Paragraphen in 1 StR 192/17
Sortiert nach der Häufigkeit
| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 1 | 370 | AO |
| 1 | 374 | AO |
| 1 | 349 | StPO |
| 1 | 19 | TabStG |
| 1 | 23 | TabStG |
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| 1 | 370 | AO |
| 1 | 374 | AO |
| 1 | 349 | StPO |
| 1 | 19 | TabStG |
| 1 | 23 | TabStG |
BUNDESGERICHTSHOF StR 192/17 BESCHLUSS vom 21. Juni 2017 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:210617B1STR192.17.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Juni 2017 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 6. Dezember 2016 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Auch der Schuldspruch wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei gemäß § 374 Abs. 2 Satz 1 Var. 1 AO in den Fällen 4 und 24 der Urteilsgründe ist rechtsfehlerfrei. Der Angeklagte kaufte in diesen Fällen in der Absicht, sich zu bereichern, jeweils Zigaretten an, von denen er wusste, dass zuvor die für sie entstandene Verbrauchsteuer, nämlich deutsche Tabaksteuer, im Sinne von § 370 Abs. 1 AO hinterzogen worden war. Der Umstand, dass der Angeklagte die Zigaretten nach dem Ankauf in Besitz hielt, um sie anschließend an einen von ihm aufgebauten Abnehmerkreis weiterzuverkaufen (vgl. dazu § 23 Abs. 1 TabStG sowie BFH, Urteil vom 11. November 2014 - VII R 44/11, BFHE 248,
zu § 19Satz 2 TabStG aF), lässt die durch den Ankauf der Zigaretten verwirklichte Steuerhehlerei unberührt. Eine Verurteilung des Angeklagten wegen von ihm selbst hinterzogener Steuern ist in diesen Fällen zudem nicht erfolgt.
Jäger Cirener Fischer Bär Hohoff
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| Häufigkeit | Paragraph | |
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| 1 | 370 | AO |
| 1 | 374 | AO |
| 1 | 349 | StPO |
| 1 | 19 | TabStG |
| 1 | 23 | TabStG |
| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 1 | 370 | AO |
| 1 | 374 | AO |
| 1 | 349 | StPO |
| 1 | 19 | TabStG |
| 1 | 23 | TabStG |
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