Paragraphen in 5 StR 126/17
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
3 | 354 | StPO |
2 | 154 | StPO |
2 | 349 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 154 | StPO |
2 | 349 | StPO |
3 | 354 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 126/17 BESCHLUSS vom 25. Juli 2017 in der Strafsache gegen wegen Raubes u.a. ECLI:DE:BGH:2017:250717B5STR126.17.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juli 2017 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog und § 354 Abs. 1a StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 5. Dezember 2016 wird a) das Verfahren im Fall 3 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,
b) der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Raubes und des Diebstahls, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes, Diebstahls und Betruges, jeweils in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Das hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Verfahrensbeschränkung und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts ein, soweit der Angeklagte im Fall 3 der Urteilsgründe wegen Betruges in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden ist. Dies führt zur Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der zugehörigen Einzelstrafe.
Soweit das Landgericht im Fall 2 zu Lasten des Angeklagten generalpräventive Gründe berücksichtigt hat, begegnet dies rechtlichen Bedenken. Denn es fehlen bereits Ausführungen dahin, dass eine gemeinschaftsgefährdende Zunahme der abgeurteilten Tat vergleichbarer Straftaten festzustellen ist, die zur Abwehr der Gefahr der Nachahmung und zum Schutz der betroffenen Rechtsgüter eine allgemeine Abschreckung geboten erscheinen ließe (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2010 – 3 StR 393/10 mwN). Die verhängte Strafe ist jedoch angesichts der Vorstrafen und des durch die tateinheitliche Verwirklichung mehrerer Tatbestände geprägten Tatbildes angemessen (§ 354 Abs. 1a StPO).
Die Gesamtstrafe hat Bestand. Angesichts der verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen von zwei Jahren und neun Monaten sowie sechs Monaten ist mit Blick auf die im eingestellten Fall verhängte Geldstrafe von 60 Tagessätzen auszuschließen, dass das Landgericht ohne diese Geldstrafe auf eine niedrigere als die ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
Mutzbauer Sander RiBGH Dr. Berger ist infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert.
Mutzbauer Mosbacher Schneider
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
3 | 354 | StPO |
2 | 154 | StPO |
2 | 349 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 154 | StPO |
2 | 349 | StPO |
3 | 354 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen