Paragraphen in 4 StR 156/17
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2 | 349 | StPO |
2 | 421 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 156/17 BESCHLUSS vom 6. Juli 2017 in der Strafsache gegen
1. 2.
wegen zu 1.: bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
zu 2.: Fahrens ohne Fahrerlaubnis ECLI:DE:BGH:2017:060717B4STR156.17.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 6. Juli 2017 gemäß § 349 Abs. 2, § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO beschlossen:
1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 13. Dezember 2016 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehungsentscheidung auf die Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel, des Luftgewehrs mit Optik F im Fünfeck und der Diabolos für das Luftgewehr beschränkt wird; im Übrigen wird von einer Einziehung abgesehen.
2. Die Angeklagten tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu der Freiheitsstrafe von fünf Jahren und den Angeklagten Z.
wegen (vorsätzlichen) Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu der Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Des Weiteren hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten, die jeweils mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts, vom Angeklagten M. auch mit einer Verfahrensbeschwerde begründet worden sind. Die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
Der Senat beschränkt die Einziehungsentscheidung auf die Einziehung der sichergestellten, im Tenor der angefochtenen Entscheidung näher bezeichneten Betäubungsmittel, des Luftgewehrs und der Diabolos für das Luftgewehr. Im Übrigen sieht er aus prozessökonomischen Gründen mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO von einer Einziehung ab, weil die Urteilsausführungen nicht hinreichend belegen, dass die weiteren Gegenstände Tatmittel der verfahrensgegenständlichen Tat waren.
In dem verbleibenden Umfang sind die Revisionen der Angeklagten unbegründet, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben haben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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