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2 StR 349/13

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES S t R 349/13 Urteil vom 2. April 2014 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubs u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. April 2014, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schmitt, Dr. Eschelbach, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott, der Richter am Bundesgerichtshof Zeng,

Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin Rechtsanwalt als Verteidiger,

,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 29. Januar 2013 wird verworfen. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG); er hat jedoch die der Nebenklägerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubs, schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen sowie schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit schwerem Raub zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich seine auf die Sachrüge gestützte Revision. Das Rechtsmittel ist unbegründet.

I.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte S. am 23. März 2012 an einem Überfall der gesondert verfolgten Brüder Si. auf die Spielhalle „M… “ beteiligt, indem er den Tatort absicherte, während die Brüder Si. eine Mitarbeiterin des Spielhallenbetreibers mit einer Gaspistole bedrohten und 130 Euro Bargeld wegnahmen (Fall II.1. der Urteilsgründe).

In den frühen Morgenstunden des 25. März 2012 überfielen der Angeklagte S. und die Mitangeklagten C. und G. die Eheleute Gr.

nach ihrer Rückkehr von einer Musikveranstaltung. Der Angeklagte S. bedrohte die Geschädigte K.

Gr. mit einer Gaspistole und der Mitangeklagte C. den Geschädigten W. Gr. mit einer Scheinwaffe, während der Mitangeklagte G.

den Tatort absicherte. Die Täter erzwangen die Herausgabe von Geldkassetten mit Einnahmen aus der Musikveranstaltung in Höhe von 900 Euro (Fall II.2.).

Am Abend des 25. März 2012 überfielen der Angeklagte S. und der Mitangeklagte C. das Bowlingcenter B. . Mit einer Gaspistole und einer Spielzeugpistole bedrohten die Angeklagten S. und C. die Angestellten K. und T.

und nahmen ihnen ihre Kellner-Portemonnaies weg. Während dessen täuschte der dort als Restaurantleiter beschäftigte Mitangeklagte Sch. vor, ebenfalls zu den Opfern zu gehören. Er gab - nur scheinbar aufgrund der Drohungen seiner Komplizen - die Einnahmen in Höhe von

5.000 Euro an den Angeklagten S. heraus, wobei die anderen Angestellten weiter in Schach gehalten wurden (Fall II.3.).

In der Nacht vom 10. zum 11. April 2012 überfiel der Angeklagte S.

maskiert und unter Beteiligung zweier Mittäter die Spielhalle „C.

“, bedrohte einen Gast und die anwesende Angestellte mit einer ungeladenen Gaspistole und erzwang die Herausgabe von 510 Euro aus einem Tresor; ferner nahm er 84 Euro Wechselgeld weg (Fall II.4.).

2. Bei seiner Rechtsfolgenentscheidung hat das Landgericht berücksichtigt, dass der Angeklagte S. an der Begehung weiterer Überfälle interessiert war. So wollte er am 8. April 2012 gemeinsam mit einem unbekannten Mittäter

„M. “ und dem gesondert verfolgten B.

Si. das Bistro „B. “ in R. überfallen. Die Planung der Tat war „weit vorangeschritten“, ihre Ausführung „scheiterte schließlich bereits daran, dass der gesondert verfolgte Si. zum Ärger des Angeklagten S. nach der Ankunft in R.

am Tag des geplanten Überfalls erklärte, er wolle wieder gehen und habe kein Interesse, jetzt irgendeinen Überfall durchzuführen.“

II.

Die Revision ist unbegründet.

1. Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt auch, soweit in dem als schwere räuberische Erpressung (§ 253 Abs. 1, § 255, § 250 Abs. 1 Nr. 1b, § 25 Abs. 2 StGB) bewerteten Fall II.3. der Urteilsgründe der Mitangeklagte Sch. die Beute herausgab und dabei nur vortäuschte, zu den Geschädigten zu gehören. Hierbei wurde zumindest die von dem Mitangeklagten C. bedrohte Zeugin K. , die Schwester des Betreibers des Bowlingcenters, dazu genötigt, nicht einzuschreiten. Dies begründet die Annahme der Ursächlichkeit der qualifizierten Drohung im Sinne des § 253 Abs. 1 Satz 1 und des § 255 StGB für die Vermögensschädigung des Betreibers des Bowlingcenters.

2. Der Strafausspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Annahme, schädliche Neigungen des Angeklagten und die Schwere seiner Schuld geböten die Verhängung einer Jugendstrafe (§ 17 Abs. 2 JGG), ist rechtsfehlerfrei. Auch die Bemessung der Jugendstrafe unter Berücksichtigung des Erziehungsgedankens (§ 18 Abs. 2 JGG) weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

a) Nicht zu beanstanden ist, dass das Landgericht der vierfachen Begehung von Überfällen innerhalb kurzer Zeit - unter gleichzeitiger Berücksichtigung des Charakters der Handlungen als Tatserie mit sinkender Hemmschwelle - auch straferhöhende Bedeutung beigemessen hat.

b) Der untergeordnete Tatbeitrag des Angeklagten S. im Fall II.1. bedurfte keiner ausdrücklichen Erwähnung, denn die Urteilsgründe lassen nicht besorgen, dass die Jugendkammer diesen Umstand übersehen hat.

12 c) Es liegt auch kein Rechtsfehler darin, dass die Jugendkammer unter erzieherischen Gesichtspunkten berücksichtigt hat, der Angeklagte S. habe einen fünften, nicht angeklagten Überfall auf das Bistro „B. “ geplant und die Ausführung dieser Tat „erst vor Ort abgebrochen“. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Überfall lediglich daran gescheitert, „dass der gesondert verfolgte Si. zur Verärgerung des Angeklagten S. “ kurzfristig und überraschend seine Bereitschaft zur Mitwirkung aufgegeben hatte. Damit lag für den Angeklagten S. kein freiwilliger Rücktritt von einer versuchten Beteiligung an diesem Überfall vor; vielmehr war der Überfall zu seiner Verärgerung ohne sein Zutun gescheitert. Er hat das nach § 30 Abs. 2 StGB verabredete Verbrechen weder verhindert (§ 31 Abs. 1 Nr. 3 StGB) noch sich zumindest darum bemüht (§ 31 Abs. 2 StGB).

Appl Schmitt Eschelbach Ott Zeng

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