensgeberin zugrunde. Dort hieß es unter anderem:

"II. Sicherheiten Der Darlehensnehmer räumt dem Darlehensgeber zur Sicherung aller gegenwärtigen und bis zur Rückzahlung des Darlehens noch entstehenden sowie bedingten und befristeten Ansprüche des Darlehensgebers aus der Geschäftsverbindung einschließlich einer etwaigen Rückabwicklung, gleich aus welchem Rechtsgrund, Sicherheiten gemäß nachstehenden Ziffern 1 - 3 ein. […]

[…]

3. Abtretung von sonstigen Ansprüchen Der Darlehensnehmer tritt ferner hiermit folgende - gegenwärtige und zukünftige - Ansprüche an den Darlehensgeber ab, [der] diese Abtretung annimmt:

- […]

- […]

- gegen den Verkäufer für den Fall einer Rückgängigmachung des finanzierten Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung.

- gegen die […] [Beklagte], […], gleich aus welchem Rechtsgrund. Ausgenommen von der Abtretung sind Gewährleistungsansprüche aus Kaufvertrag des Darlehensnehmers gegen die […] [Beklagte] oder einen Vertreter der […] [Beklagten]. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber auf Anforderung jederzeit die Namen und Anschriften der Drittschuldner mitzuteilen.

[…]

6. Rückgabe der Sicherheiten Der Darlehensgeber verpflichtet sich, nach Wegfall des Sicherungszweckes (alle Zahlungen unanfechtbar erfolgt) sämtliche Sicherungsrechte (Abschnitt II. Ziff. […] 3) zurückzuübertragen […]. Bestehen mehrere Sicherheiten, hat der Darlehensgeber auf Verlangen des Darlehensnehmers schon vorher nach [seiner] Wahl einzelne Sicherheiten oder Teile davon freizugeben, falls deren realisierbarer Wert 120% der gesicherten Ansprüche des Darlehensgebers überschreitet. […]" Der Kläger hat die Beklagte in den Vorinstanzen auf Zahlung an sich, Feststellung und Freistellung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat der Kläger seine Anträge insoweit weiterverfolgt, als er in der Hauptsache auf Zahlung von 39.344,81 € nebst Verzugszinsen (Berufungsantrag zu I) und auf Zahlung von Deliktszinsen in Höhe von 12.537,05 € (Berufungsantrag zu II), jeweils Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs, auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten (Berufungsantrag zu III) und auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Berufungsantrag zu IV) angetragen hat. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger, der seine Revision vor Beginn der mündlichen Verhandlung der Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen hat, soweit er ursprünglich weiter Deliktszinsen beansprucht hat (Berufungsantrag zu II), seine Berufungsanträge zu I, zu III und zu IV weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des Klägers hat im Umfang des zuletzt beschränkten Rechtsmittelangriffs Erfolg und führt insoweit zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt:

Dem Kläger stehe kein Anspruch gegen die Beklagte zu. Der Kläger sei nicht aktivlegitimiert, weil er etwa bestehende deliktische Ansprüche an die Darlehensgeberin abgetreten habe. Den Nachweis, dass die Ansprüche rückübertragen worden seien, habe der Kläger nicht geführt. Die in den Darlehensvertrag einbezogene Abtretungsklausel erfasse die geltend gemachten deliktischen Ansprüche und halte einer Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB stand. Weder sei sie - weil bankenüblich - überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB noch benachteilige sie den Kläger unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Klausel sei auch nicht unklar. Aufgrund der Offenlegung der Sicherungsabtretung könne der Kläger nicht Zahlung an sich verlangen. Zu einer Ablösung des Darlehens und einer Rückabtretung der Ansprüche habe der Kläger nicht hinreichend vorgetragen.

II.

Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der Begründung des Berufungsgerichts können die vom Kläger zuletzt geltend gemachten Ansprüche nicht abgelehnt werden. Der Kläger ist vielmehr als Käufer (entgegen der Rechtsmeinung der Revisionserwiderung ohne, dass es auf seine Stellung als Eigentümer des Fahrzeugs ankäme) Anspruchsinhaber möglicher deliktischer Ansprüche gegen die Beklagte, weil die in der Sicherungsabrede zwischen dem Kläger und der Darlehensgeberin enthaltene Abtretungsklausel nach § 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1, §§ 134, 400 BGB, § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung unwirksam ist (vgl. BGH, Urteile vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 1141/22, juris Rn. 12 ff.; - VIa ZR

1619/22, juris Rn. 11 ff.; - VIa ZR 1657/22, WM 2023, 1368 Rn. 11 ff., zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ; Urteile vom 3. Juli 2023 - VIa ZR 1498/22, juris Rn. 11 ff.; - VIa ZR 155/23, juris Rn. 11 ff.; Urteile vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1620/22, juris Rn. 11; - VIa ZR 1632/22, juris Rn. 7; - VIa ZR 318/23, juris Rn. 7).

III.

Das Berufungsurteil ist daher in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang gemäß § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben, da es sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Das Berufungsgericht hat keine tragfähigen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten wegen einer deliktischen Schädigung des Klägers getroffen, sodass die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Menges Möhring Götz Rensen Vogt-Beheim Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 01.12.2021 - 51 O 618/21 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 07.12.2022 - 23 U 4687/21 -

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