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2 StR 303/25

BUNDESGERICHTSHOF StR 303/25 BESCHLUSS vom 25. Juni 2025 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

ECLI:DE:BGH:2025:250625B2STR303.25.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 25. Juni 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 15. Januar 2025 im Einziehungsausspruch aufgehoben; die Einziehungsentscheidung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat die Einziehung einer Sporttasche, eines GPS-Trackers, diverser Vakuumbeutel und Papiertüten sowie „eines Geldbetrages in Höhe von 2.000 EUR (Registrierkennzeichen Zollzahlstelle: X.)“ angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung der Einziehungsentscheidung; im Übrigen bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg.

1. Während die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils zum Schuldspruch und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, unterliegt der Ausspruch über die Einziehung der Aufhebung und hat zu entfallen. Das vom Angeklagten in der Sporttasche mitgeführte Bargeld wie auch die Verpackungsmaterialien unterliegen weder der Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB noch der erweiterten Einziehung nach § 73a Abs. 1 StGB. Es handelt sich nach den Feststellungen nicht ausschließbar um Tatmittel zur Begehung nicht verfahrensgegenständlicher anderer Taten, die zudem, wie die Tasche selbst und der GPS-Tracker, nicht im Eigentum des Angeklagten standen. Das entzieht den Einziehungsanordnungen gegen ihn insgesamt die Grundlage. Da der Ausspruch über die Einziehung nur wegen einer Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben ist und weitere, die Einziehung tragende Feststellungen nicht zu erwarten sind, entscheidet der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst dahin, dass die Anordnung der Einziehung entfällt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2022 – 3 StR 46/22, NStZ-RR 2022, 206, 207 mwN).

2. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Menges Lutz Meyberg Zimmermann Grube Vorinstanz: Landgericht Aachen, 15.01.2025 - 61 KLs 18/24 (506 Js 854/24)

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