Paragraphen in 2 StR 350/17
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
7 | 306 | StGB |
1 | 22 | StGB |
1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 22 | StGB |
7 | 306 | StGB |
1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 350/17 BESCHLUSS vom 28. November 2017 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u. a.
ECLI:DE:BGH:2017:281117B2STR350.17.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. November 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 11. Mai 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des versuchten Mordes in drei tateinheitlichen Fällen, jeweils in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung mit Todesfolge, schwerer Brandstiftung und gefährlicher Körperverletzung schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die Tatbestände der versuchten Brandstiftung mit Todesfolge (§§ 306c, 22 StGB) und der (vollendeten) schweren Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 StGB) im Verhältnis der Tateinheit zueinander stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2004 – 1 StR 347/04, JR 2005, 127 mit Anm. Wolff).
Demgegenüber tritt – worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat – die versuchte besonders schwere Brandstiftung (§ 306b Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 StGB) im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter die versuchte Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c StGB) zurück, weil der Unrechtsgehalt der Handlung insoweit schon erschöpfend vom Straftatbestand des § 306c StGB erfasst ist (zum Verhältnis von § 306b StGB und § 306c StGB vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl. § 306c Rn. 7).
Appl Bartel Wimmer Grube Schmidt
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
7 | 306 | StGB |
1 | 22 | StGB |
1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 22 | StGB |
7 | 306 | StGB |
1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen